Patient verliert in 2. Instanz: OLG Köln stärkt das Nachbesserungsrecht der Zahnärzte
Ein Patient mit acht mangelhaften Kronen, ein Landgericht, das 6.000 € Schmerzensgeld zuspricht – und trotzdem geht der Behandler am Ende straffrei aus. Der 5. Zivilsenat des OLG Köln hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage komplett abgewiesen (Urteil vom 11.03.2026, Az. 5 U 29/25).
Der Fall: Bei einer Oberkieferversorgung mit 14 Kronen stellte ein Kassengutachten bei acht Kronen Randschlussmängel fest, später bestätigt durch den gerichtlichen Sachverständigen. Die Krankenkasse informierte den Behandler; der erklärte sich ihr gegenüber schriftlich zur Nachbesserung bereit und bat um einen Termin. Der Patient meldete sich nie – er teilte der Kasse nur mit, dort nicht mehr behandelt werden zu wollen, und ließ die Kronen über ein Jahr später anderswo erneuern.
Der Senat bleibt seiner Linie treu (schon 5 U 126/12, 5 U 174/17): Zahnärzte haben bei Mängeln der Prothetik ein echtes Nachbesserungsrecht – werkvertraglicher Charakter dieses Vertragsteils, § 635 BGB analog. Ohne persönliche Aufforderung des Patienten kein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz. Die Mitteilung an die Kasse reicht dafür nicht; umgekehrt genügt dem Zahnarzt aber die schriftliche Nachbesserungszusage gegenüber der Kasse – aktiv nachlaufen muss er dem Patienten nicht. Und: Selbst das Bestreiten der Mängel im Prozess wertet der Senat nicht automatisch als Verweigerung (BGH, III ZR 12/01).
Für die Praxis heißt das: Jede Beanstandung dokumentieren – Datum, Inhalt, eigene Reaktion. Nachbesserungsbereitschaft schriftlich festhalten, gegenüber der Kasse und, wo möglich, direkt gegenüber dem Patienten. Fehlt der Patient beim ersten Schritt, kann das über den gesamten Anspruch entscheiden – auch wenn der Fehler unstreitig ist.
Quelle: OLG Köln, Urteil vom 11.03.2026, Az. 5 U 29/25, ECLI:DE:OLGK:2026:0311.5U29.25.00; Vorinstanz: LG Aachen, 15 O 1/23
