Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) 1988
vom 22. Oktober 1987, aktualisierter Stand in Euro vom 01.01.2002
vom 22. Oktober 1987, aktualisierter Stand in Euro vom 01.01.2002
Nach dieser Gebührenordnung richtet sich die Abrechnung privater zahnärztlicher Leistungen. Die Regelspanne liegt zwischen dem 1- und 3,5fachen Satz. Der mittlere Faktor ist 2,3fach. Über diesem Satz ist eine Begründung für die Steigerung notwendig. Über dem 3,5fachen Satz ist eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient zu treffen.
- Inhaltsübersicht
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- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Abweichende Vereinbarung
- § 3 Vergütungen
- § 4 Gebühren
- § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des
Gebührenverzeichnisses - § 6 Gebühren für andere Leistungen
- § 7 Gebühren bei stationärer Behandlung
- § 8 Wegegeld
- § 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
- § 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
- § 11 Berlin-Klausel
- § 12 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
-
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- 001-011 A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen
- 100-102 B. Prophylaktische Leistungen
- 200-244 C. Konservierende Leistungen
- 300-331 D. Chirurgische Leistungen
- 400-415 E. Leistungen bei Erkrankungen der
Mundschleimhaut und des Parodontiums - 500-534 F. Prothetische Leistungen
- 600-626 G. Kieferorthopädische Leistungen
- 700-710 H. Eingliederung von Aufbißbehelfen
und Schienen - 800-810 J. Funktionsanalytische und
funktionstherapeutische Leistungen - 900-909 K. Implantologische Leistungen
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.
§ 2 Abweichende Vereinbarung
(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden.
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem ist vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
(3) Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen können Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2, die weder im Gebührenverzeichnis (Anlage) noch im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, und ihre Vergütung abweichend von dieser Verordnung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muß vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muß die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, daß es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 3 Vergütungen
Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Wegegeld und Ersatz von Auslagen zu.
§ 4 Gebühren
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten zahnärztlichen Leistungen.
(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.
§ 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes.
Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5, 62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind Bruchteile von Cents auf volle Cent abzurunden.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein.
Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer
Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.
§ 6 Gebühren für andere Leistungen
(1) Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B I und II, C, D, E V und VI, J, L, M unter den Nummern 4113 und 4700, N sowie O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen -Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I, S. 1522)- aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
(2) Selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, können entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden.
§ 7 Gebühren bei stationärer Behandlung
Bei stationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren um 15 vom Hundert zu mindern. In diesem Umfang gilt § 4 Abs. 3 nicht.
§ 8 Wegegeld
(1) Als Entschädigung für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten. Das Wegegeldumfaßt Wegstreckenentschädigung und Aufwandsentschädigung.
(2) Die Wegstreckenentschädigung beträgt
- bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges 26 Cent für jeden zurückgelegten Kilometer,
- bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die unter Berücksichtigung der Umstände angemessenen Fahrtkosten.
- Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden zurückgelegten Kilometer 1, 02 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 1,53 Euro.
- Besucht der Zahnarzt auf einem Wege mehrere Patienten, darf er das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.
§ 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.
§ 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
- das Datum der Erbringung der Leistung,
- bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
- bei Gebühren für stationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,
- bei Wegegeld nach § 8 den Betrag und die Berechnung,
- bei Ersatz von Auslagen nach § 9 den Betrag und die Art der einzelnen Auslage sowie Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis verwendeter Legierungen,
- bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien.
(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2, 3fache des Gebührensatzes, ist dies schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3) sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich- rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
§ 11 Berlin- Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der durch das Gesetz vom 25. Februar 1983 (BGBl. I, S. 187) geänderten Fassung auch im Land Berlin.
Inkrafttreten und Übergangsvorschrift}
§ 12 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
(2) Die Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965 (BGBl. I, S. 123) gilt weiter
- für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind,
- für vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Leistungen nach den Nummern 15, 18, 20, 91 bis 93, 96 bis 98, 101 bis 104, 119 und 120 des Gebührenverzeichnisses -Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965-, die erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung beendet werden.
Nummer | Übersicht |
---|---|
001 bis 011 | A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen |
100 bis 102 | B. Prophylaktische Leistungen |
200 bis 244 | C. Konservierende Leistungen |
300 bis 331 | D. Chirurgische Leistungen |
400 bis 415 | E. Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums |
500 bis 534 | F. Prothetische Leistungen |
600 bis 626 | G. Kieferorthopädische Leistungen |
700 bis 710 | H. Eingliederung von Aufbißbehelfen und Schienen |
800 bis 810 | J. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen |
900 bis 909 | K. Implantologische Leistungen |
A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
1. Eine Beratungsgebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen -Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I, S. 1522)- darf im Behandlungsfall nur einmal zusammen mit einer Gebühr für eine Leistung nach diesem Gebührenverzeichnis und für eine Leistung aus den Abschnitten C bis O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen berechnet werden.
2. Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis verwendete Abformungsmaterial ist gesondert berechnungsfähig.
3. Material und Laborkosten im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses umfassen Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 und Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 dieser Gebührenordnung.
Nr. | Leistung | Punkte | €(1x) |
---|---|---|---|
001 | Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes | 100 | 5,62 |
002 | Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans auf Anforderung | 90 | 5,06 |
003 | Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans zur prothetischen Versorgung nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen | 220 | 12,37 |
004 | Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung | 250 | 14,06 |
005 | Abformung eines Kiefers für ein Situationsmodell, auch Teilabformung, einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung | 120 | 6,75 |
006 | Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bißfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung | 260 | 14,62 |
007 | Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich Vergleichstest | 50 | 2,81 |
008 | Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 30 | 1,69 |
009 | Intraorale Infiltrationsanästhesie | 60 | 3,37 |
010 | Intraorale Leitungsanästhesie | 70 | 3,94 |
011 | Extraorale Leitungsanästhesie | 120 | 6,75 |
Nr. | Leistung | Punkte | €(1x) |
---|---|---|---|
100 | Erstellen eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten | 200 | 11,25 |
101 | Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten | 100 | 5,62 |
102 | Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßnahme zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, je Sitzung | 50 | 2,81 |
Die Leistung nach der Nummer 100 ist innerhalb eines Jahres einmal, die Leistung nach der Nummer 101 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig. Die Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygieneindizes, das Anfärben der Zähne, die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die Motivierung des Patienten.
Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind eine Leistung nach der Nummer 001 und Beratung nach der Gebührenordnung für Ärzte nicht berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nummer 102 ist innerhalb eines Jahres höchstens dreimal berechnungsfähig.
Nr. | Leistung | Punkte | €(1x) |
---|---|---|---|
200 | Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen, je Zahn | 90 | 5,06 |
201 | Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer | 50 | 2,81 |
202 | Exkavieren und temporärer Verschluß einer Kavität, als selbständige Leistung | 100 | 5,62 |
203 | Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung),je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 65 | 3,66 |
204 | Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 65 | 3,66 |
205 | Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung,einflächig | 150 | 8,44 |
206 | Polieren einer einflächigen Amalgamfüllung in einer folgenden Sitzung | 30 | 1,69 |
207 | Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung,zweiflächig | 210 | 11,81 |
208 | Polieren einer zweiflächigen Amalgamfüllung in einer folgenden Sitzung | 40 | 2,25 |
209 | Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung,dreiflächig | 300 | 16,87 |
210 | Polieren einer dreiflächigen Amalgamfüllung in einer folgenden Sitzung | 50 | 2,81 |
211 | Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung,mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau | 380 | 21,37 |
212 | Polieren einer mehr als dreiflächigen Amalgamfüllung in einer folgenden Sitzung | 60 | 3,37 |
213 | Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung einer Füllung oder eines Aufbaus, je Stiftverankerung | 110 | 6,19 |
Die Leistung nach der Nummer 213 ist je Zahn höchstens dreimal berechnungsfähig. Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig. | |||
214 | Präparieren einer Kavität und Füllen mit Metallfolie (gehämmerte Füllung) einschließlich Unterfüllung, Polieren und Materialkosten | 950 | 53,43 |
Die Kosten für die Metallfolie sind gesondert berechnungsfähig. | |||
215 | Einlagefüllung, einflächig | 550 | 30,93 |
216 | Einlagefüllung, zweiflächig | 820 | 46,12 |
217 | Einlagefüllung, mehr als zweiflächig | 1200 | 67,49 |
218 | Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone | 150 | 8,44 |
219 | Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung oder Schraubenaufbau zur Aufnahme einer Krone | 450 | 25,31 |
Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig. | |||
220 | Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation) | 900 | 50,62 |
221 | Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation) | 1300 | 73,11 |
222 | Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche | 1550 | 87,18 |
Neben den Leistungen nach den Nummern 220 bis 222 sind Leistungen nach den Nummern 205 bis 212 nicht berechnungsfähig. | |||
Durch die Leistungen nach den Nummern 215 bis 217 und 220 bis 222 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, | |||
Relationsbestimmung,Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder Krone, Nachkontrolle und Korrekturen. |
Nr. | Leistung | Punkte | €(1x) |
---|---|---|---|
223 | Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig. | ||
224 | Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligenGebühr berechnungsfähig. | ||
225 | Eingliederung einer konfektionierten Krone in der pädiatrischen Zahnheilkunde | 210 | 11,81 |
Die Kosten für die konfektionierte Krone sind gesondert berechnungsfähig. | |||
226 | Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes durch eine abnehmbare konfektionierte Hülse | 100 | 5,62 |
Die Kosten für die konfektionierte Hülse sind gesondert berechnungsfähig. | |||
Eingliederung einer provisorischen Krone zum Schutz eines | |||
227 | präparierten oder frakturierten Zahnes und zur Sicherung der Kaufunktion, einschließlich Entfernung | 270 | 15,19 |
228 | Eingliederung einer provisorischen Krone mit Stiftverankerung zum Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes und zur Sicherung der Kaufunktion, einschließlich Entfernung | 320 | 18,00 |
Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Krone, gegebenenfalls auch mehrmals,einschließlich Entfernung, ist mit den Gebühren nach den Nummern 227 und 228 abgegolten. | |||
229 | Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges | 180 | 10,12 |
230 | Entfernung eines Wurzelstiftes | 270 | 15,19 |
Wiedereingliederung einer Einlagefüllung oder Krone oder | |||
231 | Wiedereingliederung einer Einlagefüllung oder Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz | 145 | 8,16 |
232 | Wiederherstellung einer Krone, eines Brückenankers, einer Verblendschale oderVerblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung | 350 | 19,68 |
233 | Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda (Exkavieren, indirekte Überkappung, gegebenenfalls temporärer Verschluß) | 110 | 6,19 |
234 | Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa (Exkavieren, direkte Überkappung, gegebenenfalls temporärer Verschluß) | 200 | 11,25 |
235 | Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren und gegebenenfalls temporärem Verschluß | 290 | 16,31 |
236 | Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren und temporärem Verschluß, je Kanal | 110 | 6,19 |
237 | Devitalisieren der Pulpa einschließlich Exkavieren, gegebenenfalls temporärer Verschluß | 50 | 2,81 |
238 | Amputation und endgültige Versorgung der devitalisierten Milchzahnpulpa | 160 | 9,00 |
239 | Trepanation eines Zahnes | 65 | 3,66 |
240 | Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals | 70 | 3,94 |
241 | Aufbereitung eines Wurzelkanals | 280 | 15,75 |
242 | Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch- chemischer Methoden, je Kanal | 70 | 3,94 |
243 | Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nummern 236 bis 238 und 241 einschließlich temporärem Verschluß, je Zahn und Sitzung | 130 | 7,31 |
244 | Füllung eines Wurzelkanals einschließlich temporärem Verschluß | 200 | 11,25 |
Nr. | Leistung | Punkte | €(1x) |
---|---|---|---|
300 | Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats | 70 | 3,94 |
301 | Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes | 110 | 6,19 |
302 | Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes | 270 | 15,19 |
303 | Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie | 350 | 19,68 |
304 | Entfernung eines retinierten, impaktierten oder tief verlagerten Zahnes durch Osteotomie | 540 | 30,37 |
305 | Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/ oder Kieferbereich, als selbständige Leistung | 110 | 6,19 |
306 | Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung | 140 | 7,87 |
307 | Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbständige Leistung | 45 | 2,53 |
308 | Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z. B. lappiges Fibrom, Epulis) | 150 | 8,44 |
309 | Plastischer Verschluß einer eröffneten Kieferhöhle | 370 | 20,81 |