Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) 1988

vom 22. Oktober 1987, aktualisierter Stand in Euro vom 01.01.2002

vom 22. Oktober 1987, aktualisierter Stand in Euro vom 01.01.2002

Nach dieser Gebührenordnung richtet sich die Abrechnung privater zahnärztlicher Leistungen. Die Regelspanne liegt zwischen dem 1- und 3,5fachen Satz. Der mittlere Faktor ist 2,3fach. Über diesem Satz ist eine Begründung für die Steigerung notwendig. Über dem 3,5fachen Satz ist eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient zu treffen.

  • Inhaltsübersicht

 

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

§ 2 Abweichende Vereinbarung

(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden.
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem ist vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
(3) Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen können Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2, die weder im Gebührenverzeichnis (Anlage) noch im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, und ihre Vergütung abweichend von dieser Verordnung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muß vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muß die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, daß es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 3 Vergütungen

Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Wegegeld und Ersatz von Auslagen zu.

§ 4 Gebühren

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten zahnärztlichen Leistungen.
(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.

§ 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes.
Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5, 62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind Bruchteile von Cents auf volle Cent abzurunden.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein.
Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer
Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

§ 6 Gebühren für andere Leistungen

(1) Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B I und II, C, D, E V und VI, J, L, M unter den Nummern 4113 und 4700, N sowie O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen -Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I, S. 1522)- aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
(2) Selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, können entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden.

§ 7 Gebühren bei stationärer Behandlung

Bei stationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren um 15 vom Hundert zu mindern. In diesem Umfang gilt § 4 Abs. 3 nicht.

§ 8 Wegegeld

(1) Als Entschädigung für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten. Das Wegegeldumfaßt Wegstreckenentschädigung und Aufwandsentschädigung.
(2) Die Wegstreckenentschädigung beträgt

  1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges 26 Cent für jeden zurückgelegten Kilometer,
  2. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die unter Berücksichtigung der Umstände angemessenen Fahrtkosten.
  3. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden zurückgelegten Kilometer 1, 02 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 1,53 Euro.
  4. Besucht der Zahnarzt auf einem Wege mehrere Patienten, darf er das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.

§ 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen

Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.

der Vergütung; Rechnung}

§ 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

  1. das Datum der Erbringung der Leistung,
  2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
  3. bei Gebühren für stationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,
  4. bei Wegegeld nach § 8 den Betrag und die Berechnung,
  5. bei Ersatz von Auslagen nach § 9 den Betrag und die Art der einzelnen Auslage sowie Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis verwendeter Legierungen,
  6. bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien.

(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2, 3fache des Gebührensatzes, ist dies schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3) sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich- rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

§ 11 Berlin- Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der durch das Gesetz vom 25. Februar 1983 (BGBl. I, S. 187) geänderten Fassung auch im Land Berlin.

Inkrafttreten und Übergangsvorschrift}

§ 12 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
(2) Die Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965 (BGBl. I, S. 123) gilt weiter

  1. für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind,
  2. für vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Leistungen nach den Nummern 15, 18, 20, 91 bis 93, 96 bis 98, 101 bis 104, 119 und 120 des Gebührenverzeichnisses -Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965-, die erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung beendet werden.

A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen

Allgemeine Bestimmungen

1. Eine Beratungsgebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen -Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I, S. 1522)- darf im Behandlungsfall nur einmal zusammen mit einer Gebühr für eine Leistung nach diesem Gebührenverzeichnis und für eine Leistung aus den Abschnitten C bis O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen berechnet werden.
2. Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis verwendete Abformungsmaterial ist gesondert berechnungsfähig.
3. Material und Laborkosten im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses umfassen Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 und Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 dieser Gebührenordnung.

Nr. Leistung Punkte €(1x)
001 Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes 100 5,62
002 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans auf Anforderung 90 5,06
003 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans zur prothetischen Versorgung nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen 220 12,37
004 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung 250 14,06
005 Abformung eines Kiefers für ein Situationsmodell, auch Teilabformung, einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung 120 6,75
006 Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bißfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung 260 14,62
007 Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich Vergleichstest 50 2,81
008 Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 30 1,69
009 Intraorale Infiltrationsanästhesie 60 3,37
010 Intraorale Leitungsanästhesie 70 3,94
011 Extraorale Leitungsanästhesie 120 6,75

B. Prophylaktische Leistungen

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Prophylaktische Leistungen nach Abschnitt B sind nur bei Einzelunterweisung (Individualprophylaxe) berechnungsfähig; bei Gruppenunterweisung (Gruppenprophylaxe) sind sie nicht berechnungsfähig.

Nr. Leistung Punkte €(1x)
100 Erstellen eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten 200 11,25
101 Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten 100 5,62
102 Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßnahme zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, je Sitzung 50 2,81

Die Leistung nach der Nummer 100 ist innerhalb eines Jahres einmal, die Leistung nach der Nummer 101 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig. Die Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygieneindizes, das Anfärben der Zähne, die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die Motivierung des Patienten.
Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind eine Leistung nach der Nummer 001 und Beratung nach der Gebührenordnung für Ärzte nicht berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nummer 102 ist innerhalb eines Jahres höchstens dreimal berechnungsfähig.

C. Konservierende Leistungen

Nr. Leistung Punkte €(1x)
200 Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen, je Zahn 90 5,06
201 Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer 50 2,81
202 Exkavieren und temporärer Verschluß einer Kavität, als selbständige Leistung 100 5,62
203 Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung),je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 65 3,66
204 Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 65 3,66
205 Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung,einflächig 150 8,44
206 Polieren einer einflächigen Amalgamfüllung in einer folgenden Sitzung 30 1,69
207 Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung,zweiflächig 210 11,81
208 Polieren einer zweiflächigen Amalgamfüllung in einer folgenden Sitzung 40 2,25
209 Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung,dreiflächig 300 16,87
210 Polieren einer dreiflächigen Amalgamfüllung in einer folgenden Sitzung 50 2,81
211 Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung,mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau 380 21,37
212 Polieren einer mehr als dreiflächigen Amalgamfüllung in einer folgenden Sitzung 60 3,37
213 Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung einer Füllung oder eines Aufbaus, je Stiftverankerung 110 6,19
Die Leistung nach der Nummer 213 ist je Zahn höchstens dreimal berechnungsfähig. Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig.
214 Präparieren einer Kavität und Füllen mit Metallfolie (gehämmerte Füllung) einschließlich Unterfüllung, Polieren und Materialkosten 950 53,43
Die Kosten für die Metallfolie sind gesondert berechnungsfähig.
215 Einlagefüllung, einflächig 550 30,93
216 Einlagefüllung, zweiflächig 820 46,12
217 Einlagefüllung, mehr als zweiflächig 1200 67,49
218 Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone 150 8,44
219 Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung oder Schraubenaufbau zur Aufnahme einer Krone 450 25,31
Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig.
220 Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation) 900 50,62
221 Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation) 1300 73,11
222 Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche 1550 87,18
Neben den Leistungen nach den Nummern 220 bis 222 sind Leistungen nach den Nummern 205 bis 212 nicht berechnungsfähig.
Durch die Leistungen nach den Nummern 215 bis 217 und 220 bis 222 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats,
Relationsbestimmung,Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder Krone, Nachkontrolle und Korrekturen.

TEILLEISTUNGEN NACH DEN NUMMERN 220 BIS 222:

Nr. Leistung Punkte €(1x)
223 Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
224 Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligenGebühr berechnungsfähig.
225 Eingliederung einer konfektionierten Krone in der pädiatrischen Zahnheilkunde 210 11,81
Die Kosten für die konfektionierte Krone sind gesondert berechnungsfähig.
226 Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes durch eine abnehmbare konfektionierte Hülse 100 5,62
Die Kosten für die konfektionierte Hülse sind gesondert berechnungsfähig.
Eingliederung einer provisorischen Krone zum Schutz eines
227 präparierten oder frakturierten Zahnes und zur Sicherung der Kaufunktion, einschließlich Entfernung 270 15,19
228 Eingliederung einer provisorischen Krone mit Stiftverankerung zum Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes und zur Sicherung der Kaufunktion, einschließlich Entfernung 320 18,00
Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Krone, gegebenenfalls auch mehrmals,einschließlich Entfernung, ist mit den Gebühren nach den Nummern 227 und 228 abgegolten.
229 Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges 180 10,12
230 Entfernung eines Wurzelstiftes 270 15,19
Wiedereingliederung einer Einlagefüllung oder Krone oder
231 Wiedereingliederung einer Einlagefüllung oder Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz 145 8,16
232 Wiederherstellung einer Krone, eines Brückenankers, einer Verblendschale oderVerblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung 350 19,68
233 Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda (Exkavieren, indirekte Überkappung, gegebenenfalls temporärer Verschluß) 110 6,19
234 Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa (Exkavieren, direkte Überkappung, gegebenenfalls temporärer Verschluß) 200 11,25
235 Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren und gegebenenfalls temporärem Verschluß 290 16,31
236 Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren und temporärem Verschluß, je Kanal 110 6,19
237 Devitalisieren der Pulpa einschließlich Exkavieren, gegebenenfalls temporärer Verschluß 50 2,81
238 Amputation und endgültige Versorgung der devitalisierten Milchzahnpulpa 160 9,00
239 Trepanation eines Zahnes 65 3,66
240 Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals 70 3,94
241 Aufbereitung eines Wurzelkanals 280 15,75
242 Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch- chemischer Methoden, je Kanal 70 3,94
243 Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nummern 236 bis 238 und 241 einschließlich temporärem Verschluß, je Zahn und Sitzung 130 7,31
244 Füllung eines Wurzelkanals einschließlich temporärem Verschluß 200 11,25

D. Chirurgische Leistungen

Allgemeine Bestimmungen

1. Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig. 2. Alloplastische Materialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder zum Verschluß von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen sind gesondert berechnungsfähig.

Nr. Leistung Punkte €(1x)
300 Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats 70 3,94
301 Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes 110 6,19
302 Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes 270 15,19
303 Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie 350 19,68
304 Entfernung eines retinierten, impaktierten oder tief verlagerten Zahnes durch Osteotomie 540 30,37
305 Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/ oder Kieferbereich, als selbständige Leistung 110 6,19
306 Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung 140 7,87
307 Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbständige Leistung 45 2,53
308 Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z. B. lappiges Fibrom, Epulis) 150 8,44
309 Plastischer Verschluß einer eröffneten Kieferhöhle 370 20,81
Letzte Aktualisierung am Mittwoch, 17. Juli 2024