Suprakonstruktionen als Regelversorgung – die Ausnahmefälle 36 a und 36 b
In den meisten Fällen ist Zahnersatz auf Implantaten eine andersartige Versorgung: Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt nur den befundbezogenen Festzuschuss, alles Weitere ist Privatleistung. In zwei genau definierten Ausnahmefällen behandelt sie den implantatgetragenen Zahnersatz – die Suprakonstruktion – dagegen als Regelversorgung. Geregelt ist das in Abschnitt V, Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinie. Das Implantat selbst – Titankörper, Aufbau und Operation – bleibt auch dann Privatleistung; nur der Zahnersatz darauf wird anders eingestuft.
Der praktische Unterschied: Als Regelversorgung ist die Suprakonstruktion eine gleichartige Versorgung. Der Regelversorgungsanteil wird als Sachleistung direkt über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) mit der Krankenkasse abgerechnet – nicht als Privatrechnung mit nachträglicher Auszahlung des Zuschusses an den Patienten.
| Aspekt | Ausnahmefall 36 a | Ausnahmefall 36 b |
|---|---|---|
| Situation | Zahnbegrenzte Einzelzahnlücke | Atrophierter zahnloser Kiefer |
| Voraussetzung | Nachbarzähne kariesfrei, nicht überkronungsbedürftig/überkront; keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit | Zahnloser Kiefer mit ausgeprägtem Knochenschwund |
| Regelversorgung | Implantatgetragene Krone | Implantatgestützte Prothese |
| Einstufung | Gleichartige Versorgung | Gleichartige Versorgung |
| Abrechnung | Regelversorgungsanteil (BEMA) direkt über die KZV | Regelversorgungsanteil (BEMA) direkt über die KZV |
| Implantat selbst | Bleibt Privatleistung | Bleibt Privatleistung |
36 a – Einzelzahnlücke mit gesunden Nachbarzähnen
Fehlt ein einzelner Zahn und sind die beiden Nachbarzähne gesund – kariesfrei, nicht überkronungsbedürftig und nicht bereits überkront – und besteht keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit, dann wäre die klassische Brücke nur um den Preis machbar, zwei intakte Zähne beschleifen zu müssen. Genau hier erkennt die Zahnersatz-Richtlinie die Krone auf einem Einzelzahnimplantat als Regelversorgung an. Der zahnschonende Weg wird also nicht schlechtergestellt.
Sobald aber ein Nachbarzahn bereits überkront oder überkronungsbedürftig ist oder eine Parodontalbehandlung ansteht, ist die Voraussetzung nicht erfüllt – dann bleibt die Implantatkrone eine andersartige Versorgung mit bloßem Festzuschuss.
36 b – Atrophierter zahnloser Kiefer
Beim zahnlosen Kiefer mit ausgeprägtem Knochenschwund (Atrophie) findet eine herkömmliche Vollprothese oft keinen ausreichenden Halt mehr. Die implantatgestützte Suprakonstruktion zählt in diesem Fall zur Regelversorgung.
Wichtig zur Abgrenzung: Das ist nicht dasselbe wie die Kieferatrophie als Ausnahmeindikation nach § 28 SGB V. Die ausgeprägte Kieferatrophie wurde ausdrücklich nicht in den Ausnahmekatalog aufgenommen, in dem die Kasse das Implantat selbst zahlt – bei Nr. 36 b geht es allein um die Einstufung des Zahnersatzes darauf.
Abgrenzung: Nr. 36 ist nicht § 28
Zwei Regelungen, die leicht verwechselt werden. Die Ausnahmeindikationen nach § 28 Abs. 2 SGB V betreffen besonders schwere Fälle – etwa Tumoroperationen, dauerhaft extreme Mundtrockenheit oder die generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen – und führen dazu, dass die Kasse das Implantat selbst als Sachleistung übernimmt. Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinie lässt das Implantat dagegen Privatleistung und stuft nur den Zahnersatz darauf als Regelversorgung ein.
implantate.com-Empfehlung: Lassen Sie vor der Behandlung im Heil- und Kostenplan festhalten, ob ein Ausnahmefall nach Nr. 36 vorliegt – das entscheidet über die Abrechnungsart und damit über Ihren Weg zum Zuschuss.
Häufige Fragen
Zahlt die Kasse bei 36 a oder 36 b das Implantat?
Nein. Implantat, Aufbau und Operation bleiben Privatleistung. Nur die Suprakonstruktion – der Zahnersatz auf dem Implantat – wird als Regelversorgung eingestuft.
Was habe ich konkret davon?
Der Regelversorgungsanteil wird als gleichartige Versorgung direkt über die KZV abgerechnet statt als Privatrechnung mit nachträglicher Zuschuss-Auszahlung. Der implantatbedingte Mehraufwand bleibt Ihr Privatanteil.
Gilt 36 a auch, wenn ein Nachbarzahn schon eine Krone hat?
Nein. Sobald ein Nachbarzahn überkront oder überkronungsbedürftig ist, ist die Voraussetzung nicht erfüllt.
Und wenn der Zahnersatz auf einem vorhandenen Implantat erneuert werden muss?
Dafür greift die 7er-Befundklasse für Reparaturen von Implantatzahnersatz, nicht die Erstversorgungs-Regelung nach Nr. 36.
Hängt der Zuschuss vom Bonusheft ab?
Ja. Wie bei jedem Zahnersatz erhöht ein lückenlos geführtes Bonusheft den Festzuschuss von 60 auf bis zu 75 Prozent.
implantate.com-Fazit
Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinie ist die kleine, oft übersehene Schwester der § 28-Ausnahmeindikationen: Nicht das Implantat, aber der Zahnersatz darauf wird in zwei Fällen zur Regelversorgung – bei der Einzelzahnlücke mit gesunden Nachbarzähnen (36 a) und beim atrophierten zahnlosen Kiefer (36 b). Für Patienten heißt das: gleichartige statt andersartige Versorgung und damit die direkte Abrechnung über die KZV.
§ 28 Abs. 2 SGB V – Ärztliche und zahnärztliche Behandlung.
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Richtlinie über die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (Zahnersatz-Richtlinie), Abschnitt V – Versorgung mit Suprakonstruktionen (implantatgestützter Zahnersatz), Nr. 36 a und b.
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Behandlungsrichtlinie, Abschnitt B. VII – Ausnahmeindikationen für implantologische Leistungen.
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Leitfaden für den implantologischen Gutachter, Stand 2019.
Festzuschuss-Richtlinie des G-BA, Befundklasse 7 – Zahnersatz auf vorhandenen Implantaten.
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