Was bekommt ein Zahnarzt für seine Behandlung?
Schätzen Sie selbst: Tippen Sie ein, was eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt für einzelne Behandlungen tatsächlich bekommt — den mittleren Satz der Gebührenordnung.
Eines vorab: Hinter jeder dieser Gebühren steht weit mehr als der reine Handgriff. Jede Position muss die korrekte Diagnose, die Aufklärung des Patienten, sterile Instrumente, die Behandlung nach erlernter Kunst, die Hygiene-Dokumentation, die rechtliche Absicherung sowie Personal- und Praxiskosten mittragen — vom Ausfallrisiko und der Verwaltung ganz zu schweigen.
Was bekommt ein Zahnarzt für das Ziehen eines Zahnes?
9,05 € — GOZ 3000, mittlerer Satz (2,3-fach). Wortlaut der Gebührenordnung: »Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats«. Das ist alles, was die GOZ zu dieser Leistung sagt — und 9,05 € ist alles, was sie dafür vorsieht. Die Betäubung wird separat berechnet.
Was bekommt ein Zahnarzt für die gründliche Untersuchung des gesamten Gebisses?
12,94 € — GOZ 0010, mittlerer Satz (2,3-fach). Wortlaut: »Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes«. Die vollständige Bestandsaufnahme des Gebisses — Grundlage jeder weiteren Behandlung — ist mit knapp 13 € bewertet.
Was bekommt ein Zahnarzt für eine Beratung?
rund 10,72 € — GOÄ Nr. 1, mittlerer Satz (2,3-fach). Wortlaut: »Beratung — auch mittels Fernsprecher«. Das Gespräch über Befund, Möglichkeiten und Risiken — Zeit und Zuwendung für den Patienten — hat in der Gebührenordnung kaum ein Gewicht.
Was bekommt ein Zahnarzt für das Röntgen eines Zahnes?
5,25 € — GOÄ Nr. 5000, 1,8-facher Satz. Wortlaut: »Zähne, je Projektion«. Für die Abschnitte A, E und O der GOÄ — dazu zählen die Röntgenleistungen — reicht der Gebührenrahmen nur bis zum 2,5-fachen Satz; an die Stelle des 2,3-fachen tritt dort der 1,8-fache Satz als Schwellenwert, oberhalb dessen die Steigerung schriftlich zu begründen ist (§ 5 Absatz 3 GOÄ). Für das Anfertigen und Auswerten einer Zahnaufnahme bleiben damit 5,25 €.
Was bekommt ein Zahnarzt für eine Füllung?
27,55 € — GOZ 2050, mittlerer Satz (2,3-fach). Wortlaut: »Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, einflächig«. Die einflächige Füllung — ein Kernstück des Zahnerhalts.
Was bekommt ein Zahnarzt für einen Stiftaufbau (Aufbau eines zerstörten Zahnes für eine Krone)?
38,81 € — GOZ 2195, mittlerer Satz (2,3-fach). Wortlaut: »Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o.Ä. zur Aufnahme einer Krone«. Die Arbeit, die einen stark zerstörten Zahn überhaupt erst kronenfähig macht.
Was bekommt ein Zahnarzt für die operative Entfernung einer großen Schleimhautwucherung?
19,40 € — GOZ 3080, mittlerer Satz (2,3-fach). Wortlaut: »Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z.B. lappiges Fibrom, Epulis)«. Ein echter chirurgischer Eingriff — bewertet mit 19,40 €.
Was bekommt ein Zahnarzt für die Nachoperation einer nicht heilenden Wunde?
12,94 € — GOZ 3310, mittlerer Satz (2,3-fach). Wortlaut: »Chirurgische Wundrevision (z.B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht), je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)«. Ein operativer Eingriff an einer nicht heilenden Wunde — auf dem Honorarniveau einer einfachen Untersuchung.
Was bekommt ein Zahnarzt für das Eingliedern einer Aufbissschiene?
34,93 € — GOZ 7000, mittlerer Satz (2,3-fach). Wortlaut: »Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche«. Das Anpassen und Einschleifen der Schiene im Mund des Patienten ist darin enthalten.
Was bekommt ein Zahnarzt für eine Teleskopkrone?
336,97 € — GOZ 5040, mittlerer Satz (2,3-fach). Wortlaut: »Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone«. Und das ist die Ausnahme: Zahnersatz ist der einzige Bereich, in dem die Gebührenordnung halbwegs auskömmlich vergütet. Genau dorthin lenkt das veraltete System den wirtschaftlichen Anreiz — weg vom Erhalt des eigenen Zahns.
Verantwortlicher Autor
Ärztliche Approbation 1991, Ärztekammer Nordrhein, Zahnärztliche Approbation 1994, Zahnärztekammer Nordrhein
Mitgliedschaften(u.a.), Deutsche Gesellschaft f. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK), Deutsche Gesellschaft f. Implantologie (DGI), Deutsche Gesellschaft f. Parodontologie (DGParo)

