Vergütung für Zahnärzte seit Jahrzehnten nicht angepasst

Der Patient soll tiefer in die Tasche greifen

Zahnärzte gelten als besonders gut verdienend, ihre Rechnungen als hoch — und beim Zahnersatz, bei Kronen, Brücken und Implantaten ist daran wenig zu deuteln. Dieses Bild prägt die öffentliche Wahrnehmung von Zahnarztkosten.

Es verdeckt aber die andere Hälfte: Für Diagnostik, Beratung und zahnerhaltende Behandlungen, insbesondere Wurzelkanalbehandlung, und chirurgische Eingriffe wie Zahnentfernungen — bekommt eine Praxis selbst bei Privatpatienten heute oft weniger als im Jahr 1988. Nicht wegen des einzelnen Honorars, sondern wegen einer seit Jahrzehnten nicht angepassten Gebührenordnung, deren Leistungen zusätzlich immer teureres Material beeinhalten. Viele Leistungen sind für einen Zahnarzt nach wirtschaftlichen Vorgaben eines Stundensatz daher nur noch defizitär zu erbringen.

Die GOZ: 2012 in Kraft, in weiten Teilen von 1988

Private zahnärztliche Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet. Die heute geltende Fassung trat am 1. Januar 2012 in Kraft — sie beruht jedoch auf der Verordnung von 1987/88: Rund drei Viertel der Leistungspositionen wurden unverändert übernommen. Spürbar angehoben wurde im Wesentlichen der Bereich Zahnersatz; der zahnerhaltende Teil blieb weitgehend, wie er war.

Entscheidend ist der GOZ-Punktwert — die Rechengröße hinter jeder Position. Er wurde 1988 auf 11 Pfennig festgelegt, in 5,62 Cent umgerechnet und bis heute nie angepasst. Seither haben sich die Verbraucherpreise nahezu verdoppelt. Inflationsbereinigt entspricht der 2,3-fache Regelsatz von 1988 heute nur noch etwa dem 4,5-fachen Satz — selbst die heutige Obergrenze des Gebührenrahmens von 3,5-fach liegt real unter dem damaligen Regelsatz.

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Was bekommt ein Zahnarzt für seine Behandlung?

Schätzen Sie selbst: Tippen Sie ein, was eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt für einzelne Behandlungen tatsächlich bekommt — den mittleren Satz der Gebührenordnung.

Eines vorab: Hinter jeder dieser Gebühren steht weit mehr als der reine Handgriff. Jede Position muss die korrekte Diagnose, die Aufklärung des Patienten, sterile Instrumente, die Behandlung nach erlernter Kunst, die Hygiene-Dokumentation, die rechtliche Absicherung sowie Personal- und Praxiskosten mittragen — vom Ausfallrisiko und der Verwaltung ganz zu schweigen.

Wichtig: Dieses Quiz gilt für Privatpatienten. Die Beträge stammen aus der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) bzw. GOÄ. Für gesetzlich versicherte Patienten gilt der BEMA, bei dem die Vergütung meist noch deutlich niedriger liegt.
10 Fragen · ca. 3 Minuten · Sie tippen jeweils einen Betrag ein

Wenn das Honorar das Material mitbezahlt

Es kommt ein zweiter, oft übersehener Effekt hinzu. Zahlreiche Gebührenpositionen sind Pauschalen einschließlich Material — die Sachkosten stecken bereits im Honorar und dürfen nicht gesondert berechnet werden.

Damit wirkt jede Materialpreis-Steigerung wie eine zusätzliche Kürzung: Wird das Material teurer, bleibt von der gleichbleibenden Pauschale weniger übrig. Es fehlt also nicht nur der Inflationsausgleich — die Materialinflation belastet die Vergütung ein zweites Mal. Unterm Strich bekommt eine Praxis für dieselbe zahnerhaltende Leistung heute real sogar weniger als 1988.

Auch die Kassenseite steht still: der BEMA

Dasselbe Muster zeigt sich bei den gesetzlich Versicherten. Die Kassenleistungen werden über den einheitlichen Bewertungsmaßstab (BEMA) abgerechnet — auch hier ist der Punktwert seit Jahrzehnten nicht an die Kostenentwicklung angepasst.

Und auch hier sind die Leistungen Pauschalen einschließlich Material: die Zahnerhaltung einschließlich Füllungsmaterial, die Wurzelbehandlung einschließlich der verschleißintensiven Wurzelkanalinstrumente, die medikamentöse Einlage einschließlich teurer Medikamente, der chirurgische Eingriff einschließlich Nahtmaterial. Gleichzeitig sind die Anforderungen gestiegen — strengere Vorgaben für die Aufbereitung der Instrumente, für die technische Ausstattung und für die Dokumentation jedes Behandlungsschritts. Vergütet wird dieser Mehraufwand nicht.

Die falschen Anreize: Zahnersatz statt Zahnerhalt

Aus dieser Schieflage folgt das eigentliche Problem. Wenn zahnerhaltende Behandlungen kaum noch kostendeckend zu erbringen sind und vor allem der Zahnersatz die Wirtschaftlichkeit einer Praxis trägt, setzt der Gesetzgeber damit einen falschen Anreiz: Aus rein betriebswirtschaftlicher Sicht lohnt sich der Ersatz eines Zahns mehr als sein Erhalt.

Das richtet sich gegen das Interesse der Patientinnen und Patienten. Für die Mundgesundheit ist fast immer der erhaltene eigene Zahn die beste Lösung — vor jeder Krone, Brücke oder jedem Implantat. Ein Vergütungssystem, das den Zahnerhalt schlechter stellt als den Ersatz, arbeitet diesem Ziel entgegen. Eine Modernisierung der Gebührenordnungen wird seit Jahren gefordert; für die ärztliche GOÄ ist eine Reform inzwischen angestoßen, für die zahnärztliche GOZ steht sie weiter aus.

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Was das für Patientinnen und Patienten bedeutet

Für Patientinnen und Patienten hat das zwei Seiten. Die erste ist finanziell: Ein erhöhter Steigerungsfaktor auf der privaten Rechnung ist in der Regel kein Zeichen von Übervorteilung, sondern Ausdruck dieser strukturellen Lücke.

Diese Lücke zu schließen, ist sogar fachlich angeraten: Die Zahnärztekammern raten den Praxen, den Gebührenrahmen auszuschöpfen und den Aufwand, wo er den 3,5-fachen Satz übersteigt, über eine schriftliche Honorarvereinbarung abzubilden — anders ist eine kostendeckende Kalkulation kaum möglich. Die Rechnung dafür trägt der Patient: Jenseits des 3,5-fachen Satzes erstatten die meisten privaten Krankenversicherungen und die Beihilfe nicht mehr. Den darüber liegenden Teil des Honorars zahlt damit auch der Privatversicherte aus eigener Tasche. So gleicht am Ende der Patient aus, was der Gesetzgeber bei der Vergütung versäumt.

Die zweite Seite ist die wichtigere: Eine Praxis, die konsequent auf Zahnerhalt setzt, tut das oft gegen die eigene Wirtschaftlichkeit. Wer einen Zahnarzt hat, der den eigenen Zahn retten will, statt ihn zu ersetzen, sollte das als Qualitätsmerkmal verstehen. Fragen Sie vor aufwändigeren Behandlungen nach einem schriftlichen Heil- und Kostenplan und lassen Sie sich einen Steigerungsfaktor oberhalb des Regelsatzes nachvollziehbar begründen.

Bundeszahnärztekammer — Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ); GOZ-Punktwert seit 1988 unverändert. bzaek.de

Bundeszahnärztekammer — Durchbruch bei der GOÄ-Novellierung – dann jetzt endlich auch die GOZ (Pressemitteilung, 30.05.2025). bzaek.de

Empfehlungen der Zahnärztekammer zur Gebührenanpassung 

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Letzte Aktualisierung am Mittwoch, 02. September 2026