Wurzelbehandlung

Eine Wurzelbehandlung rettet einen Zahn, dessen Inneres entzündet oder abgestorben ist. Entfernt wird nur das Zahnmark (die Pulpa) samt den Bakterien im Kanalsystem – der Zahn selbst bleibt in Funktion. Lässt sich der Zahn erhalten, empfiehlt die europäische Fachgesellschaft für Endodontie, ihn zu behandeln statt zu ziehen: bei entzündetem Zahnmark mit einer Behandlung, die das Zahnmark ganz oder teilweise erhält, oder mit einer Wurzelbehandlung, bei einer Entzündung an der Wurzelspitze mit der Wurzelbehandlung. Ist das Zahnmark abgestorben, rät sie, die Wurzelbehandlung zu beginnen, sobald die Diagnose feststeht.

Fachlich heißt sie Wurzelkanalbehandlung oder Endodontie. Nötig wird sie, wenn Karies, ein Unfall oder ein Riss das Zahnmark erreicht haben – dann entzündet es sich, stirbt ab und die Entzündung greift über die Wurzelspitze auf den Kieferknochen über.

Schema in vier Stationen: Diagnose, Maßnahmen, Abschluss, Verlauf einer Wurzelbehandlung

Der Weg einer Wurzelbehandlung: von der Diagnose über die eigentliche Behandlung bis zur Kontrolle.

Diagnose – wann eine Wurzelbehandlung nötig wird

Am Anfang stehen fast immer Beschwerden: ein Zahn, der spontan oder nachts schmerzt, auf Kälte oder Wärme lange nachschmerzt, beim Draufbeißen wehtut oder unter dem das Zahnfleisch anschwillt. Manchmal fehlen Beschwerden ganz – ein abgestorbener Zahn fällt dann erst auf dem Röntgenbild auf.

Die Diagnose stützt sich auf das Röntgenbild des einzelnen Zahns und in der Regel auf den Kältetest, der zeigt, ob das Zahnmark noch reagiert. Eine dreidimensionale Aufnahme (DVT) kann hinzukommen, wenn die Diagnose sonst unklar bleibt.

Am Ende der Diagnose steht die entscheidende Frage: Ist der Zahn erhaltungsfähig? Davon hängt ab, ob eine Wurzelbehandlung überhaupt in Betracht kommt – und ob die Kasse sie bezahlt (siehe „Wann keine Wurzelbehandlung“ weiter unten).

Typische Ausgangslagen sind:

Bleibt ein entzündeter Zahn unbehandelt, breitet sich die Entzündung im Knochen aus; im ungünstigen Fall entsteht ein Abszess.

Die Maßnahmen

Eine Wurzelbehandlung besteht aus mehreren Schritten, die aufeinander aufbauen. Im Überblick:

  • Trepanation: Der Zahn wird durch die Krone eröffnet, um an das Zahnmark zu gelangen.
  • Vitalexstirpation oder Behandlung des toten Zahns: Ist das Zahnmark noch lebendig, aber entzündet, wird es vollständig entfernt. Ist es bereits abgestorben und bakteriell besiedelt, liegt der Schwerpunkt auf der Desinfektion des Kanalsystems.
  • Aufbereitung und Spülung: Die Kanäle werden erweitert, geformt und mit desinfizierenden Lösungen gespült. Die Fachgesellschaft spricht sich eher für maschinelle Instrumente aus Nickel-Titan aus.
  • Medikamentöse Einlage: Zwischen zwei Sitzungen kann ein Medikament im Kanal verbleiben. Bei einer Entzündung an der Wurzelspitze ohne Beschwerden empfiehlt die Fachgesellschaft, in einer Sitzung ohne Einlage zu behandeln, sofern Aufbereitung und Spülung vollständig gelingen.
  • Wurzelfüllung: Die Kanäle werden dicht verschlossen, in der Regel mit Guttapercha und einem Versiegler.
  • Revision: Heilt eine Entzündung trotz vorhandener Wurzelfüllung nicht aus, wird die Behandlung wiederholt. Ist der Kanal von oben gut erreichbar, ist die Revision fachlich der erste Weg.
  • Wurzelspitzenresektion: Der chirurgische Weg von außen an die Wurzelspitze – vor allem dann, wenn der Kanal von oben nicht mehr gut erreichbar ist.

Die gesamte Behandlung soll unter Kofferdam stattfinden, einem Gummituch, das den Zahn vom Speichel trennt.

Wann keine Wurzelbehandlung – medizinisch und rechtlich

Hinter „wann keine Wurzelbehandlung“ stecken drei Fragen, die auseinanderzuhalten sind: Lässt sich der Zahn medizinisch erhalten? Bezahlt die Kasse die Behandlung? Und: Kann man sie trotzdem bekommen, wenn die Kasse nicht zahlt? Die Kassenrichtlinie unterscheidet dafür zwei Begriffe: erhaltungsfähig – der Zahn ist zu retten – und erhaltungswürdig – der Erhalt entspricht den Kriterien der Kassenrichtlinie. Das eine ist eine medizinische Frage, das andere eine Frage der Kostenübernahme.

Grafik: drei getrennte Fragen – ist der Zahn medizinisch erhaltungsfähig, trägt die Kasse die Behandlung, und ist sie privat auf eigenen Wunsch möglich

Drei getrennte Fragen: ob der Zahn zu retten ist, ob die Kasse die Behandlung trägt und ob sie privat möglich ist.

Medizinisch: wann der Zahn nicht zu retten ist

Gegen eine Wurzelbehandlung spricht, wenn

  • die Wurzel längs gebrochen ist – ein durchgehender Riss lässt sich nicht abdichten,
  • zu wenig Zahnsubstanz übrig ist, um den Zahn anschließend dicht und stabil zu versorgen,
  • Entzündung von der Wurzelspitze und Zahnbettentzündung ineinander übergehen (Paro-Endo-Läsion) oder bereits viel Knochen verloren ist.

Ob der Zahn bleibt oder geht, ist dann eine Einzelfallentscheidung. Ist der Zahn erhaltungsfähig, halten gut versorgte wurzelbehandelte Zähne und Einzelzahnimplantate meist ähnlich lange.

Über die Kasse: wann die gesetzliche Krankenversicherung nicht zahlt

Was die Kasse übernimmt, legt die Behandlungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses fest; sie bindet jeden Kassenzahnarzt. Sie ist eine Vorgabe zur Wirtschaftlichkeit, keine Therapieempfehlung – was fachlich die beste Behandlung ist, kann davon abweichen. Grundsatz: Jeder Zahn, der erhaltungsfähig und erhaltungswürdig ist, soll erhalten werden. Für die Wurzelbehandlung gelten darüber hinaus diese Grenzen:

  • Aufbereitbarkeit: Kassenleistung ist die Wurzelbehandlung nur, wenn sich der Kanal bis zur oder bis nahe an die Wurzelspitze aufbereiten und füllen lässt.
  • Backenzähne (Molaren): Die Behandlung ist in der Regel angezeigt, wenn damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten, eine einseitige Freiendsituation – eine Lücke am Ende der Zahnreihe – vermieden oder funktionstüchtiger Zahnersatz erhalten wird.
  • Revision: Die erneute Wurzelbehandlung ist in der Regel keine Kassenleistung. Hat ein Zahn bereits eine Wurzelfüllung und eine Entzündung an der Wurzelspitze, sieht die Kassenrichtlinie primär chirurgische Maßnahmen vor und lässt die Revision nur in engen Ausnahmen zu. Das ist eine Regel zur Kostenübernahme, keine Therapieempfehlung: Fachlich ist die Revision bei guter Durchführbarkeit die bessere Option.
  • Nicht erhaltungswürdige Zähne: Für einen Zahn, der nach der Kassenrichtlinie nicht erhaltungswürdig ist, sieht sie die Entfernung vor; eine erhaltende Behandlung gehört dann nicht zur Kassenversorgung.

Therapieversuche mit unklarer Erfolgsaussicht bezahlt die Kasse nicht. Einen Aufpreis für besondere Behandlungstechniken auf eine Kassen-Wurzelbehandlung gibt es nicht (siehe unten). Maßstab ist das Wirtschaftlichkeitsgebot: Kassenleistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein.

Privat auf eigenen Wunsch

Zahlt die Kasse nicht, kann der Zahn trotzdem wurzelbehandelt werden – als Privatbehandlung. Ein gesetzlich Versicherter kann ausdrücklich verlangen, auf eigene Kosten behandelt zu werden. Darüber soll vor Beginn eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, in der der Patient diesen Wunsch bestätigt. Abgerechnet wird dann nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Einen Teilzuschuss der Kasse gibt es dabei nicht: Eine Mehrkostenregelung, bei der die Kasse den Kassenanteil trägt und der Patient den Rest, sieht das Gesetz für die Wurzelbehandlung nicht vor.

Ist absehbar, dass die Kasse die Kosten nicht vollständig trägt, muss die Praxis vor Behandlungsbeginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren.

Anders liegt der Fall, wenn die Kasse die Wurzelbehandlung bezahlt und einzelne Leistungen privat dazukommen sollen. Einen privaten Aufpreis auf die Kassenleistung selbst gibt es nicht – das gilt nach Auffassung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung auch für die Aufbereitung der Kanäle, die Wurzelfüllung und das Operationsmikroskop. Vereinbart werden können nur Leistungen, die der Kassenkatalog gar nicht enthält, etwa die elektronische Längenmessung der Kanäle. Die Kassenbehandlung darf nicht von einer solchen Zusatzvereinbarung abhängig gemacht werden.

implantate.com-Empfehlung: Steht „ziehen“ im Raum, lohnt vorher die Einschätzung eines endodontisch erfahrenen Behandlers. Gerade bei Zähnen, die als aussichtslos gelten, entscheidet die Qualität der Behandlung über Erhalt oder Verlust.

Ist der Zahn nicht zu halten: So schließt ein Einzelzahnimplantat die Lücke.

Betäubung, Dauer und Sitzungen

Die Behandlung selbst findet unter örtlicher Betäubung statt. Bei einem stark entzündeten Backenzahn wirkt die Betäubung nicht immer vollständig; die Wahl des Betäubungsmittels kann dabei eine Rolle spielen.

Ob eine Sitzung genügt oder mehrere nötig sind, hängt vom Befund ab. Für den Heilungserfolg macht es keinen Unterschied, ob in einer oder in mehreren Sitzungen behandelt wird. Nach einer Behandlung in einer Sitzung treten in der ersten Woche allerdings etwas häufiger Schmerzen auf.

Nach der Behandlung

Ein wurzelbehandelter Zahn braucht einen dichten, stabilen Verschluss – je nach verbliebener Substanz eine Füllung, eine Teilkrone oder eine Krone, manchmal mit einem Stiftaufbau.

Druck- und Aufbissbeschwerden in den ersten Tagen sind häufig. Verfärbt sich der Zahn später dunkel, lässt er sich von innen aufhellen.

Hält der Zahn?

Meist ja. Nach acht bis zehn Jahren sind meist noch knapp neun von zehn wurzelbehandelten Zähnen vorhanden. Günstig für den Erhalt sind eine Krone nach der Behandlung, Nachbarzähne auf beiden Seiten und ein Zahn, der keine Brücke tragen muss. Die Fachgesellschaft empfiehlt, den Zahn über einen längeren Zeitraum nachzukontrollieren.

Heilt eine Entzündung an der Wurzelspitze nach der Behandlung nicht aus, gibt es zwei Wege, den Zahn doch noch zu erhalten: die Revision und die Wurzelspitzenresektion. Ist der Kanal von oben gut zugänglich, ist die Revision fachlich der erste Weg; die Wurzelspitzenresektion kommt vor allem in Betracht, wenn das nicht gelingt. Beim Heilungserfolg ist kein klarer Vorteil der Chirurgie belegt, nach dem chirurgischen Eingriff sind Schmerzen in der ersten Woche häufiger.

Kosten

Ist der Zahn erhaltungswürdig und sind die Bedingungen der Kassenrichtlinie erfüllt, trägt die gesetzliche Krankenkasse die erste Wurzelbehandlung vollständig; einen Festzuschuss oder Eigenanteil wie beim Zahnersatz gibt es nicht. Eine Revision ist in der Regel keine Kassenleistung. Wann die Kasse nicht zahlt und was dann gilt, steht oben unter „Wann keine Wurzelbehandlung“. Was eine private Wurzelbehandlung je Kanal kostet und welche Zusatzleistungen sich vereinbaren lassen: Wurzelbehandlung – Kosten.

Häufige Fragen

Wie schmerzhaft ist eine Wurzelbehandlung?

Die Behandlung selbst findet unter örtlicher Betäubung statt. In der ersten Woche danach sind Druck- und Aufbissbeschwerden häufig.

Wie viele Sitzungen braucht man für eine Wurzelbehandlung?

Eine bis mehrere, je nach Befund. Für den Heilungserfolg ist die Zahl der Sitzungen nicht entscheidend. Bei gesetzlich Versicherten sind medikamentöse Einlagen grundsätzlich auf drei Sitzungen begrenzt.

Was ist besser, Zahn ziehen oder Wurzelbehandlung?

Ist der Zahn erhaltungsfähig, empfiehlt die Fachgesellschaft, ihn zu behandeln statt zu ziehen. Beim Überleben schneiden gut versorgte wurzelbehandelte Zähne und Einzelzahnimplantate meist ähnlich ab.

Sind Antibiotika vor einer Wurzelbehandlung notwendig?

In der Regel nicht. Ein Antibiotikum ersetzt die Behandlung nicht: Bei akuten Beschwerden empfiehlt die Fachgesellschaft die Behandlung des Zahns statt eines Antibiotikums, und zusätzlich zur Behandlung gegeben, verbessert es Schmerz und Schwellung kaum.

Wie lange überlebt ein Zahn nach einer Wurzelbehandlung?

Nach acht bis zehn Jahren sind meist noch knapp neun von zehn wurzelbehandelten Zähnen vorhanden.

Was ist der Unterschied zwischen Wurzelbehandlung und Wurzelresektion?

Die Wurzelbehandlung reinigt und füllt die Kanäle von der Zahnkrone aus. Die Wurzelspitzenresektion ist ein chirurgischer Eingriff, bei dem die Wurzelspitze von außen durch den Kieferknochen entfernt wird.

Wann übernimmt die Krankenkasse die Wurzelbehandlung?

Wenn der Zahn erhaltungswürdig ist und sich der Kanal bis nahe an die Wurzelspitze aufbereiten und füllen lässt. Bei Backenzähnen soll die Behandlung in der Regel außerdem eine geschlossene Zahnreihe erhalten, eine Lücke am Ende der Zahnreihe vermeiden oder funktionstüchtigen Zahnersatz erhalten.

Warum zahlt die Krankenkasse keine Wurzelbehandlung?

Meist, weil der Zahn die Kriterien der Kassenrichtlinie nicht erfüllt – typischerweise ein Backenzahn ohne eine der drei Bedingungen oder ein Zahn, dessen Kanäle sich nicht bis zur Spitze aufbereiten lassen. Die Behandlung ist dann auf eigenen Wunsch privat möglich.

Was kostet in der Regel eine Wurzelbehandlung beim Zahnarzt?

Für einen erhaltungswürdigen Zahn trägt die gesetzliche Kasse die erste Wurzelbehandlung ohne Eigenanteil, wenn die Bedingungen der Kassenrichtlinie erfüllt sind; eine Revision ist in der Regel keine Kassenleistung. Was eine private Behandlung kostet: Wurzelbehandlung – Kosten.

Kann ein Zahn trotz Wurzelbehandlung noch weh tun?

Ja. Kurz danach ist das häufig und meist harmlos. Kommen Schmerzen Wochen oder Monate später, kann die Entzündung an der Wurzelspitze fortbestehen oder wiedergekehrt sein – dann gehört der Zahn geröntgt.

implantate.com-Fazit

Die Wurzelbehandlung ist der Weg, einen entzündeten oder abgestorbenen Zahn zu behalten – und sie gelingt meistens: Knapp neun von zehn behandelten Zähnen sind nach acht bis zehn Jahren noch da. Entscheidend sind eine sorgfältige Behandlung unter Kofferdam, ein dichter Verschluss danach und regelmäßige Kontrollen. Gegen den Erhalt sprechen vor allem ein Längsbruch, zu wenig Zahnsubstanz oder ein großer Knochenverlust.

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Letzte Aktualisierung am Dienstag, 29. September 2026