Wurzelbehandlung — Kosten
Wann die Kasse zahlt und wann ein Eigenanteil entsteht
Eine Wurzelbehandlung — fachlich Wurzelkanalbehandlung oder Endodontie — rettet einen Zahn, dessen Nerv entzündet oder abgestorben ist. Statt den Zahn zu ziehen, werden die feinen Wurzelkanäle gereinigt, desinfiziert und dicht verschlossen.
Bei den Kosten gilt: Die gesetzliche Krankenkasse trägt die Standardbehandlung, solange der Zahn erhaltungswürdig ist. Ein Eigenanteil entsteht erst, wenn Zusatzleistungen gewünscht werden, die der Kassenkatalog nicht enthält, wenn die Behandlung auf eigenen Wunsch vollständig privat erfolgt — oder wenn der Zahn die Kassenkriterien nicht erfüllt.
Was eine private Wurzelbehandlung kostet — je Wurzelkanal
Eine private Wurzelbehandlung wird nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet — und zwar pro Wurzelkanal. Ein Frontzahn hat meist einen Kanal, ein Backenzahn drei bis vier. Die Tabelle zeigt die Kernleistungen bei den GOZ-Steigerungsfaktoren 2,3-fach (Regelsatz), 3,5-fach (Obergrenze des Gebührenrahmens; oberhalb des 2,3-fachen Satzes ist die Steigerung auf der Rechnung schriftlich zu begründen) und 5-fach (oberhalb des Gebührenrahmens — nur mit schriftlicher Vereinbarung nach § 2 GOZ):
| Leistung (GOZ) | 2,3-fach | 3,5-fach | 5-fach |
|---|---|---|---|
| Pulpaentfernung (2360), je Kanal | 14,23 € | 21,65 € | 30,93 € |
| Kanalaufbereitung (2410), je Kanal | 50,71 € | 77,16 € | 110,23 € |
| Wurzelkanalfüllung (2440), je Kanal | 33,37 € | 50,79 € | 72,55 € |
| Medikamentöse Einlage (2430) + temporärer Verschluss (2020), je Sitzung | 39,07 € | 59,45 € | 84,93 € |
Ein Backenzahn mit drei Kanälen kommt damit allein für die Aufbereitung auf das Dreifache des Tabellenwerts. Die medikamentöse Einlage wird je Sitzung berechnet — nicht je Kanal und nicht in derselben Sitzung wie die Wurzelkanalfüllung. Hinzu kommen je nach Fall die Trepanation, Röntgenaufnahmen, das Anlegen des Kofferdams und privat vereinbarte Zusatzleistungen. Was im Einzelfall tatsächlich berechnet wird, zeigt der Kostenvoranschlag der behandelnden Praxis.
Was die gesetzliche Krankenkasse zahlt — und wann nicht
Die Standard-Wurzelkanalbehandlung ist eine Kassenleistung. Abgerechnet wird sie über den einheitlichen Bewertungsmaßstab (BEMA) direkt mit der Krankenkasse — anders als beim Zahnersatz gibt es keinen Festzuschuss und bei der reinen Kassenbehandlung auch keinen gesonderten Eigenanteil.
Voraussetzung ist, dass der Zahn erhaltungswürdig ist: Die Wurzelkanäle müssen sich bis nahe an die Wurzelspitze aufbereiten und vollständig füllen lassen, und der Zahn muss danach dauerhaft mit einer Füllung oder Krone versorgt werden können.
Bei den hinteren Backenzähnen (Molaren) gelten zusätzliche Bedingungen. Die Wurzelbehandlung ist hier in der Regel nur dann Kassenleistung, wenn mindestens einer dieser Punkte zutrifft:
- Der Zahn steht in einer vollständigen, geschlossenen Zahnreihe.
- Die Behandlung verhindert, dass die Zahnreihe einseitig nach hinten verkürzt wird (Vermeidung einer Freiendsituation).
- Durch den Erhalt des Zahns bleibt vorhandener funktionstüchtiger Zahnersatz nutzbar.
Trifft bei einem Backenzahn keiner dieser Punkte zu — oder ist der Zahn insgesamt nicht erhaltungswürdig —, übernimmt die Kasse die Wurzelbehandlung nicht. Der Zahn kann dann trotzdem behandelt werden, die Behandlung läuft aber komplett privat.
Private Zusatzleistungen — was dazu vereinbart werden kann
Die Standard-Wurzelbehandlung der Kasse umfasst die komplette Behandlung. Auch die maschinelle Aufbereitung mit Einmalinstrumenten und der provisorische Verschluss sind mit der Kassenleistung abgegolten und dürfen dem Patienten nicht zusätzlich berechnet werden. Einen privaten Aufschlag auf die Kassen-Wurzelbehandlung gibt es nicht — eine Mehrkostenregelung wie bei Füllungen existiert hier nicht.
Zulässig ist etwas anderes: Leistungen, die im Kassenkatalog (BEMA) gar nicht enthalten sind, können vor Behandlungsbeginn schriftlich als private Zusatzleistung vereinbart werden (§ 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag). Dazu zählen unter anderem:
- Elektrometrische Längenbestimmung des Wurzelkanals (GOZ 2400) — die elektronische Messung der Kanallänge.
- Erweiterte Spülverfahren (GOZ 2420) — zusätzliche elektrophysikalisch-chemische Methoden zur Reinigung der Kanäle.
- Weitergehende Verfahren wie die Dekontamination der Kanäle per Laser oder Ozon oder die antimikrobielle photodynamische Therapie.
Für das Operationsmikroskop gibt es einen eigenen Zuschlag (GOZ 0110). Er ist nur berechenbar, wenn die gesamte Behandlung privat nach GOZ läuft — neben der Kassen-Wurzelbehandlung lässt er sich nicht vereinbaren. Für alle privaten Zusatzleistungen gilt: schriftliche Vereinbarung vor der Behandlung, Abrechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
Behandlung beim Endodontie-Spezialisten
Wer eine Wurzelbehandlung beim Endodontie-Spezialisten durchführen lässt, bekommt eine andere Behandlungstiefe — und ein anderes Kostenniveau. Spezialisierte Praxen arbeiten praktisch immer unter dem Operationsmikroskop, das selbst feinste, verzweigte oder verkalkte Kanäle sichtbar macht. Und fast immer kommt eine elektronisch gesteuerte, maschinelle Kanalaufbereitung zum Einsatz — etwa mit Endo-Systemen wie dem VDW.GOLD, die den Aufbereitungsmotor mit einer laufenden elektronischen Längenkontrolle verbinden.
Dieser Aufwand aus Gerätetechnik, Zeit und Erfahrung schlägt sich im Honorar nieder. Eine spezialisierte Wurzelbehandlung ist in aller Regel eine reine Privatleistung und wird mit deutlich höheren Steigerungsfaktoren abgerechnet als dem Regelsatz. Für die Kanalaufbereitung sind beim Spezialisten Faktoren weit oberhalb des 3,5-fachen üblich — teils über dem 10-fachen Satz; das entspräche je Kanal über 220 Euro allein für die Aufbereitung. Solche Sätze sind nur mit einer schriftlichen Honorarvereinbarung vor Behandlungsbeginn zulässig.
Warum selbst Privatversicherte zuzahlen müssen
Eine sorgfältige, oft mehrstündige Wurzelbehandlung ist auch nach der privaten Gebührenordnung schwer kostendeckend zu erbringen. Das liegt an der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) selbst: Jede Leistung hat eine Punktzahl, und der Punktwert — die Rechengröße, mit der Punkte in Euro umgerechnet werden — steht seit dem 1. Januar 1988 unverändert bei 11 Pfennig, heute 5,62 Cent. Die Neufassung der GOZ von 2012 hat einzelne Endo-Positionen höher bewertet: die Aufbereitung des Wurzelkanals etwa von 280 auf 392 Punkte, dazu die medikamentöse Einlage und die Wurzelfüllung, bei beiden allerdings mit geändertem Leistungsinhalt. Andere Positionen, etwa die Entfernung des lebenden Zahnmarks, stehen bis heute auf derselben Punktzahl wie 1988.
Seit 2012 ist die Gebührenordnung nicht mehr angepasst worden, während die Verbraucherpreise um rund ein Drittel gestiegen sind. Die Honorierung zum 2,3-fachen Satz entspricht deshalb für viele Zahnärzte nicht mehr dem Aufwand; mit höheren Steigerungssätzen ist zu rechnen. Oberhalb des 2,3-fachen Satzes muss der Zahnarzt den Faktor in der Rechnung begründen, über den 3,5-fachen hinaus geht es nur mit einer schriftlichen Honorarvereinbarung vor Behandlungsbeginn.
Das trifft auch Privatversicherte. Wie viel die private Krankenversicherung erstattet, regelt der jeweilige Tarif; eine allgemeine Obergrenze legen die Musterbedingungen der Branche nicht fest. Die Beihilfe des Bundes erkennt Honorare bis zum 2,3-fachen Satz an, bis zum 3,5-fachen nur mit ausreichender Begründung; Beträge aus einer Honorarvereinbarung, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen, gelten dort als nicht angemessen. Jede Honorarvereinbarung muss zudem ausdrücklich festhalten, dass die Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Was Versicherung oder Beihilfe nicht tragen, zahlt der Patient selbst. So kann auch ein privat versicherter Patient bei einer aufwändigen Wurzelbehandlung zuzahlen müssen — nicht, weil die Behandlung überteuert wäre, sondern weil ein seit 1988 eingefrorener Punktwert den heutigen Aufwand nicht mehr abbildet.
Revisionsbehandlung — die zweite Wurzelbehandlung
Hält eine ältere Wurzelfüllung nicht mehr dicht oder flammt die Entzündung an der Wurzelspitze wieder auf, kann der Zahn ein zweites Mal behandelt werden. Bei dieser Revision wird die alte Füllung entfernt, das Kanalsystem erneut gereinigt und neu verschlossen.
Die Revision ist deutlich aufwendiger als die Erstbehandlung — und in aller Regel eine reine Privatleistung, die die gesetzliche Krankenkasse nicht übernimmt. Je nach Zahn und Aufwand ist mit mehreren Hundert bis über 1.000 Euro zu rechnen. Gelingt der Zahnerhalt damit nicht, ist die Wurzelspitzenresektion der nächste mögliche Schritt.
Ablauf und Erfolgsaussichten
Eine Wurzelbehandlung läuft in der Regel in vier Schritten ab:
- Der Zahn wird örtlich betäubt und mit Kofferdam trockengelegt.
- Der Zahn wird eröffnet, die Wurzelkanäle werden vom entzündeten Gewebe befreit, gereinigt und gespült.
- Die sauberen, getrockneten Kanäle werden dicht aufgefüllt und der Zahn wird verschlossen.
- Röntgenaufnahmen vor, während und nach der Behandlung sichern das Ergebnis.
Die Erfolgsaussichten sind gut: Eine sorgfältig durchgeführte Erstbehandlung erhält den Zahn in etwa 80 bis 90 Prozent der Fälle dauerhaft. Bei einer Revision liegen die Erfolgsaussichten naturgemäß etwas niedriger, weil die Ausgangslage schwieriger ist.
Vor der Behandlung: Vereinbarung und Kostenvoranschlag
Bei Zusatzverfahren zur Kassenleistung muss vor Behandlungsbeginn eine schriftliche private Zusatzvereinbarung vorliegen (§ 8 Abs. 7 BMV-Z). Daraus gehen die geplanten Leistungen, die Abrechnungsgrundlage und der voraussichtliche Eigenanteil hervor. Für eine vollständig private, zahnmedizinisch notwendige Wurzelbehandlung innerhalb des Gebührenrahmens vom einfachen bis dreieinhalbfachen Satz verlangt die GOZ dagegen weder eine Honorarvereinbarung noch einen Heil- und Kostenplan: Eine abweichende Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ ist erst nötig, wenn ein Faktor oberhalb des 3,5-fachen Satzes berechnet werden soll, ein Heil- und Kostenplan nach § 2 Abs. 3 GOZ nur bei Leistungen auf Verlangen. Ein schriftlicher Kostenvoranschlag ist dort zwar nicht vorgeschrieben, aber üblich und sinnvoll.
Die Wurzelbehandlung ist nur eine von vielen Behandlungen mit möglichem Eigenanteil. Den Überblick über das gesamte Feld gibt die Seite Preise beim Zahnarzt.
Verbraucherzentrale — Wurzelbehandlung: So läuft sie ab und das zahlt die Krankenkasse. verbraucherzentrale.de
Techniker Krankenkasse — Übernimmt die TK die Kosten für eine Wurzelbehandlung oder Wurzelspitzen-Resektion? tk.de
Gemeinsamer Bundesausschuss. Behandlungsrichtlinie (Zahnärzte), Teil B III Nr. 9–9.5. Zuletzt geändert 16.12.2021, BAnz AT 08.03.2022 B4. g-ba.de
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung. Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV. Stand 01.06.2015. kzbv.de
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung. Bundesmantelvertrag – Zahnärzte, § 8 Abs. 7. kzbv.de
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 (Gebührenverzeichnis). gesetze-im-internet.de
Sozialgesetzbuch V, § 28 Abs. 2. gesetze-im-internet.de
Bayerische Landeszahnärztekammer — Vergleich GOZ 1988 und GOZ 2012. blzk.de
Statistisches Bundesamt — Verbraucherpreisindex für Deutschland, Jahresdurchschnitte (Tabelle 61111-0001). destatis.de
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 2 — abweichende Vereinbarung. gesetze-im-internet.de
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 10 Abs. 3 — Begründung bei Überschreiten des 2,3-fachen Satzes. gesetze-im-internet.de
Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 6 Abs. 5. gesetze-im-internet.de
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PKV-Verband — Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009). privat-patienten.de
Ng YL, Mann V, Gulabivala K. Tooth survival following non-surgical root canal treatment: a systematic review of the literature. Int Endod J. 2010;43(3):171-189. doi: 10.1111/j.1365-2591.2009.01671.x
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