Zahnarztkosten bei Kindern: Was die Kasse zahlt und was Eltern tragen
Zahnbehandlungen sind für gesetzlich versicherte Kinder fast vollständig Kassenleistung. Von den Früherkennungsuntersuchungen ab dem sechsten Lebensmonat über Fluoridlack, Versiegelung und Füllungen bis zu Kinderkrone, Nervbehandlung, Ziehen und Lückenhalter zahlen Eltern bis zum 18. Geburtstag nichts dazu.
Eigene Kosten entstehen an drei Stellen: bei Wunschleistungen wie der Kompositfüllung im Seitenzahnbereich, der weißen Kinderkrone oder Lachgas, beim Eigenanteil der Zahnspange und bei Leistungen, die die Kasse nicht vorsieht, etwa der professionellen Zahnreinigung. Was im Einzelnen gilt, steht hier gebündelt für das ganze Kapitel Kinderzahnheilkunde.
Für gesetzlich versicherte Kinder ist fast die gesamte Zahnbehandlung ohne eigene Kosten. Eltern zahlen bei Wunschleistungen, bei der professionellen Zahnreinigung und beim Eigenanteil der Zahnspange.
Vorsorge: bis zum 18. Geburtstag ohne eigene Kosten
Vom 6. bis zum 72. Lebensmonat haben Kinder Anspruch auf sechs zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen (Z1 bis Z6) in festen Altersfenstern. Dazu übernimmt die Krankenkasse in dieser Zeit zweimal je Kalenderhalbjahr das Auftragen von Fluoridlack. Vom 6. bis zum 18. Geburtstag folgt die Individualprophylaxe: halbjährliche Untersuchung, Mundhygieneberatung, Fluoridierung (bei hohem Kariesrisiko zweimal je Halbjahr) und die Versiegelung der kariesfreien großen Backenzähne 6 und 7, beim ersten großen Backenzahn auch schon vor dem sechsten Geburtstag.
Eine professionelle Zahnreinigung sieht der Leistungskatalog der gesetzlichen Kassen nicht vor, auch nicht für Kinder; sie wird privat je Zahn nach Nr. 1040 der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet. Nötig ist sie neben der Individualprophylaxe meist nicht. Die halbjährlichen Kontrollen lohnen sich doppelt: Ab dem sechsten Lebensjahr zählen sie für das Bonusheft, das später den Festzuschuss der Kasse zum Zahnersatz von 60 auf bis zu 75 Prozent erhöht.
Füllung, Kinderkrone und Nervbehandlung
Die Behandlung von Karies am Milchzahn ist Kassenleistung: Füllungen, die vorgefertigte Kinderkrone aus Metall einschließlich Material, die Nervbehandlung, das Ziehen samt örtlicher Betäubung und der herausnehmbare Lückenhalter, wenn ein Milchbackenzahn zu früh verloren geht. Ein privater Aufpreis auf eine dieser Kassenleistungen ist nicht zulässig.
Mehrkosten gibt es bei Füllungen: Im Seitenzahnbereich zahlt die Kasse Füllungen aus selbsthaftenden Materialien, etwa kunststoffverstärktem Glasionomerzement. Wer dort eine in Mehrschichttechnik geklebte Kompositfüllung wünscht, vereinbart das vorher schriftlich und trägt die Mehrkosten; die Kasse zahlt den Betrag der Kassenfüllung. Im Frontzahnbereich sind zahnfarbene Kompositfüllungen ohnehin Kassenleistung. Reine Privatleistungen sind die zahnfarbene Kinderkrone aus Zirkonoxid und der festsitzende Lückenhalter.
Lachgas, Sedierung und Narkose
Eine Vollnarkose zahlt die Krankenkasse, wenn sie medizinisch notwendig ist: bei Kindern unter zwölf Jahren, die die Behandlung anders nicht bewältigen, bei bestimmten Erkrankungen und Behinderungen, bei einer fachärztlich diagnostizierten Zahnbehandlungsphobie und bei größeren Eingriffen. Eine Sedierung ist Kassenleistung, wenn eine Ärztin oder ein Arzt sie durchführt; sediert die Zahnarztpraxis selbst, etwa mit Midazolam, ist das eine Privatleistung.
Lachgas ist nie Kassenleistung und wird immer privat berechnet. Welche Verfahren wann infrage kommen und wie sie ablaufen, steht unter Lachgas, Sedierung und Vollnarkose.
Zahnspange: Eigenanteil und Rückzahlung
Die Krankenkasse übernimmt eine kieferorthopädische Behandlung, wenn die Fehlstellung mindestens den Schweregrad 3 der kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) erreicht und die Behandlung vor dem 18. Geburtstag beginnt. Eltern zahlen dann einen Eigenanteil von 20 Prozent jeder Abrechnung an die Praxis, beim zweiten gleichzeitig behandelten Kind 10 Prozent. Dieses Geld ist ein Pfand: Nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung zahlt die Kasse den gesamten Eigenanteil zurück.
Zusätzlich bieten viele Praxen Mehrleistungen an, etwa unauffälligere Keramikbrackets oder besonders komfortable Bögen. Diese Mehrkosten vereinbaren Eltern schriftlich und tragen sie selbst; sie werden nicht zurückgezahlt. Bei leichten Fehlstellungen (KIG 1 und 2) zahlt die Kasse nicht, die Behandlung ist dann privat. Für diesen Fall und für die Mehrleistungen lohnt der Blick auf die Zahnzusatzversicherung für Kinder, am besten vor der kieferorthopädischen Diagnose.
Wann die Behandlung beginnt, richtet sich nach dem Gebiss, nicht nach einem festen Alter: Die Kasse zahlt in der Regel ab der zweiten Phase des Zahnwechsels; früher nur bei bestimmten schweren Fehlstellungen wie dem ausgeprägten Kreuzbiss.
Zahnunfall: Wer zahlt was
Passiert ein Zahnunfall in Kita, Schule oder auf dem Hin- und Rückweg, ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig; der Unfall wird der Einrichtung gemeldet, die Behandlung läuft ohne eigene Kosten. Bei Unfällen in der Freizeit zahlt die Krankenkasse die Behandlung wie jede andere Zahnbehandlung. Hat ein Dritter den Unfall verschuldet, kommt dessen Haftpflichtversicherung für die Folgekosten auf, auch für spätere Versorgungen am bleibenden Zahn. Wichtig in jedem Fall: den Unfall dokumentieren lassen, denn Spätfolgen zeigen sich manchmal erst Jahre später.
Zahnersatz und Implantate bei Kindern
Geht ein bleibender Zahn verloren oder ist er nicht angelegt, gilt das Festzuschuss-System unabhängig vom Alter: Die Kasse zahlt 60 Prozent der Regelversorgung, mit lückenlosem Bonusheft 70 oder 75 Prozent. Bei nachgewiesener Härte (geringes Einkommen) übernimmt sie die Regelversorgung vollständig. Implantate sind bei Kindern und Jugendlichen die Ausnahme, weil der Kiefer noch wächst; in wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, etwa bei angeborener Nichtanlage mehrerer Zähne im Rahmen einer Erkrankung, zahlt die Kasse auch die Implantate selbst. Mehr dazu steht auf der Seite zum Festzuschuss.
implantate.com-Fazit
Bis zum 18. Geburtstag ist die Zahnbehandlung des Kindes fast vollständig von der Kasse gedeckt; wer die Vorsorgetermine wahrnimmt, zahlt im Normalfall nichts und baut nebenbei den Bonus fürs Bonusheft auf. Geld in die Hand nehmen Eltern an zwei Stellen mit Augenmaß: bei Wunschleistungen wie der Kompositfüllung im Seitenzahn, wenn der Zahn lange halten soll, und bei der Zahnspange, deren Eigenanteil nach Abschluss zurückkommt. Wer früh an eine Zahnzusatzversicherung fürs Kind denkt, fängt die beiden größten Privatposten ab: Kieferorthopädie bei leichter Fehlstellung und Mehrleistungen.
Ist der Zahnarzt für Kinder kostenlos?
Ja, für gesetzlich versicherte Kinder sind Untersuchungen und medizinisch notwendige Behandlungen bis zum 18. Geburtstag ohne Zuzahlung. Eigene Kosten entstehen nur bei Wunschleistungen, bei der professionellen Zahnreinigung und beim Eigenanteil der Zahnspange.
Was kostet eine Füllung beim Kind?
Die Kassenfüllung kostet nichts. Wer im Seitenzahnbereich eine in Mehrschichttechnik geklebte Kompositfüllung wünscht, zahlt die Differenz zur Kassenfüllung als Mehrkosten, je nach Zahn und Aufwand meist einen zweistelligen bis niedrigen dreistelligen Betrag.
Zahlt die Kasse die Vollnarkose beim Kinderzahnarzt?
Ja, wenn sie medizinisch notwendig ist, etwa bei Kindern unter zwölf Jahren, die die Behandlung anders nicht bewältigen, oder bei bestimmten Erkrankungen. Der Wunsch nach einer Narkose ohne medizinischen Grund ist eine Privatleistung.
Wird die professionelle Zahnreinigung bei Kindern bezahlt?
Nein, die professionelle Zahnreinigung ist keine Kassenleistung, auch nicht bei Erwachsenen. Kinder haben stattdessen bis 18 Anspruch auf die Individualprophylaxe mit Beratung, Fluoridierung und Versiegelung.
Bis wann ist die Zahnspange kostenlos?
Die Kasse übernimmt die Behandlung, wenn sie vor dem 18. Geburtstag beginnt und die Fehlstellung mindestens KIG 3 erreicht. Der Eigenanteil von 20 Prozent wird nach erfolgreichem Abschluss vollständig zurückgezahlt; endgültig kostenlos ist die Kassenbehandlung also erst dann.
Sind Zahnarztkosten für Kinder steuerlich absetzbar?
Selbst getragene Krankheitskosten, auch Zahnarztkosten des Kindes, zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG. Sie wirken sich erst aus, wenn alle Krankheitskosten des Jahres zusammen die zumutbare Belastung übersteigen, die vom Einkommen und der Kinderzahl abhängt.
- Sozialgesetzbuch V § 22: Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__22.html
- Sozialgesetzbuch V § 26: Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__26.html
- Sozialgesetzbuch V § 28 Abs. 2: Zahnärztliche Behandlung, Mehrkosten bei Füllungen. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__28.html
- Sozialgesetzbuch V § 29: Kieferorthopädische Behandlung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__29.html
- Sozialgesetzbuch V § 55: Festzuschüsse beim Zahnersatz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__55.html
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. https://www.g-ba.de/richtlinien/29/
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Kieferorthopädie-Richtlinien. https://www.g-ba.de/richtlinien/28/
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Behandlungsrichtlinie, Abschnitt B VII (Ausnahmeindikationen für Implantate). https://www.g-ba.de/richtlinien/32/
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA). https://www.kzbv.de/bema-und-goz.334.de.html
- Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Anlage 1 (Nr. 1040 professionelle Zahnreinigung). https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/
- Einkommensteuergesetz § 33: Außergewöhnliche Belastungen. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html
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