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Konkremententfernung, subgingival
Die subgingivale Konkremententfernung ist das Ablösen harter, verkalkter Beläge von der Wurzeloberfläche unterhalb des Zahnfleischsaums, also in der Zahnfleischtasche, damit die Entzündung dort zurückgeht. Sie erfolgt zunächst geschlossen, das heißt ohne Schnitt, mit Handinstrumenten oder mit Schall- und Ultraschallgeräten. Sie ist ein Teil der subgingivalen Reinigung, bei der zugleich der weiche bakterielle Belag entfernt wird. Ablauf und Instrumente sind dort beschrieben; was ein Konkrement ist und wie es aussieht, steht im Eintrag Konkremente.
Zweck und Nutzen
Bei einer Parodontitis wird der Zahnhalteapparat fortschreitend zerstört: Das Zahnfleisch blutet, es bilden sich Taschen, der Zahn verliert Halt, und der Kieferknochen wird abgebaut. Unbehandelt oder unzureichend behandelt führt die Erkrankung zum Verlust von Zahnhaltegewebe und kann bis zum Zahnverlust führen. In den meisten Fällen lässt sie sich behandeln.
Konkrement ist verkalkter Belag, der fest an der Wurzeloberfläche haftet. Auf ihm sitzt stets lebender, nicht verkalkter bakterieller Belag, dem es als Haftfläche dient. Beides liegt in der Tasche, also dort, wohin die häusliche Zahnpflege nicht reicht, und Konkrement lässt sich nicht wegputzen. Solange dieser Belag auf dem Konkrement sitzt, bleibt die Taschenwand entzündet. Näheres zum Belag steht unter Orale Biofilme und im Eintrag Plaque.
Konkrement in der Tasche wird deshalb zusammen mit dem Belag entfernt: Die Instrumentierung bricht den Belag auf und trägt die harten Ablagerungen ab, und die Entzündung der Taschenwand geht zurück. Bei einer Parodontitis soll die Wurzeloberfläche an allen Zähnen mit Taschen oder Verlust an Zahnhalt instrumentiert werden, unabhängig vom Stadium der Erkrankung. Meist werden Konkrement und Belag in einem Arbeitsgang entfernt; deshalb lässt sich der Anteil der Konkremententfernung am Ergebnis nicht getrennt messen. Mit der Instrumentierung kann ein Abtrag von Wurzelzement verbunden sein. Die Konkremententfernung kann auch gezielt an einzelnen Stellen erfolgen, ohne dass die ganze Wurzeloberfläche geglättet wird.
Nach etwa einem halben Jahr sind die behandelten Taschen im Mittel rund eineinhalb Millimeter flacher. Rund drei Viertel von ihnen sind dann meist geschlossen, das heißt höchstens 4 mm tief und ohne Blutung, und die Blutung beim Sondieren ist um rund 60 Prozent zurückgegangen. Tiefe Taschen ab 7 mm werden im Mittel rund zweieinhalb Millimeter flacher. Das sind Mittelwerte und keine Zusage für die einzelne Tasche.
Der Erfolg wird bei der Wiederbefundung an der Tasche gemessen, denn von den üblichen Messgrößen sagt die Abnahme der Sondierungstiefe den späteren Zahnverlust am besten voraus. Das Ziel ist deshalb die geschlossene Tasche und nicht die saubere Wurzel an sich. Für das ganze Gebiss lautet es: keine Taschen über 4 mm mit Blutung beim Sondieren und keine tiefen Taschen von 6 mm oder mehr. Wer nach der Behandlung wenige Resttaschen und wenig Entzündung hat, behält seinen Zahnhalt eher und verliert über die Jahre eher weniger Zähne. Bleiben dagegen Taschen von 6 mm oder mehr oder blutet es an 30 Prozent der Stellen oder mehr, kann das mit einem höheren Risiko für Fortschreiten und Zahnverlust einhergehen; eine Resttasche ab 6 mm gilt als unvollständiges Behandlungsergebnis. Bei schwerer Parodontitis im Stadium III lassen sich diese Ziele möglicherweise nicht an allen Zähnen erreichen.
Die eigene Mundpflege oberhalb des Zahnfleischs gehört zur Behandlung; die Reinigung in der Tasche ergänzt sie. Die Instrumentierung der Wurzeloberfläche ist die Grundlage aller weiteren Schritte. Spüllösungen und Antibiotika kommen nur zusätzlich zur mechanischen Reinigung infrage, nicht an ihrer Stelle; zur Routine gehören Antibiotika nicht. Erst nach der Ausheilung wird neu gemessen, und eine Operation kommt nur für Stellen in Betracht, an denen die Ziele verfehlt wurden.
Erhalten bleibt der Nutzen mit regelmäßiger Nachsorge. In der unterstützenden Parodontitistherapie behalten behandelte Patienten meist über zehn und mehr Jahre die meisten ihrer Zähne, auch wenn die große Mehrheit die strengen Ziele nicht vollständig erreicht. Wer die Nachsorge unregelmäßig wahrnimmt, verliert mehr Zähne, und die Erkrankung schreitet häufiger fort. Bei Menschen mit Diabetes kann die Parodontitisbehandlung außerdem die Blutzuckereinstellung etwas verbessern; mehr dazu im Eintrag Subgingivale Reinigung.
Abgrenzung zur Zahnsteinentfernung und zur Zahnreinigung
Den Unterschied macht die Lage des Belags. Zahnstein oberhalb des Zahnfleischsaums wird bei der Zahnsteinentfernung beseitigt. Zusammen mit der Beseitigung von Stellen, an denen sich Beläge festsetzen, ist das ein wesentlicher Bestandteil der Vorbeugung und der ersten Stufe der Parodontitisbehandlung. Die professionelle Zahnreinigung betrifft die Beläge oberhalb des Zahnfleischs und am Zahnfleischsaum. Die subgingivale Konkremententfernung betrifft dagegen die Wurzel in der vertieften Tasche und gehört zur Behandlung einer bestehenden Parodontitis. Was die einzelnen Gebührenpositionen als Leistung beschreiben, zeigt die Tabelle, getrennt nach Kasse und privater Abrechnung.
| Position | Leistungsinhalt | Anmerkung |
|---|---|---|
| Kasse: BEMA 107 | „Entfernen harter Zahnbeläge, je Sitzung“ | Ohne Angabe der Lage. Einmal pro Kalenderjahr abrechnungsfähig. |
| Kasse: BEMA AIT a (einwurzeliger Zahn) und AIT b (mehrwurzeliger Zahn) | „Gegenstand der antiinfektiösen Therapie ist die Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm und Konkremente) bei Zahnfleischtaschen mit einer Sondierungstiefe von 4 mm oder mehr.“ (Abrechnungsbestimmung Nr. 1) | Antiinfektiöse Therapie, je behandeltem Zahn. Geschlossenes Vorgehen nach der Kassenrichtlinie zur Parodontitisbehandlung (G-BA). |
| Kasse: BEMA UPT e (einwurzeliger Zahn) und UPT f (mehrwurzeliger Zahn) | UPT e: „Subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je einwurzeligem Zahn“. UPT f: „Subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je mehrwurzeligem Zahn“. | Unterstützende Parodontitistherapie (Nachsorge). Bewertungszahl 5 (UPT e) und 12 (UPT f). Kassenregel: Dieselbe Begrenzung auf Stellen ab 4 mm mit Sondierungsbluten und auf alle Stellen ab 5 mm steht in der Kassenrichtlinie zur Parodontitisbehandlung (G-BA). |
| Privat: GOZ 1040 | Professionelle Zahnreinigung: „Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied.“ | Nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer ist die Belagentfernung unter dem Zahnfleisch nicht umfasst. |
| Privat: GOZ 4050 und 4055 | 4050: „Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, auch Brückenglied“. 4055: „Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem mehrwurzeligen Zahn“. | Verordnungstext ohne Angabe der Lage. Nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer sind Ablagerungen oberhalb des Zahnfleischs gemeint. |
| Privat: GOZ 4070 und 4075 | 4070: „Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, geschlossenes Vorgehen“. 4075: „Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem mehrwurzeligen Zahn, geschlossenes Vorgehen“. | Nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer einschließlich einer gegebenenfalls nötigen Kürettage des Zahnfleischs zur Entfernung von Granulationsgewebe. |
| Privat: Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ | Subgingivale Instrumentierung in der zweiten Behandlungsstufe (nach Beschluss Nr. 55 ohne Kürettage des Zahnfleischs) und subgingivale Instrumentierung an Resttaschen in der Nachsorge | Keine Gebührennummer der GOZ. Nach den Beschlüssen Nr. 55 und 56 des Beratungsforums in der GOZ nicht beschrieben; Beschluss Nr. 55 begründet das mit der nicht enthaltenen Kürettage des Zahnfleischs. Herangezogene Gebührennummern und Beträge im Abschnitt Kosten und Kassenleistung. |

Grenzen
In tiefen Taschen ab 6 mm, an Wurzeleinziehungen, in Furkationen und in Knochentaschen kann es schwierig sein, Belag und Konkrement vollständig zu entfernen. Die Behandlungsziele werden dann unter Umständen nicht erreicht, und es muss weiterbehandelt werden.
Nach geschlossenem Vorgehen können auf einem Teil der Wurzelflächen Reste zurückbleiben, umso eher, je tiefer die Tasche ist. Unter Sicht, nach Aufklappen des Zahnfleischs, gelingt die Entfernung möglicherweise häufiger, an Furkationen aber auch dann nicht in jedem Fall. Die Erfahrung der Behandlerin oder des Behandlers kann das Ergebnis ebenfalls beeinflussen.
Ob eine Wurzelfläche frei von Konkrement ist, lässt sich durch Tasten und Sondieren nicht sicher feststellen; Reste können übersehen werden. Mit einem Endoskop können etwas weniger Reste zurückbleiben, die Behandlung kann dann aber länger dauern; ein Vorteil für das Behandlungsergebnis ist nicht gesichert. Ob kleine Reste die Heilung beeinträchtigen, ist nicht abschließend geklärt.
Was bei Resttaschen folgt, zeigt die Tabelle. Zweck der Lappenoperation ist der bessere Zugang zur Wurzeloberfläche. Tiefe Taschen verringert sie etwas stärker als eine erneute geschlossene Instrumentierung, der Unterschied liegt bei einigen Zehntelmillimetern. An flachen Stellen geht durch den Eingriff dagegen eher Gewebeansatz verloren. Welche Schnittführung gewählt wird, kann offenbleiben; ein Vorteil einer bestimmten Technik ist nicht belegt.
| Befund bei der Wiederbefundung | Bedeutung | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| Sondierungstiefe höchstens 4 mm, keine Blutung | Taschenschluss, Ziel an dieser Stelle erreicht | Kein weiterer Eingriff an dieser Stelle vorgesehen |
| Resttasche von 4 bis 5 mm (bei 4 mm: mit Blutung) | Moderate Resttasche | Subgingivale Instrumentierung sollte wiederholt werden |
| Resttasche von 6 mm oder mehr im Stadium III | Tiefe Resttasche | Lappenoperation mit Zugang zur Wurzeloberfläche sollte erfolgen |
Bedeutung für das Erkrankungsrisiko
Stellen, an denen sich Beläge festsetzen, gelten als örtliche Risikofaktoren der Zahnfleischentzündung, und Konkrement ist eine solche Stelle.
Zähne mit Konkrement können mehr oder rascher Zahnhalt verlieren als Zähne ohne. Das betrifft möglicherweise vor allem Menschen ohne zahnärztliche Versorgung und früh beginnende Formen der Parodontitis; bei regelmäßig zahnärztlich betreuten Menschen ist ein eigener Einfluss des Konkrements nicht gesichert. Die Taschenwand kann vor allem dort entzündet sein, wo belagbedecktes Konkrement liegt. Ob Konkrement Ursache oder Folge der Entzündung ist, ist nicht abschließend geklärt.
Kosten und Kassenleistung
Für gesetzlich Versicherte gehört die subgingivale Konkremententfernung zur antiinfektiösen Therapie (AIT). Die Kassenrichtlinie zur Parodontitisbehandlung (G-BA) beschreibt sie so: Bei Zahnfleischtaschen mit einer Sondierungstiefe von 4 mm und mehr werden im geschlossenen Vorgehen alle Beläge oberhalb des Zahnfleischs und die „klinisch erreichbaren“ weichen und harten Beläge unter dem Zahnfleisch entfernt. Das Kassenrecht verlangt also die Entfernung dessen, was erreichbar ist. Das ist eine Regel des Leistungsrechts. Sie deckt sich mit der fachlichen Feststellung, dass die vollständige Entfernung nicht immer gelingt.
Die jährliche Zahnsteinentfernung der Kasse (BEMA 107) ist als „Entfernen harter Zahnbeläge“ beschrieben und einmal pro Kalenderjahr abrechnungsfähig; die Konkremententfernung in vertieften Taschen ordnet die Kassenrichtlinie der antiinfektiösen Therapie zu. Wird während der AIT oder unmittelbar danach Zahnstein entfernt, ist das mit der AIT abgegolten. Die erste Befundevaluation sieht die Kassenrichtlinie drei bis sechs Monate nach dem Ende der AIT vor. Ein offenes Vorgehen kann nach der Kassenrichtlinie für Zähne angezeigt sein, an denen dabei 6 mm oder mehr gemessen wurden. Darüber entscheidet die Zahnärztin oder der Zahnarzt nach Erörterung mit der versicherten Person; im Frontzahnbereich gilt eine strenge Indikation. Die chirurgische Therapie der Kasse schließt die Reinigung der Wurzeloberfläche ein. In der unterstützenden Parodontitistherapie begrenzt die Kassenregel die erneute subgingivale Instrumentierung auf bestimmte Stellen; welche das sind, steht in der Tabelle im Abschnitt zur Abgrenzung. Einen privaten Aufpreis auf diese Kassenleistungen gibt es nicht. Wie die gesetzliche Krankenkasse die Parodontitisbehandlung gliedert, beschreibt die Seite Parodontitistherapie der Kasse: von AIT bis UPT.
Privat wird nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet. Der Verordnungstext nennt die „Entfernung subgingivaler Konkremente“ wörtlich nur bei den Nummern 4070 und 4075, dort als parodontalchirurgische Therapie im geschlossenen Vorgehen. Den Leistungsinhalt im Wortlaut nennt die Tabelle im Abschnitt zur Abgrenzung; die folgende Tabelle führt Kurzbezeichnungen und Beträge.
| GOZ-Nr. (Punktzahl) | Kurzbezeichnung | 2,3-fach | 3,5-fach | 5,0-fach |
|---|---|---|---|---|
| 1040 (28) | Professionelle Zahnreinigung | 3,62 € | 5,51 € | 7,87 € |
| 4050 (10) | Zahnbeläge, einwurzeliger Zahn | 1,29 € | 1,97 € | 2,81 € |
| 4055 (13) | Zahnbeläge, mehrwurzeliger Zahn | 1,68 € | 2,56 € | 3,66 € |
| 4070 (100) | Parodontalchirurgische Therapie, geschlossen, einwurzeliger Zahn | 12,94 € | 19,68 € | 28,12 € |
| 4075 (130) | Parodontalchirurgische Therapie, geschlossen, mehrwurzeliger Zahn | 16,82 € | 25,59 € | 36,56 € |
Punktwert 5,62421 Cent. Der Gebührenrahmen endet beim 3,5-fachen Satz (§ 5 Abs. 1 GOZ); jede darüber hinausgehende Vergütung – auch der hier ausgewiesene 5,0-fache Satz – bedarf einer schriftlichen Vereinbarung nach § 2 GOZ.
Nach den Abrechnungsbestimmungen der GOZ ist die Nummer 1040 unter anderem neben den Nummern 4050, 4055, 4070 und 4075 nicht berechnungsfähig. Die Nummern 4050 und 4055 können für denselben Zahn innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnet werden.
Nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer ist die subgingivale Instrumentierung ohne Kürettage des Zahnfleischs in der GOZ nicht beschrieben und deshalb als eigenständige Leistung analog nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen; so hält es auch ein Beschluss des Beratungsforums von Bundeszahnärztekammer, Verband der Privaten Krankenversicherung und Beihilfeträgern fest. Das ist eine Kommentierung und kein Verordnungstext.
Welche Gebührennummer für die Analogberechnung herangezogen wird, ist uneinheitlich. Das Beratungsforum nennt für die Instrumentierung in der zweiten Behandlungsstufe 3010a und 4138a, die Bundeszahnärztekammer in einer späteren Neubewertung 4000a und 3130a; für die Nachsorge werden jeweils andere Nummern genannt. Die Wahl liegt im billigen Ermessen der Zahnärztin oder des Zahnarztes, die Erstattung kann davon abweichen. Eine Analogberechnung setzt keine Vereinbarung mit der Patientin oder dem Patienten voraus, sie muss aber auf der Rechnung als solche gekennzeichnet sein (§ 10 Abs. 4 GOZ).
Je nach herangezogener Nummer ergeben sich unterschiedliche Beträge. Beide Reihen sind Empfehlungen und kein Verordnungstext; verbindlich vorgegeben ist keine der Nummern. Die Beträge sind aus den Punktzahlen der herangezogenen Nummern errechnet.
| Analoggebühr (Punktzahl) | Leistung | Empfehlung | 2,3-fach | 3,5-fach | 5,0-fach |
|---|---|---|---|---|---|
| 3010a (110) | Subgingivale Instrumentierung in der zweiten Behandlungsstufe, einwurzeliger Zahn | Beratungsforum, Beschluss Nr. 55 | 14,23 € | 21,65 € | 30,93 € |
| 4138a (220) | Subgingivale Instrumentierung in der zweiten Behandlungsstufe, mehrwurzeliger Zahn | Beratungsforum, Beschluss Nr. 55 | 28,46 € | 43,31 € | 61,87 € |
| 4000a (160) | Subgingivale Instrumentierung in der zweiten Behandlungsstufe, einwurzeliger Zahn | Neubewertung der Bundeszahnärztekammer, August 2026 | 20,70 € | 31,50 € | 44,99 € |
| 3130a (280) | Subgingivale Instrumentierung in der zweiten Behandlungsstufe, mehrwurzeliger Zahn | Neubewertung der Bundeszahnärztekammer, August 2026 | 36,22 € | 55,12 € | 78,74 € |
| 0090a (60) | Subgingivale Instrumentierung in der Nachsorge, einwurzeliger Zahn | Beratungsforum, Beschluss Nr. 56 | 7,76 € | 11,81 € | 16,87 € |
| 2197a (130) | Subgingivale Instrumentierung in der Nachsorge, mehrwurzeliger Zahn | Beratungsforum, Beschluss Nr. 56 | 16,82 € | 25,59 € | 36,56 € |
| 2000a (90) | Subgingivale Instrumentierung in der Nachsorge, einwurzeliger Zahn | Neubewertung der Bundeszahnärztekammer, August 2026 | 11,64 € | 17,72 € | 25,31 € |
| 2380a (160) | Subgingivale Instrumentierung in der Nachsorge, mehrwurzeliger Zahn | Neubewertung der Bundeszahnärztekammer, August 2026 | 20,70 € | 31,50 € | 44,99 € |
Auch für die Analoggebühren gilt: Punktwert 5,62421 Cent. Der Gebührenrahmen endet beim 3,5-fachen Satz (§ 5 Abs. 1 GOZ); jede darüber hinausgehende Vergütung – auch der hier ausgewiesene 5,0-fache Satz – bedarf einer schriftlichen Vereinbarung nach § 2 GOZ.
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Literatur
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