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VGH München, 03.07.2024, 21 B 24.513: Approbationswiderruf nach Abrechnungsbetrug – Würdigkeit nach fast zehn Jahren wiedererlangt, Widerruf aufgehoben

Gericht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 21. Senat
Entscheidung
Urteil vom 03.07.2024
Aktenzeichen
21 B 24.513
Rechtskraft
unbekannt

Nach diesem Urteil kann Abrechnungsbetrug zulasten einer Privatpatientin ein schwerwiegendes Fehlverhalten sein, das grundsätzlich den Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit rechtfertigen kann. Nach diesem Urteil hatte der klagende Zahnarzt und Arzt seine Würdigkeit bis zum Widerrufsbescheid nach fast zehn Jahren seit der letzten Tat wiedererlangt; der Widerruf wurde aufgehoben.

Sachverhalt

Der Kläger ist Zahnarzt und Arzt und war als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie tätig. Er rechnete bei der Behandlung einer Privatpatientin in den Jahren 2005 und 2006 unberechtigt Leistungen ab, darunter Behandlungstage, an denen die Patientin nicht in der Praxis war. Der unberechtigt geltend gemachte Betrag lag nach den Angaben im Urteil bei rund 19.000 €; in fünf weiteren Fällen blieb es beim Versuch.

Das Landgericht München I verurteilte ihn, rechtskräftig seit 25.3.2015, wegen Betrugs in sechs Fällen in Tatmehrheit mit fünf Fällen des versuchten Betrugs zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 50 €.

Mit Bescheid vom 19.1.2016 widerrief die zuständige Approbationsbehörde beide Approbationen wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit. Das Verwaltungsgericht München wies die Anfechtungsklage mit Urteil vom 18.9.2018 ab (M 16 K 17.3200).

Entscheidung

Auf die Berufung des Klägers änderte der VGH das Urteil des Verwaltungsgerichts und hob den Widerrufsbescheid vom 19.1.2016 auf.

Der Senat hielt Abrechnungsbetrug zulasten von Privatpatienten grundsätzlich für geeignet, die Unwürdigkeit zu begründen; der Senat legte die Feststellungen des Strafurteils zugrunde. Maßgeblich für die Beurteilung war der Zeitpunkt des Bescheids. Der innere Reifeprozess beginnt, sobald die gravierenden Verfehlungen eingestellt wurden, unabhängig davon, ob freiwillig oder durch Aufdeckung. Bis zum Bescheid waren seit der letzten Tat 2006 fast zehn Jahre vergangen. Der Senat berücksichtigte außerdem, dass der Kläger seinen Beruf in dieser Zeit faktisch kaum ausüben konnte, dass keine neuen Vorwürfe aufgetreten waren und dass er sich intensiv mit seinen Taten auseinandergesetzt hatte. Er sah die Würdigkeit als wiedererlangt an; der Widerruf verletzte deshalb Art. 12 Abs. 1 GG.

Bloßer Zeitablauf genügt nach dem Urteil nicht, ein hinreichend langer Zeitraum verfehlungs- und beanstandungsfreien Verhaltens kann die Würdigkeit aber wiederherstellen. Hilfsweise hielt der Senat es für unzumutbar, den Kläger auf ein Wiedererteilungsverfahren zu verweisen. Der Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen; die Revision wurde nicht zugelassen.

Volltext

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Zusammenfassung der Redaktion von implantate.com, keine Rechtsberatung. Zuletzt geprüft am 26.10.2026. → Zur Urteilssammlung