VG Würzburg, 05.05.2020, W 1 K 19.1618: Beihilfe – Faktorbegründung, drittes Implantat und Augmentation
- Gericht
- Verwaltungsgericht Würzburg, 1. Kammer (Berichterstatterin)
- Entscheidung
- Urteil vom 05.05.2020
- Aktenzeichen
- W 1 K 19.1618
- Rechtskraft
- unbekannt
- Streitwert
- 495,15 €
Nach diesem Urteil muss die Begründung für einen Faktor über 2,3 zeigen, warum der Fall vom typischen Fall abweicht; Gründe können nicht nachgeschoben werden. Nach der Bundesbeihilfeverordnung sind ohne Ausnahmeindikation nur zwei Implantate pro Kiefer beihilfefähig.
Sachverhalt
Eine Bundesbeamtin mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 % verlangte zu einer Zahnarztrechnung über 3.925,26 € weitere 495,15 € Beihilfe. Streitig waren ein Steigerungsfaktor über 2,3 bei der GOZ-Nr. 0010, ein drittes Implantat in Regio 24 sowie die Berechnung des Knochenaufbaus nach GOZ-Nr. 9100.
Entscheidung
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Begründung des Zahnarztes ließ nicht erkennen, warum sich der Patient von typischen Fällen unterschied. Gründe, die der Zahnarzt nicht angegeben hatte, konnten später nicht nachgeschoben werden. Nach § 15 Abs. 2 BBhV sind ohne Ausnahme nach § 15 Abs. 1 BBhV zwei Implantate pro Kiefer beihilfefähig; ein durchschnittlich zahngroßer Defekt ist kein großer Kieferdefekt. Das Auffüllen eines zahngroßen Zystendefekts ist kein Knochenaufbau im Sinne der GOZ-Nr. 9100. Die Beihilfestelle durfte stattdessen GOZ-Nr. 9090 analog für das Knochenersatzmaterial und GOZ-Nr. 4138 für die Membran ansetzen.
Was heißt das für Patienten?
Nach diesem Urteil zählt für die Beihilfe allein die Begründung, die der Zahnarzt in der Rechnung angegeben hat. Für Bundesbeamte waren hier ohne Ausnahmeindikation nur zwei Implantate pro Kiefer beihilfefähig.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Urteil genügt eine Faktorbegründung nur, wenn sie die Besonderheit des einzelnen Patienten benennt. Spätere Ergänzungen wurden nicht berücksichtigt.