VG München, 09.11.2023, M 17 K 22.3863: Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik – keine Analogberechnung nach GOZ 5030
- Gericht
- Verwaltungsgericht München, 17. Kammer (Einzelrichter)
- Entscheidung
- Urteil vom 09.11.2023
- Aktenzeichen
- M 17 K 22.3863
- Rechtskraft
- unbekannt
Nach diesem Urteil ist eine Aufbaufüllung aus Komposit in Mehrschichttechnik mit den GOZ-Nrn. 2180 und 2197 abgegolten. Dass die Vergütung niedrig erscheint, rechtfertigt allein keine Analogberechnung.
Sachverhalt
Ein beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger erhielt vor einer Überkronung eine Aufbaufüllung aus Komposit in Mehrschichttechnik. Der Zahnarzt berechnete sie analog nach GOZ-Nr. 5030. Die Beihilfestelle setzte stattdessen die Nrn. 2180 und 2197 an.
Entscheidung
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die GOZ-Nr. 2180 erfasst jedes plastische Aufbaumaterial, auch Komposit. Die Mehrschichttechnik ist eine besondere Ausführung der Leistung nach Nr. 2197 und nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ nicht gesondert berechenbar. Eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ setzt eine selbstständige Leistung voraus, die im Gebührenverzeichnis fehlt. Eine als zu niedrig empfundene Vergütung genügt dafür nicht. Zudem muss eine Analogposition nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertig sein; das war die Nr. 5030 nicht.
Was heißt das für Patienten?
Nach diesem Urteil war die analoge Berechnung einer Aufbaufüllung nach GOZ-Nr. 5030 nicht beihilfefähig.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Urteil war eine Aufbaufüllung aus Komposit in Mehrschichttechnik nur nach den GOZ-Nrn. 2180 und 2197 berechenbar.