VG München, 06.04.2020, M 17 K 18.4534: Beihilfe – Würgereiz und Speichelfluss rechtfertigen keinen höheren Faktor
- Gericht
- Verwaltungsgericht München, 17. Kammer (Einzelrichterin)
- Entscheidung
- Urteil vom 06.04.2020
- Aktenzeichen
- M 17 K 18.4534
- Rechtskraft
- unbekannt
Nach diesem Urteil rechtfertigen Angaben wie Würgereiz, starker Speichelfluss, geringe Mundöffnung oder schwer zugängliche Stelle keinen Faktor über 2,3. Ein parapulpärer Stift ist nach der GOZ 2012 nicht analog nach Nr. 2130 berechenbar.
Sachverhalt
Ein bayerischer Beihilfeberechtigter verlangte weitere Beihilfe zu Zahnarztrechnungen. Die Beihilfestelle hatte Steigerungsfaktoren über dem Schwellenwert, Material- und Laborkosten und einen analog nach GOZ-Nr. 2130 berechneten parapulpären Stift gekürzt.
Entscheidung
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Material- und Laborkosten sind nach § 14 BayBhV nur zu 40 % beihilfefähig. Eine Überschreitung des 2,3-fachen Satzes muss mit einer Besonderheit in der Person des Patienten begründet werden. Würgereiz, starker Speichelfluss, eingeschränkte Mundöffnung oder eine schwer zugängliche Stelle genügten nicht; die Lage hinterer Zähne ist im Regelsatz bereits berücksichtigt. Erst nach der Rechnung vorgebrachte Gründe blieben unberücksichtigt. Der parapulpäre Stift ist keine eigenständige Leistung, die Befestigung von Aufbaufüllungen ist mit den GOZ-Nrn. 2180 und 2197 abgegolten. Frühere Bescheide ohne Kürzung begründen keinen Anspruch.
Was heißt das für Patienten?
Nach diesem Urteil erstattet die Beihilfe Faktoren über 2,3 nur bei einer patientenbezogenen Begründung in der Rechnung. Material- und Laborkosten waren nach bayerischem Beihilferecht nur zu 40 % beihilfefähig.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Urteil reichen allgemeine Angaben wie Würgereiz oder Speichelfluss als Faktorbegründung nicht. Ein parapulpärer Stift war neben den GOZ-Nrn. 2180 und 2197 nicht berechenbar.