Thüringer OLG, 26.04.2006, 4 U 416/05: Weisheitszahnentfernung ohne Röntgenbild – Haftung scheitert an Kausalität
- Gericht
- Thüringer Oberlandesgericht, 4. Zivilsenat
- Entscheidung
- Urteil vom 26.04.2006
- Aktenzeichen
- 4 U 416/05
- Rechtskraft
- unbekannt
Nach diesem Urteil war die Entfernung eines Weisheitszahns ohne vorherige Röntgenaufnahme ein Behandlungsfehler. Die Haftung für eine Schädigung des Nervus lingualis scheiterte aber, weil nicht feststand, dass ein Röntgenbild den Schaden verhindert hätte.
Sachverhalt
Ein Praxisvertreter entfernte 1999 einen Weisheitszahn unter Leitungsanästhesie, ohne vorher eine Röntgenaufnahme anzufertigen. Der Patient machte eine Schädigung des Nervus lingualis geltend. Der Behandlungsvertrag bestand mit dem Praxisinhaber. Vorinstanz war das Landgericht Erfurt (8 O 2133/02).
Entscheidung
Das Oberlandesgericht wies die Klage gegen den Praxisvertreter ab. Er haftet nicht aus dem Behandlungsvertrag, weil er nur Erfüllungsgehilfe des Praxisinhabers ist. Die fehlende Röntgenaufnahme war ein Behandlungsfehler, für die Nervschädigung aber nicht ursächlich nachweisbar. Eine Beweislastumkehr griff nicht. Über das Risiko einer dauerhaften Nervschädigung durch die Leitungsanästhesie hätte aufgeklärt werden müssen. Die Haftung entfiel dennoch, weil der Patient keinen plausiblen Entscheidungskonflikt dargelegt hatte (hypothetische Einwilligung).
Was heißt das für Patienten?
Nach diesem Urteil reichte ein Behandlungsfehler allein nicht für Schadensersatz. Der Patient musste darlegen, dass der Fehler den Schaden verursacht hat, und bei fehlender Aufklärung einen Entscheidungskonflikt plausibel machen.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Urteil haftete ein Praxisvertreter nicht aus dem Behandlungsvertrag. Die Entfernung eines Weisheitszahns ohne Röntgenbild wertete das Gericht als Behandlungsfehler.