SG Würzburg, 03.11.2009, S 4 KR 137/08: Härtefall – Mehrkosten über der Regelversorgung trägt der Versicherte
- Gericht
- Sozialgericht Würzburg
- Entscheidung
- Urteil vom 03.11.2009
- Aktenzeichen
- S 4 KR 137/08
- Rechtskraft
- unbekannt
- Streitwert
- 145,49 €
Nach diesem Urteil tragen auch Härtefälle die Mehrkosten selbst, wenn sie eine aufwendigere Versorgung als die Regelversorgung wählen. Die Härtefallregelung begrenzt den Anspruch auf den doppelten Festzuschuss, garantiert diesen Betrag aber nicht.
Sachverhalt
Eine Versicherte, die Arbeitslosengeld II bezog, war als Härtefall anerkannt. Sie wählte voll verblendete Kronen und Brückenglieder statt der einseitigen Verblendung der Regelversorgung. Die Krankenkasse zahlte bis zur Höhe der Kosten der Regelversorgung. Die Versicherte verlangte zusätzlich die Mehrkosten von 145,49 €.
Entscheidung
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Wer eine aufwendigere Versorgung als die Regelversorgung wählt, trägt die Mehrkosten nach § 55 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 SGB V selbst. Die Härtefallregelung in § 55 Abs. 2 SGB V ändert daran nichts. Ihr Wortlaut begrenzt die Leistung auf den doppelten Festzuschuss, garantiert diesen Betrag aber nicht.
Was heißt das für Patienten?
Nach diesem Urteil deckte die Härtefallregelung nur die Kosten der Regelversorgung. Die Mehrkosten einer aufwendigeren Versorgung trug die Versicherte selbst.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Urteil fielen bei Härtefällen, die eine über die Regelversorgung hinausgehende Versorgung wählten, die Mehrkosten als Eigenanteil an.