SG Marburg, 21.11.2012, S 12 KA 8/12: PAR-Behandlung – Leistungskürzel genügen nicht als Dokumentation
- Gericht
- Sozialgericht Marburg, 12. Kammer
- Entscheidung
- Urteil vom 21.11.2012
- Aktenzeichen
- S 12 KA 8/12
- Rechtskraft
- unbekannt
- Regress
- 41.075,37 €
Nach diesem Urteil genügt das bloße Verzeichnen von Leistungskürzeln nicht als Dokumentation einer PAR-Behandlung. Die Genehmigung durch die Krankenkasse schließt eine spätere Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht aus.
Sachverhalt
Bei einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis wurden 128 Parodontalbehandlungsfälle aus dem Zeitraum Juli 2007 bis Juni 2008 geprüft. Die Prüfgremien kürzten das Honorar um rund 41.075 €. Beanstandet wurden fehlende Befunde und Röntgenbefunde, eine nicht nachweisbare Vorbehandlung und doppelt abgerechnete Anästhesien.
Entscheidung
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Es handelte sich um eine Wirtschaftlichkeitsprüfung; die vorherige Genehmigung der Behandlung durch die Krankenkasse schließt sie nicht aus. Die Praxis hatte nur Kürzel und Sammelbegriffe dokumentiert. Die gebotene Vorbehandlung war in den meisten Fällen nicht nachweisbar, die doppelten Anästhesien waren nicht nachvollziehbar. Zahnmedizinische Einwände, die erst im Klageverfahren vorgebracht wurden, berücksichtigte das Gericht nicht.
Was heißt das für Patienten?
Diese Entscheidung betrifft die Abrechnung zwischen Zahnarztpraxis und Kassenzahnärztlicher Vereinigung. Für Patienten hat sie keine unmittelbaren Folgen.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Urteil hing die Abrechenbarkeit der PAR-Leistungen an einer nachvollziehbaren Dokumentation von Befund, Röntgen und Vorbehandlung. Einwände mussten bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht werden.