OVG Sachsen, 29.03.2011, 2 A 226/09: Beihilfe für Einzelzahnimplantat nur bei Indikation nach Katalog
- Gericht
- Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 2. Senat
- Entscheidung
- Beschluss vom 29.03.2011
- Aktenzeichen
- 2 A 226/09
- Rechtskraft
- rechtskräftig
Nach diesem Beschluss ist ein Indikationskatalog für Implantate in den Beihilfevorschriften mit der Fürsorgepflicht vereinbar. Ein Einzelzahnimplantat war nicht beihilfefähig, weil der Nachbarzahn eine Krone benötigte.
Sachverhalt
Ein Beihilfeberechtigter ließ in der Lücke des Zahnes 25 ein Einzelzahnimplantat setzen. Der Nachbarzahn 26 war überkronungsbedürftig. Die Beihilfestelle lehnte die Beihilfe für das Implantat ab, weil keine der in den Beihilfevorschriften aufgezählten Indikationen vorlag. Das Verwaltungsgericht Chemnitz (3 K 542/06) wies die Klage ab.
Entscheidung
Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die Beschränkung der Beihilfe für Implantate auf bestimmte Indikationen verletzt die Fürsorgepflicht nicht. Das Gericht wich damit ausdrücklich vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (6 A 2861/06) ab. Eine Belastung von knapp 700 € hielt es nicht für unzumutbar.
Was heißt das für Patienten?
Nach diesem Beschluss hängt die Beihilfe für ein Einzelzahnimplantat davon ab, ob eine Indikation aus dem Katalog der Beihilfevorschriften vorliegt. Ist ein Nachbarzahn überkronungsbedürftig, war das hier nicht der Fall.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Beschluss kommt es bei Beihilfepatienten für die Erstattung eines Einzelzahnimplantats auf den Zustand der Nachbarzähne an. Die Oberverwaltungsgerichte Sachsen und Nordrhein-Westfalen haben die Frage unterschiedlich beurteilt.