OVG NRW, 17.05.2017, 13 A 168/16: Approbationswiderruf bei Zahnarzt nach wiederholter unerlaubter Faltenunterspritzung – Berufungszulassung abgelehnt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Senat
- Entscheidung
- Beschluss vom 17.05.2017
- Aktenzeichen
- 13 A 168/16
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2017:0517.13A168.16.00
- Rechtskraft
- rechtskräftig
- Streitwert
- 65.000 €
Nach diesem Beschluss berechtigen weder die zahnärztliche Approbation noch entsprechende fachliche Kompetenz einen Zahnarzt zu Faltenunterspritzungen im Hals- und Gesichtsbereich außerhalb des Lippenrots. Nach diesem Beschluss durfte die Behörde die Approbation eines Zahnarztes wegen Unzuverlässigkeit widerrufen, der trotz bestandskräftiger Ordnungsverfügung und mehrerer Verurteilungen wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde weiter solche Unterspritzungen vornahm. Nach diesem Beschluss lehnte das OVG den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.
Sachverhalt
Der Kläger ist Zahnarzt. Eine bestandskräftige Ordnungsverfügung der Stadt vom 21.11.2005 untersagte ihm Faltenunterspritzungen (unter anderem im Stirn-, Augen- und Halsbereich sowie zur Lippen- und Faltenunterfüllung), die Migränetherapie und die Behandlung der Hyperhidrose.
Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte ihn mehrfach zu Geldstrafen wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde: 2007 wegen Faltenunterspritzungen mit Botox und Hyaluron im Jahr 2005, am 31.5.2012 wegen 53 Fällen aus den Jahren 2006 bis 2008 und am 27.5.2014 wegen Faltenunterspritzungen bei fünf Patienten im Zeitraum 2008 bis 2011.
Mit Bescheid vom 25.3.2014 widerrief die Behörde die Approbation als Zahnarzt wegen Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab (Urteil vom 9.12.2015, 7 K 2946/14). Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung.
Entscheidung
Das OVG wies den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestanden nicht, besondere rechtliche Schwierigkeiten waren nicht hinreichend dargelegt.
Der Senat stützte sich auf die Unzuverlässigkeit (§ 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zahnheilkundegesetzes). Der Kläger habe sich trotz bestandskräftiger Verfügung und mehrerer Verurteilungen nicht an die Grenzen seiner Tätigkeit gehalten. Zahnheilkunde umfasst Faltenunterspritzungen nur, wenn sie einen Bezug zu Zähnen, Mund oder Kiefer haben. Außerhalb des Lippenrots berechtigen weder die Approbation noch fachliche Kompetenz den Zahnarzt zu Faltenunterspritzungen im Hals- und Gesichtsbereich; eine weitere heilkundliche Tätigkeit ist nur mit einer Heilpraktikererlaubnis oder einer ärztlichen Approbation möglich.
Maßgeblich war der Abschluss des Verwaltungsverfahrens am 25.3.2014. Die Behauptung, die letzte abgeurteilte Tat stamme aus Oktober 2010, traf nicht zu: Das Urteil vom 27.5.2014 betraf zumindest eine Tat aus Januar 2011. Anhaltspunkte für einen ernsthaften Einstellungswandel zeigte der Kläger nicht auf. Verfassungsrechtliche Einwände (Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 1 GG) hatten keinen Erfolg. Ob der Kläger auch unwürdig war, ließ der Senat offen.
Der Kläger trägt die Kosten; der Streitwert beträgt auch für das Zulassungsverfahren 65.000 €.