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OLG Stuttgart, 12.07.2005, 1 U 25/05: Knochenaufbau mit bovinem Material – Aufklärung über Herkunft und Eigenknochen-Alternative, 5.000 € Schmerzensgeld

Gericht
Oberlandesgericht Stuttgart
Entscheidung
Urteil vom 12.07.2005
Aktenzeichen
1 U 25/05
Rechtskraft
unbekannt
Schmerzensgeld
5.000 €

Nach diesem Urteil hätte der Patient vor einem Knochenaufbau mit Material bovinen Ursprungs über die Herkunft des Materials und über Eigenknochen aus dem Beckenkamm als gleichwertige Alternative aufgeklärt werden müssen. Ohne diese Aufklärung war der Eingriff mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig.

Sachverhalt

Bei einer implantologischen Behandlung wurde der Knochen im Oberkiefer mit einem Augmentationsmaterial bovinen Ursprungs aufgebaut. Der Eingriff schlug fehl; das Material musste in einem weiteren Eingriff entfernt werden, die Versorgung verzögerte sich um 13 Monate. Die Patientin war auf die „bovine“ Herkunft hingewiesen worden, kannte die Bedeutung des Wortes aber nicht.

Entscheidung

Das OLG Stuttgart bestätigte das Urteil des Landgerichts. Eigenknochen aus dem Beckenkamm sei eine gleichwertige Alternative, über die aufzuklären gewesen wäre; der Hinweis auf Kosten und auf eine Mischung mit Eigenknochen genügte nicht. Über die Herkunft des Materials sei ebenfalls aufzuklären, der Hinweis auf „bovin“ reichte bei dieser Patientin nicht. Eine hypothetische Einwilligung konnte der Zahnarzt nicht beweisen.

Der Senat hielt 5.000 € Schmerzensgeld für angemessen und bestätigte die Pflicht zum Ersatz künftiger Schäden. Begründet wurde das mit den Schmerzen, zwei überflüssigen Eingriffen und der Verzögerung um 13 Monate.

Was heißt das für Patienten?

Nach diesem Urteil gehörte vor dem Knochenaufbau die verständliche Aufklärung über die Herkunft des Materials und über die gleichwertige Alternative Eigenknochen dazu. Das Fachwort allein reichte nicht, weil der Patient es nicht verstand.

Was heißt das für Praxen?

Nach dieser Entscheidung gehören bei bovinem Knochenersatz die Herkunft des Materials und die Alternative Eigenknochen in die Aufklärung. Ein Fachbegriff wie „bovin“ genügt nicht, wenn der Patient ihn nicht versteht; der Kostenhinweis ersetzt die Aufklärung über die Alternative nicht.

Volltext

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Zusammenfassung der Redaktion von implantate.com, keine Rechtsberatung. Zuletzt geprüft am 21.10.2026. → Zur Urteilssammlung