OLG Nürnberg, 30.11.2020, 8 U 861/17: PKV muss Faktoren aus wirksamer Gebührenvereinbarung erstatten
- Gericht
- Oberlandesgericht Nürnberg, 8. Zivilsenat
- Entscheidung
- Urteil vom 30.11.2020
- Aktenzeichen
- 8 U 861/17
- Rechtskraft
- unbekannt
Nach diesem Urteil muss eine Zahnarztrechnung bei wirksamer Gebührenvereinbarung nach § 2 GOZ Faktoren über dem 2,3-fachen Satz nicht gesondert begründen. Ein auffälliges Missverhältnis nach § 192 Abs. 2 VVG muss der Versicherer konkret darlegen.
Sachverhalt
Ein Privatversicherter verlangte von seiner Krankenversicherung die Erstattung einer Zahnarztrechnung aus dem Jahr 2011. Die Rechnung enthielt Faktoren bis zum 3,5-fachen Satz. Grundlage war eine vorher schriftlich geschlossene Gebührenvereinbarung nach § 2 GOZ in der damals geltenden Fassung. Der Versicherer bestritt Notwendigkeit und Angemessenheit pauschal. Vorinstanz war das Landgericht Nürnberg-Fürth (8 O 6848/12).
Entscheidung
Das Oberlandesgericht verurteilte den Versicherer zur Zahlung von 6.378,93 €. Wegen der wirksamen Gebührenvereinbarung musste die Rechnung die Überschreitung des Regelsatzes nicht begründen. Die vereinbarten Faktoren waren nicht sittenwidrig. Der Versicherer kann den Versicherten nicht auf die kostengünstigste Behandlung verweisen. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Vergütung nach § 192 Abs. 2 VVG hätte der Versicherer konkret darlegen müssen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Was heißt das für Patienten?
Nach diesem Urteil muss die private Krankenversicherung auch Faktoren über dem 2,3-fachen Satz erstatten, wenn sie auf einer wirksamen schriftlichen Gebührenvereinbarung beruhen. Pauschales Bestreiten des Versicherers reichte hier nicht.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Urteil braucht die Rechnung bei wirksamer Vereinbarung nach § 2 GOZ keine Begründung für die vereinbarten Faktoren. Die Entscheidung betrifft die GOZ in der bis 2011 geltenden Fassung.