OLG Naumburg, 05.04.2004, 1 U 105/03: Keine Aufklärung über implantatgetragene Brücke als Alternative – 2.000 € Schmerzensgeld
- Gericht
- Oberlandesgericht Naumburg, 1. Zivilsenat
- Entscheidung
- Urteil vom 05.04.2004
- Aktenzeichen
- 1 U 105/03
- Rechtskraft
- unbekannt
- Schmerzensgeld
- 2.000 €
Nach diesem Urteil muss ein Zahnarzt bei der Versorgung einer Zahnlücke über eine implantatgetragene Brücke aufklären, wenn sie eine echte Alternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Belastungen für den Patienten darstellt. Einen Behandlungsfehler verneinte der Senat. Wegen der unterbliebenen Aufklärung sprach er 2.000 € Schmerzensgeld zu; Ersatz der Folgebehandlungskosten lehnte er ab.
Sachverhalt
Der beklagte Zahnarzt hatte die Zahnlücke des Klägers 1994 mit einer Brücke versorgt. 1999 versuchte er, diese zu reparieren oder durch eine im Wesentlichen gleichartige Brücke zu ersetzen; die Behandlung zog sich bis 2000. Später kam es zu Belastungsschäden an den Zähnen.
Der Kläger machte Schmerzensgeld wegen Verletzung seines Selbstbestimmungsrechts (mangelnde Aufklärung) und den Ersatz von Folgebehandlungskosten wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers geltend. Das Landgericht Halle hatte am 07.11.2003 entschieden; der Kläger legte Berufung ein.
Entscheidung
Der Senat änderte das Urteil des Landgerichts auf die Berufung des Klägers teilweise ab und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 2.000 €. Im Übrigen wies er die Klage ab und die weitergehende Berufung zurück. Die Kosten trugen der Kläger zu 85 % und der Beklagte zu 15 %. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Behandlungsfehler: Ein zahnärztlicher Behandlungsfehler wurde verneint. Die Therapie war aus der Sicht vor der Behandlung vertretbar, handwerkliche Mängel waren nicht nachweisbar, und auch der Keramikbruch war ein Belastungsbruch.
Aufklärung: Neben der bogenförmigen Brücke kam eine Versorgung mit von einem oder mehreren Implantaten getragenen Brücken in Betracht. Nach dem Senat besteht eine Aufklärungspflicht bei einer echten Alternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Beanspruchungen des Patienten. Die Implantatlösung bot ähnliche Erfolgschancen und mehr Stabilität, war aber für den Patienten zeitlich, organisatorisch und körperlich belastender. Der Beklagte konnte eine solche Aufklärung nicht belegen. Der Kläger wäre bei ordnungsgemäßer Aufklärung zumindest in einen Entscheidungskonflikt geraten; das genügt für die Haftung.
Schmerzensgeld: Der Senat hielt 2.000 € für angemessen. Er sprach es wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht zu, nicht wegen eines Behandlungsfehlers, und berücksichtigte die rechtswidrige Behandlung über etwa drei Monate mit mehreren Terminen sowie die rund sechs Wochen, in denen der Kläger mit einer Brückenkonstruktion versorgt war, die seine Mundsituation verschlechterte. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz der Folgebehandlungskosten, sah der Senat dem Grunde nach nicht.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Urteil bestand bei der Versorgung der Zahnlücke eine Aufklärungspflicht über die implantatgetragene Brücke, weil sie eine gleichwertige Alternative mit andersartigen Belastungen für den Patienten war.