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OLG München, 18.01.2017, 3 U 5039/13: Kein CMD-Screening vor Brückenversorgung – Haftung dem Grunde nach, mindestens 2.000 € Schmerzensgeld

Gericht
Oberlandesgericht München, 3. Zivilsenat
Entscheidung
Urteil vom 18.01.2017
Aktenzeichen
3 U 5039/13
Rechtskraft
unbekannt

Nach diesem Urteil war es ein Befunderhebungsfehler, dass vor einer prothetischen Brückenversorgung kein Screening auf eine craniomandibuläre Dysfunktion (CMD) stattfand; der Senat hielt es für hinreichend wahrscheinlich, dass ein Screening die CMD aufgedeckt hätte, und bejahte die Haftung dem Grunde nach. Die unterbliebene initiale Schmerzbehandlung ab 2007 war bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen. Zugesprochen wurde ein Teilbetrag von 2.000 € Schmerzensgeld; die endgültige Höhe blieb dem Betragsverfahren vorbehalten.

Sachverhalt

Die Klägerin war von 2005 bis 2007 bei der Beklagten in zahnärztlicher Behandlung. Im Mittelpunkt stand eine prothetische Brückenversorgung. Danach kam es bei der Klägerin zu einer Dekompensation einer craniomandibulären Dysfunktion (CMD) mit Kieferklemme und Beschwerden; später war eine Kiefergelenkoperation erforderlich.

Die Klägerin warf der Beklagten Behandlungsfehler vor. Streitig waren der Behandlungsfehler selbst, die Kausalität, die Beweislast und die Schadenshöhe. Das Landgericht hatte der Klägerin für die fehlerhafte Brückenversorgung 2.000 € Schmerzensgeld zugesprochen. Beide Seiten legten Berufung ein.

Entscheidung

Auf beide Berufungen änderte der Senat das Urteil des Landgerichts durch Grund- und Teil-Endurteil ab. Er verurteilte die Beklagte zu 2.000 € Schmerzensgeld nebst Zinsen unter Anrechnung auf den im Betragsverfahren festzusetzenden Betrag. Die Klage auf weiteres Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und vorgerichtliche Anwaltskosten erklärte er dem Grunde nach für gerechtfertigt. Er stellte fest, dass die Beklagte zum Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet ist, abzüglich bereits erbrachter Kostenerstattungen und ohne Ansprüche, die auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wies er zurück; die Kostenentscheidung blieb dem Betragsverfahren vorbehalten. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens betrug 92.565,33 €.

Befunderhebungsfehler: Der Senat ging davon aus, dass vor der prothetischen Versorgung kein CMD-Screening stattfand. Das Unterlassen wertete er als Befunderhebungsfehler. Er hielt es für hinreichend wahrscheinlich, dass das Screening eine CMD aufgedeckt hätte. Wegen des Befunderhebungsfehlers galt zugunsten der Klägerin eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität für die Demaskierung der CMD. Der Senat folgte dabei den Vorgaben des Bundesgerichtshofs zum Befunderhebungsfehler.

Schmerztherapie: Ab 2007 unterblieben eine initiale Schmerzbehandlung und zeitnahe Kontrollen; die Beklagte fertigte Abdrücke für eine Schiene, überprüfte die Beschwerden aber nicht. Der Sachverständige wertete das als schweren Fehler. Nach dem Senat führte dieser Fehler zu vermeidbaren Schmerzen und war bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen.

Weitere Fehler: Auch die Brückenversorgung (unzureichende Passung, fehlerhaftes Brückenglied) und die Schiene galten als fehlerhaft. Die Einbeziehung des Zahns 47 in die Brücke war ein Planungsfehler, der keine weiteren Ansprüche begründete.

Schmerzensgeld: Die vom Landgericht angesetzten 2.000 € hielt der Senat, isoliert betrachtet, für die fehlerhafte Brückenversorgung und die dadurch erforderliche Nachbehandlung für angemessen. Der abschließend festzusetzende Betrag darf nicht niedriger sein. Für die endgültige Höhe sind weitere Feststellungen zu den Auswirkungen auf die Lebensführung der Klägerin erforderlich. Materieller Schadensersatz ist nur in dem Umfang geschuldet, wie die Klägerin ohne den Fehler stünde; Sowieso-Kosten sind nicht zu ersetzen.

Was heißt das für Praxen?

Nach diesem Urteil gilt das Unterlassen eines CMD-Screenings vor einer prothetischen Brückenversorgung als Befunderhebungsfehler.

Volltext

Volltext der Entscheidung (Fachverlag (frei zugänglich)) ↗

Zusammenfassung der Redaktion von implantate.com, keine Rechtsberatung. Zuletzt geprüft am 26.10.2026. → Zur Urteilssammlung