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OLG Köln, 03.02.2025, 5 U 84/24: Unbrauchbare Frontzahnkronen – Honoraranspruch entfällt trotz Tragens über 2 Jahre und 8 Monate

Gericht
Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat
Entscheidung
Urteil vom 03.02.2025
Aktenzeichen
5 U 84/24
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2025:0203.5U84.24.00
Rechtskraft
unbekannt
Honorar
3.162,96 €

Nach diesem Urteil entfällt der Honoraranspruch für vier Oberkieferkronen, wenn die Versorgung vollkommen unbrauchbar war und der Patient sie nicht als Versorgung nutzen wollte. Nach diesem Urteil begründet das Tragen über etwa 2 Jahre und 8 Monate keine Nutzung, die den Honoraranspruch erhält, wenn der Patient die Versorgung nie akzeptierte und die Neuversorgung betrieb.

Sachverhalt

Eine Klägerin machte aus abgetretenem Recht der behandelnden Praxis Zahnarzthonorar von 3.162,96 € und weitere 27,63 € nebst Zinsen und Kosten geltend. Der Patient hatte vier Kronen im Oberkiefer-Frontzahnbereich (Zähne 11, 12, 21, 22) erhalten, zunächst Provisorien, dann die endgültigen Kronen. Er rügte Lispeln, Verletzungen, Druckgefühl und Farbunterschiede. Nachbesserungstermine 2021 behoben die Beschwerden nicht. Der Patient kündigte den Behandlungsvertrag 2022 und ließ sich noch im selben Jahr bei einem anderen Zahnarzt beraten. Ein Heil- und Kostenplan folgte 2022; die Kronen ließ er 2024 entfernen.

Gegen die behandelnde Praxis (Drittwiderbeklagte) richtete der Patient eine Drittwiderklage unter anderem auf Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht. Das Landgericht Köln gab der Honorarklage statt. Der Patient legte Berufung ein.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht änderte das Urteil ab und wies die Honorarklage ab. Die Berufung gegen die Drittwiderbeklagte verwarf es als unzulässig, weil die Berufungsschrift nur die Klägerin nannte und die Begründung, aus der sich die Berufung auch gegen die Drittwiderbeklagte ergab, erst nach Fristablauf einging.

Maßstab: Der Honoraranspruch entfällt, wenn die Leistung für den Patienten vollkommen unbrauchbar ist, ein Nachbehandler also nicht darauf aufbauen und Arbeit sparen kann. Daran sind hohe Anforderungen zu stellen. Objektive Wertlosigkeit genügt nicht, wenn der Patient die Leistung tatsächlich nutzt.

Mängel: Die Kündigung war berechtigt. Nach dem Sachverständigengutachten gab es Passungenauigkeiten und Stufen an den Kronenrändern, Zahnfleischentzündungen und zu starken Kontakt mit den Unterkieferzähnen. Die Versorgung entsprach nicht dem zahnmedizinischen Standard, die Kronen mussten vollständig neu angefertigt werden. Die Provisorien hatten keinen eigenen wirtschaftlichen Wert mehr.

Nutzung: Der Patient trug die Versorgung etwa 2 Jahre und 8 Monate. Der Senat sah darin keine Nutzung, die den Anspruch erhält: Der Patient habe die Versorgung zu keinem Zeitpunkt akzeptiert und sich früh um die Neuversorgung gekümmert. Ein selbständiges Beweisverfahren war nicht geboten, weil bereits Klage erhoben war; dass er die Neuversorgung bis nach der Beweisaufnahme im laufenden Prozess hinausschob, war angesichts des Prozessrisikos nachvollziehbar.

Ohne Hauptanspruch entfallen auch Zinsen, Mahnkosten und vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Revision wurde nicht zugelassen. Streitwert: 8.690,59 € (1. Instanz) und 6.690,59 € (2. Instanz).

Was heißt das für Patienten?

Nach diesem Urteil steht das Tragen mangelhafter Kronen über mehr als zwei Jahre dem Wegfall des Honorars nicht entgegen, wenn der Patient die Versorgung nie akzeptierte und die Neuversorgung betrieb.

Volltext

Volltext der Entscheidung (Landesdatenbank) ↗

Zusammenfassung der Redaktion von implantate.com, keine Rechtsberatung. Zuletzt geprüft am 26.10.2026. → Zur Urteilssammlung