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OLG Köln, 08.04.2020, 5 U 64/16: Keine CMD-Befunderhebung und beherdete Zähne vor Brückeneingliederung – 10.000 € Schmerzensgeld, 24.806,81 € Schadensersatz

Gericht
Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat
Entscheidung
Urteil vom 08.04.2020
Aktenzeichen
5 U 64/16
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2020:0408.5U64.16.00
Rechtskraft
unbekannt
Schmerzensgeld
10.000 €

Nach diesem Urteil war es ein (zumindest einfacher) Befunderhebungsfehler, vor dem Einsetzen einer Brücke im Unterkiefer keine auf eine drohende CMD ausgerichtete Untersuchung (Funktionsanalyse oder zumindest CMD-Schnelltest) vorzunehmen. Als groben Behandlungsfehler wertete der Senat sowohl die Eingliederung trotz drohender CMD ohne vorherige Untersuchung als auch die fehlende Röntgenuntersuchung bei Einbeziehung beherdeter Zähne; für den Kausalverlauf kehrte sich die Beweislast zulasten der Beklagten um. Zugesprochen wurden 10.000 € Schmerzensgeld, 24.806,81 € Ersatz von Folgekosten und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden.

Sachverhalt

Die Klägerin wurde von 2008 bis 2011 bei einer niedergelassenen Zahnärztin behandelt. Unter anderem wurde 2011 eine neue Brücke im rechten Unterkiefer (Zähne 44 bis 47) eingegliedert. Danach klagte die Patientin über Kopf-, Kiefergelenk-, Nacken- und Rückenschmerzen. Der Senat sah eine akute craniomandibuläre Dysfunktion (CMD) mit Muskelverspannungen und Schmerzen als erwiesen an. Schwindel und Übelkeit ordnete er eher einer anderen Erkrankung (Menière) zu.

Die Klägerin ließ sich in der Folge bei mehreren anderen Zahnärzten behandeln: Okklusionsschienen, eine Wurzelspitzenresektion an Zahn 37 und ab 2015 eine Neuversorgung im rechten Unterkiefer mit drei Implantaten. Das Landgericht wies die Klage ab. In der Berufung verlangte die Klägerin mindestens 15.000 € Schmerzensgeld, 34.117,44 € Zahlung und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden.

Entscheidung

Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Der Senat verurteilte die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 34.806,81 € (10.000 € Schmerzensgeld und 24.806,81 € Ersatz von Behandlungs- und Folgekosten) nebst Zinsen und stellte ihre Ersatzpflicht für künftige, derzeit nicht vorhersehbare materielle und immaterielle Schäden fest. Im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Befunderhebung zur CMD: Vor der Eingliederung der Versorgung unten rechts führte die Beklagte keine auf die drohende CMD ausgerichtete Untersuchung durch, etwa eine Funktionsanalyse oder zumindest einen CMD-Schnelltest. Der Senat wertete das als (zumindest einfachen) Befunderhebungsfehler. Die Eingliederung trotz drohender CMD ohne vorherige Untersuchung nannte er ausdrücklich einen groben Behandlungsfehler; für den Kausalverlauf kehrte sich die Beweislast zulasten der Beklagten um.

Röntgen und Beherdung: Die Beklagte veranlasste keine präprothetische Röntgenuntersuchung und bezog beherdete Zähne in die Versorgung ein. Schon Aufnahmen aus 2008 zeigten bei Zahn 37 einen osteolytischen Prozess. Der Senat schloss sich dem Sachverständigen an und wertete dies als groben Behandlungsfehler; auch insoweit gingen verbleibende Zweifel zulasten der Beklagten. Die unzureichende Okklusion wertete der Senat nicht als eigenständig haftungsbegründend, auf eine Aufklärungspflichtverletzung stützte er die Haftung nicht.

Schmerzensgeld: Der Senat hielt 10.000 € für angemessen. Er berücksichtigte die akute CMD mit Beschwerden über etwa fünf Jahre und Behandlungen bis 2016, eingreifende Maßnahmen wie die Wurzelspitzenresektion und die Implantate, eingeschränkte Mundöffnung, Taubheitsgefühle, das Tragen von Schienen und psychische Auswirkungen. Schwindel und Übelkeit blieben unberücksichtigt.

Schadensersatz: Die 24.806,81 € setzen sich aus Rechnungen nachbehandelnder Zahnärzte, Physiotherapie und Implantatkosten zusammen. Die drei Implantatrechnungen wurden um ein Drittel gekürzt, weil nach dem Sachverständigen nur zwei Implantate medizinisch erforderlich waren; berücksichtigt wurden 7.151,54 €.

Die Kosten der ersten Instanz trugen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %, im Berufungsverfahren die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 %. Der Streitwert für das Berufungsverfahren betrug 51.117,44 €.

Was heißt das für Praxen?

Nach diesem Urteil gilt das Unterlassen einer CMD-bezogenen Befunderhebung vor der Eingliederung einer Brücke als Befunderhebungsfehler, und das Einbeziehen beherdeter Zähne ohne präprothetische Röntgenuntersuchung wurde als grober Behandlungsfehler gewertet.

Volltext

Volltext der Entscheidung (Landesdatenbank) ↗

Zusammenfassung der Redaktion von implantate.com, keine Rechtsberatung. Zuletzt geprüft am 26.10.2026. → Zur Urteilssammlung