OLG Köln, 11.03.2026, 5 U 29/25: Mängel an Oberkieferkronen – ohne Gelegenheit zur Nachbesserung keine Ansprüche des Patienten
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat
- Entscheidung
- Urteil vom 11.03.2026
- Aktenzeichen
- 5 U 29/25
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2026:0311.5U29.25.00
- Rechtskraft
- unbekannt
Nach diesem Urteil muss der Patient dem Zahnarzt bei Mängeln der prothetischen Leistung Gelegenheit zur Nachbesserung geben; das gilt nicht, wenn die Nachbesserung für den Patienten unzumutbar ist oder der Zahnarzt sie verweigert. Nach diesem Urteil scheiterten Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht trotz festgestellter Randschlussmängel an 8 von 14 Oberkieferkronen, weil dem Zahnarzt keine Nachbesserung angeboten worden war und kein Ausnahmefall vorlag.
Sachverhalt
Bei einem Patienten mit starker Abrasion und Bruxismus setzte der beklagte Zahnarzt 2020 insgesamt 14 Kronen im Oberkiefer ein. Ein von der Krankenkasse veranlasstes Gutachten (2021) hielt eine Nachbesserung oder teilweise Neuanfertigung für erforderlich. Der Zahnarzt erklärte sich 2021 grundsätzlich zur Nachbesserung bereit, wollte den Patienten aber zunächst selbst untersuchen. Der Patient wünschte laut Mitteilung der Krankenkasse keine weitere Behandlung bei ihm und ließ sich ab 2022 bei einem anderen Zahnarzt behandeln, der die Oberkieferkronen entfernte.
Der Patient verlangte Schmerzensgeld (nicht unter 10.000 €, nebst Zinsen) und die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden. Das Landgericht Aachen sprach 6.000 € Schmerzensgeld zu und stellte die Haftung für künftige Schäden aus der Überkronung mehrerer Zähne fest. Der Zahnarzt legte Berufung ein; der Patient verlangte mit Anschlussberufung weitere 4.000 € und eine weitergehende Feststellung.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht änderte das Urteil ab und wies die Klage ab; die Anschlussberufung blieb ohne Erfolg.
Mängel: Der Senat bestätigte Randschlussmängel an mehreren Kronen (Zähne 17, 16, 15, 13, 12, 21, 27) und zusätzlich an Zahn 11. Für die Zähne 14, 22 und 23 verneinte er Fehler. Insgesamt waren von 14 Kronen nur 8 nachzubessern.
Nachbesserung: Der Senat hielt an seiner Rechtsprechung fest: Bei Mängeln der Prothetik muss der Patient dem Zahnarzt zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung geben (das Recht auf Nachbesserung folgt aus § 635 BGB für den werkvertraglichen Teil der Leistung). Der Patient hatte dem Zahnarzt keine Nachbesserung angeboten. Das Gutachten und die Mitteilungen der Krankenkasse ersetzten diese Aufforderung nicht. Der Zahnarzt musste nicht von sich aus tätig werden.
Ausnahmen: Unzumutbarkeit sah der Senat nicht. Ein zerrüttetes Verhältnis war nicht belegt, die Mängel bewertete er als gering. Eine vollständige Neuanfertigung, die die Nachbesserung entbehrlich gemacht hätte, verneinte er, weil Teile des Gerüsts weiterverwendbar waren. Neuer Vortrag zur Unzumutbarkeit war im Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen.
Die Kosten beider Instanzen trägt der Kläger. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 23.857,60 €.
Was heißt das für Patienten?
Nach diesem Urteil scheiterten Schmerzensgeld und Feststellung trotz festgestellter Mängel, weil dem Zahnarzt keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden war.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Urteil kann sich der Zahnarzt gegen Ansprüche wegen mangelhafter Prothetik auf das fehlende Nachbesserungsangebot des Patienten berufen, wenn keine Unzumutbarkeit und keine Verweigerung vorliegen.