OLG Köln, 10.06.2020, 5 U 171/19: Unbrauchbare Hybridprothese im Unterkiefer – 9.257,44 € Zahnarzthonorar entfallen
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat
- Entscheidung
- Urteil vom 10.06.2020
- Aktenzeichen
- 5 U 171/19
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2020:0610.5U171.19.00
- Rechtskraft
- unbekannt
- Honorar
- 9.257,44 €
Nach diesem Urteil entfällt der Honoraranspruch von 9.257,44 € für eine prothetische Neuversorgung, weil die Leistung für die Patientin vollkommen unbrauchbar war und sie die Versorgung nicht als Versorgung nutzen wollte (§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 630b BGB). Nach diesem Urteil liegt keine Nutzung vor, wenn die Patientin die Prothese nur als Notmaßnahme trägt und ernsthaft eine Neuversorgung betreibt.
Sachverhalt
Ein zahnärztliches Abrechnungsunternehmen klagte aus abgetretenem Recht eines Zahnarztes Honorar von 9.257,44 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten ein. Die Patientin war 2017 im Oberkiefer mit einer Totalprothese (Modellgussverstärkung) und im Unterkiefer mit einer Implantat-Hybridprothese auf fünf Implantaten mit Stahlsteg und PEEK-Matrize versorgt worden. Die Unterkieferprothese verursachte von Beginn an Schmerzen. Der Zahnarzt besserte mehrfach nach und hielt zuletzt eine Neuherstellung für nötig. Noch 2017 ließ sich die Patientin anderswo weiterbehandeln.
Im selbständigen Beweisverfahren stellte der Sachverständige fest: Der Steg sei im Wesentlichen in Ordnung, die Prothese mit PEEK-Matrize aber funktionell nicht zufriedenstellend und erneuerungsbedürftig. Das Landgericht Köln sprach dem Zahnarzt 7.757,44 € zu (Honorar abzüglich 1.500 € Schmerzensgeld, mit dem die Patientin aufrechnete); das Honorar sei nicht wegen Unbrauchbarkeit entfallen, weil die Prothese noch eingegliedert war. Die Patientin legte Berufung ein.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht änderte das Urteil ab und wies die Klage ab. Der Vergütungsanspruch ist nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 630b BGB entfallen.
Maßstab: Voraussetzung ist, dass die Leistung für den Patienten vollkommen unbrauchbar ist. Bloße objektive Wertlosigkeit genügt nicht, wenn der Patient die Versorgung tatsächlich nutzt. Tatsächliche Nutzung liegt vor, wenn der Patient die Versorgung auch als Versorgung nutzen will; nicht, wenn er sie nur als Notmaßnahme trägt.
Anwendung: Die Patientin hat die Versorgung nie akzeptiert, ein Beweisverfahren betrieben und die Neuversorgung zügig verfolgt. Die Verzögerung bis Anfang 2020 ist ihr nicht anzulasten. Das Angebot des Zahnarztes, die Neuversorgung in seiner Praxis vorzunehmen, war ihr unzumutbar: Er machte es von Bedingungen abhängig (Abrechnung über die Krankenkasse bzw. die Patientin, Rücknahme des Beweisantrags, Kostenübernahme) und wollte sich nicht auf ein bestimmtes Zahnlabor festlegen, dem die Patientin misstraute.
Auf die Aufrechnung kam es nicht mehr an; Zinsen und Nebenkosten entfallen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Mit Beschluss vom 17.06.2020 wurde der Kostentenor berichtigt: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Berufungsstreitwert: 9.257,44 €.
Was heißt das für Patienten?
Nach diesem Urteil entfällt das Honorar auch bei einer noch eingegliederten Prothese, wenn die Patientin sie nur als Notmaßnahme trägt und die Neuversorgung ernsthaft betreibt.