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OLG Köln, 23.03.2005, 5 U 144/04: Falsche Zusage zur Kostenübernahme – Honorar um die Hälfte gekürzt

Gericht
Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat
Entscheidung
Urteil vom 23.03.2005
Aktenzeichen
5 U 144/04
Rechtskraft
unbekannt

Nach diesem Urteil verletzte eine Zahnärztin ihre Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung, weil sie ohne gesicherte Grundlage zusagte, die Versicherung werde die Kosten übernehmen. Wegen hälftigen Mitverschuldens des Patienten wurde das Honorar um 50 % gekürzt.

Sachverhalt

Eine Zahnärztin schlug einem privat versicherten Beamten eine umfangreiche Implantatbehandlung vor. Sie erstellte einen Heil- und Kostenplan und sagte dem Patienten, die Versicherung werde die Kosten im versicherten Umfang übernehmen. Die Behandlung begann, bevor der Versicherer Stellung genommen hatte. Die Klägerin verlangte das restliche Honorar aus abgetretenem Recht; der Patient verlangte widerklagend Schadensersatz.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht sah eine Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung. Eine Auskunft zur Erstattung muss entweder richtig sein oder unterbleiben; die Zahnärztin hätte zudem nicht ohne Weiteres mit der Behandlung beginnen dürfen. Den Patienten traf ein hälftiges Mitverschulden, weil er die Antwort seines Versicherers nicht abwartete und seine Stellung als Beamter nicht ausreichend berücksichtigte. Das Honorar wurde deshalb um 50 % gekürzt. Schmerzensgeld lehnte das Gericht ab, ebenso den Ersatz der Kosten der Suprakonstruktion.

Was heißt das für Patienten?

Nach diesem Urteil konnte eine falsche Zusage zur Kostenübernahme das Honorar mindern. Weil der Patient die Antwort seiner Versicherung nicht abgewartet hatte, trug er die Hälfte selbst.

Was heißt das für Praxen?

Nach diesem Urteil musste eine Auskunft zur Kostenerstattung richtig sein oder unterbleiben. Die falsche Zusage kostete die Zahnärztin die Hälfte des Honorars.

Volltext

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Zusammenfassung der Redaktion von implantate.com, keine Rechtsberatung. Zuletzt geprüft am 21.10.2026. → Zur Urteilssammlung