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OLG Köln, 13.05.2025, 5 U 129/24: Behandlungsfehler bei Brückenversorgung nicht bewiesen – Berufung zurückgewiesen (Streitwert 6.238,68 €)

Gericht
Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat
Entscheidung
Beschluss vom 13.05.2025
Aktenzeichen
5 U 129/24
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2025:0513.5U129.24.00
Rechtskraft
unbekannt
Streitwert
6.238,68 €

Nach diesem Beschluss muss der Patient den Behandlungsfehler positiv beweisen; konnte ein Fehler lediglich nicht festgestellt werden, geht das zu seinen Lasten. Der gerichtliche Sachverständige fand bei der Brückenversorgung keinen Behandlungsfehler. Die Vernehmung eines nachbehandelnden Zahnarztes ohne konkreten Beweisthemenvortrag hielt der Senat für eine unzulässige Ausforschung.

Sachverhalt

Der Kläger machte Ansprüche aus einer zahnärztlichen Behandlung mit einer Brücke geltend. Er warf der Beklagten eine fehlerhafte Okklusion, eine unterlassene endodontische Behandlung, das definitive Einsetzen der Brücke trotz bestehender Gingivitis und eine unterbliebene Röntgenbildgebung zum Ausschluss einer Pulpitis vor. 2019 nahm ein anderer Zahnarzt Einschleifmaßnahmen vor; die Behandlung durch die Beklagte endete Ende 2019, ab 2020 wurde der Kläger bei einem weiteren Zahnarzt behandelt.

Das Landgericht Köln entschied am 06.11.2024 (3 O 177/22); der Kläger legte Berufung ein. Der Beschluss nennt die Anträge nur mit ihren Streitwertanteilen (3.000 €, 738,68 € und 2.500 €; ein weiterer Antrag blieb nach § 4 ZPO unberücksichtigt).

Entscheidung

Der Senat wies die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Er hatte zuvor mit Hinweisbeschluss vom 10.04.2025 auf seine Absicht hingewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 6.238,68 €.

Beweislast: Der Kläger muss den Behandlungsfehler positiv beweisen. Der gerichtliche Sachverständige konnte keinen Behandlungsfehler feststellen und schloss ihn in der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2024 aus. Ein Fehler „konnte lediglich nicht festgestellt“ werden, und das geht zulasten des Klägers. Die Unterlagen des nachbehandelnden Zahnarztes und das Gutachten enthielten keine positiven Anhaltspunkte für einen Fehler.

Zeugenvernehmung: Der Kläger legte nicht konkret dar, welche Tatsachen der nachbehandelnde Zahnarzt über seine Dokumentation aus dem Jahr 2019 hinaus bekunden könnte. Eine Vernehmung „käme daher einer nicht zulässigen Ausforschung gleich“.

Kündigung: Die Beklagte durfte den zahnärztlichen Behandlungsvertrag nach § 627 BGB fristlos kündigen; auf den Grund kam es nicht an. Eine Kündigung zur Unzeit lag nicht vor, weil der Kläger ab 2020 bei einem anderen Zahnarzt weiterbehandelt wurde.

Kosten der Beweisaufnahme: Eine Niederschlagung nach § 21 GKG kam nicht in Betracht, weil der Kläger selbst in der Klageschrift ein Sachverständigengutachten beantragt hatte und sich die Vorwürfe ohne Gutachten nicht klären ließen.

Was heißt das für Patienten?

Nach diesem Beschluss muss der Patient einen Behandlungsfehler positiv beweisen; kann ein Fehler nicht festgestellt werden, geht das zu seinen Lasten.

Volltext

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Zusammenfassung der Redaktion von implantate.com, keine Rechtsberatung. Zuletzt geprüft am 26.10.2026. → Zur Urteilssammlung