OLG Koblenz, 29.07.2016, 5 U 565/16: Extraktion eines nicht erhaltungsfähigen Zahns und zurückgebliebener Wurzelrest – kein Behandlungsfehler, Berufung zurückgewiesen (Streitwert 13.607,78 €)
- Gericht
- Oberlandesgericht Koblenz, 5. Zivilsenat
- Entscheidung
- Beschluss vom 29.07.2016
- Aktenzeichen
- 5 U 565/16
- Rechtskraft
- unbekannt
- Streitwert
- 13.607,78 €
Nach diesem Beschluss war die Extraktion eines frakturierten, nicht erhaltungsfähigen Zahns absolut indiziert; ein Röntgenbild vor der Extraktion war dafür nicht erforderlich. Dass ein Wurzelrest zunächst zurückblieb und drei Tage später entfernt wurde, wertete der Senat nicht als Behandlungsfehler. Dokumentationslücken begründen für sich keinen Behandlungsfehler.
Sachverhalt
Die Klägerin ließ sich 2014 bei dem beklagten Zahnarzt Zahn 37 entfernen. Nach der Extraktion blieb ein Wurzelrest zurück, der drei Tage später entfernt wurde. Die Klägerin warf dem Beklagten Behandlungs- und Aufklärungsfehler vor: eine fehlende Indikation, weil kein Röntgenbild gefertigt wurde, eine unsachgemäße Entfernung mit abgebrochener Wurzel, das Vernähen der Wunde vor einer Kontrollaufnahme, die verspätete Entfernung des Wurzelrests, Nervverletzungen sowie eine Abszessbildung mit Infektion.
Sie verlangte mindestens 10.000 € Schmerzensgeld, 1.607,78 € materiellen Schadensersatz, die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden und 490,99 € vorgerichtliche Anwaltskosten. Das Landgericht Koblenz wies die Klage am 19.04.2016 ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.
Entscheidung
Der Senat wies die Berufung mit Beschluss vom 29.07.2016 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, nachdem er mit Hinweisbeschluss vom 04.07.2016 seine Absicht mitgeteilt hatte. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert beträgt 13.607,78 €.
Indikation und Röntgen: Der Senat ging von einem frakturierten, nicht erhaltungsfähigen Zahn und damit von einer absoluten Indikation zur Extraktion aus. Nach dem Sachverständigen war bei einem frakturierten Zahn ein Röntgenbild zur Diagnose nicht erforderlich, weil die Extraktionsbedürftigkeit klinisch feststellbar ist; eine Röntgenaufnahme belaste den Patienten und bedürfe selbst einer Indikation.
Dokumentation: Die Dokumentation war dürftig. Lücken begründen aber für sich keinen Behandlungsfehler; ihre Folgen sind beweisrechtlicher Art, und die Lücke kann durch Anhörung des Behandlers oder durch Zeugen geschlossen werden.
Wurzelrest und Verlauf: Ein Zahnarzt muss das Verbleiben eines Wurzelrests nicht zwingend bemerken. Das Vernähen vor der Kontrollaufnahme entsprach dem Standard. Die Entfernung drei Tage später war dem Beklagten nicht anzulasten; eine Pflichtverletzung bei der Sicherungsaufklärung war nicht festzustellen, denn die Klägerin hatte die Praxis vor der Auswertung der Aufnahme verlassen.
Nervverletzung und Infektion: Die Nervverletzung kann bei einer Leitungsanästhesie auch bei standardgerechter Behandlung auftreten, die Infektion ist ein allgemeines Eingriffsrisiko. Ein Zusammenhang mit Behandlungsfehlern oder Dokumentationsmängeln fehlte.
Aufklärung: Wegen der absoluten Indikation gab es keine Behandlungsalternative wie eine Wurzelbehandlung, über die hätte aufgeklärt werden müssen.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Beschluss begründeten Lücken in der Dokumentation für sich keinen Behandlungsfehler; ihre Folgen waren beweisrechtlich, und die Lücke konnte durch Anhörung des Behandlers oder Zeugenaussagen geschlossen werden.