OLG Koblenz, 25.11.2013, 5 U 1202/13: Zu langes Implantat im Nervkanal – 5.000 € Schmerzensgeld angemessen
- Gericht
- Oberlandesgericht Koblenz, 5. Zivilsenat
- Entscheidung
- Hinweisbeschluss vom 25.11.2013
- Aktenzeichen
- 5 U 1202/13
- Rechtskraft
- unbekannt
- Schmerzensgeld
- 5.000 €
Nach diesem Beschluss war ein Schmerzensgeld von 5.000 € angemessen, nachdem ein wegen falscher Längenbestimmung zu langes Implantat den Nerv geschädigt hatte. Der Senat wollte die Berufung des Zahnarztes als offensichtlich aussichtslos zurückweisen.
Sachverhalt
Ein Zahnarzt setzte 2010 drei Implantate. Beim Implantat in Regio 37 wählte er eine falsche Bezugsebene für die Längenbestimmung; das Implantat war zu lang. Es kam zu einer Nervschädigung mit starken Schmerzen über sechs Tage und anhaltenden Gefühlsstörungen. Das Implantat wurde zurückgedreht, ragte aber weiter leicht in den Nervkanal. Das Landgericht Mainz (9 O 170/11) sprach 5.000 € Schmerzensgeld zu. Der Zahnarzt wollte eine Herabsetzung auf 2.500 € erreichen.
Entscheidung
Der Senat wies darauf hin, dass er die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückweisen will, und empfahl die Rücknahme. Den Behandlungsfehler bei der Implantatlänge hatte die Berufung nicht angegriffen. Die Höhe des Schmerzensgeldes kann im Berufungsverfahren nur bei einem groben Ermessensfehler korrigiert werden. Nach einem Vergleich mit anderen Entscheidungen lag der Betrag im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung.
Was heißt das für Patienten?
Nach diesem Beschluss waren 5.000 € Schmerzensgeld für eine Nervschädigung durch ein zu langes Implantat angemessen. Ob ein Dauerschaden bleibt, war zu diesem Zeitpunkt offen.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Beschluss lag der Fehler in der falschen Bezugsebene bei der Längenbestimmung des Implantats.