OLG Hamm, 08.11.2013, 26 U 51/13: Grober Befunderhebungsfehler – fehlende Vitalitäts- und Perkussionsprüfung
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm, 26. Zivilsenat
- Entscheidung
- Urteil vom 08.11.2013
- Aktenzeichen
- 26 U 51/13
- Rechtskraft
- unbekannt
Nach diesem Urteil ist es ein grober Befunderhebungsfehler, bei Beschwerden im Frontzahnbereich nur ein Röntgenbild anzufertigen und auf Vitalitäts- und Perkussionsprüfung zu verzichten. Der Zahnarzt muss dann beweisen, dass der Verlauf bei richtiger Befunderhebung derselbe gewesen wäre.
Sachverhalt
Eine Patientin suchte 2008 wegen Beschwerden im Oberkieferfrontzahnbereich einen Zahnarzt auf. Er fertigte nur ein Röntgenbild an; eine Vitalitäts- und eine Perkussionsprüfung unterblieben und wurden nicht dokumentiert. Die Patientin litt danach längere Zeit unter erheblichen Schmerzen, verlor Zähne und benötigte eine Neuversorgung im Oberkiefer. Das Landgericht gab ihrer Klage statt.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Zahnarztes zurück. Nach dem Sachverständigen gehört die Vitalitätsprüfung zum elementaren Grundwissen; ihr Ergebnis und ein positiver Perkussionsbefund sind zu dokumentieren. Ein Röntgenbild allein reicht nicht, weil Veränderungen erst sichtbar werden, wenn die Entzündung den Knochen erreicht hat. Der Zahnarzt konnte nicht beweisen, dass der Verlauf bei korrekter Befunderhebung derselbe gewesen wäre. Er haftet daher für die längere Leidenszeit und den Zahnverlust.
Was heißt das für Patienten?
Nach diesem Urteil gehörten Vitalitäts- und Perkussionsprüfung zur Befunderhebung. Weil sie unterblieben, musste der Zahnarzt beweisen, dass der Verlauf bei richtiger Befunderhebung derselbe gewesen wäre; das gelang ihm nicht.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Urteil reichte ein Röntgenbild als Befunderhebung nicht. Fehlende Vitalitäts- und Perkussionsprüfung und deren fehlende Dokumentation führten zur Haftung.