OLG Hamm, 19.04.2016, 26 U 199/15: Aufklärung über intraligamentäre Anästhesie als Alternative zur Leitungsanästhesie
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm, 26. Zivilsenat
- Entscheidung
- Urteil vom 19.04.2016
- Aktenzeichen
- 26 U 199/15
- Rechtskraft
- unbekannt
- Schmerzensgeld
- 4.000 €
Nach diesem Urteil musste der Zahnarzt vor einer Leitungsanästhesie über die intraligamentäre Anästhesie als echte Alternative aufklären. Ohne diese Aufklärung war die Einwilligung unwirksam; der Patient erhielt 4.000 € Schmerzensgeld für eine Nervschädigung.
Sachverhalt
Ein Zahnarzt erneuerte 2013 bei einem Angstpatienten die Füllungen zweier Unterkieferzähne unter Leitungsanästhesie. Am Folgetag bemerkte der Patient Kribbeln und Taubheit der Zunge. Das Gericht sah die Nervverletzung als Folge der Leitungsanästhesie an. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht sprach 4.000 € Schmerzensgeld zu und stellte die Ersatzpflicht für künftige Schäden fest. Einen Behandlungsfehler stellte es nicht fest; die Leitungsanästhesie war indiziert und fachgerecht ausgeführt. Der Zahnarzt haftete, weil er nicht über die intraligamentäre Anästhesie als echte Alternative aufgeklärt hatte (vgl. § 630e Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Methode war 2013 bekannt; Zeitmangel in der Praxis rechtfertigte das Unterlassen nicht. Auf eine hypothetische Einwilligung konnte sich der Zahnarzt nicht berufen.
Was heißt das für Patienten?
Nach diesem Urteil mussten Patienten vor einer Leitungsanästhesie auch über die intraligamentäre Anästhesie als Alternative informiert werden.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Urteil haftete der Zahnarzt trotz fehlerfreier Leitungsanästhesie, weil die Aufklärung über die Alternative fehlte.