OLG Hamm, 06.06.2014, 26 U 14/13: Langzeitprovisorien vor gesicherter Kieferposition – grober Behandlungsfehler
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm, 26. Zivilsenat
- Entscheidung
- Urteil vom 06.06.2014
- Aktenzeichen
- 26 U 14/13
- Rechtskraft
- unbekannt
- Schmerzensgeld
- 5.000 €
Nach diesem Urteil ist es ein grober Behandlungsfehler, nach einer Schienentherapie Langzeitprovisorien einzugliedern, bevor die Kieferposition gesichert ist. Die Patientin erhielt 5.000 € Schmerzensgeld und 1.567,33 € Schadensersatz.
Sachverhalt
Ein Zahnarzt behandelte eine Patientin 2003 zunächst mit einer Protrusionsschiene. Anfang September klagte sie noch über Beschwerden, die als Kieferklemme diagnostiziert wurden. Anfang Oktober begann er mit der Versorgung mit Langzeitprovisorien. Die Patientin verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz. Der Zahnarzt berief sich auch auf Verjährung. Das Landgericht Bielefeld sprach ihr 5.000 € Schmerzensgeld und Schadensersatz zu.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Zahnarztes zurück und setzte den Schadensersatz auf 1.567,33 € fest. Die Versorgung mit Langzeitprovisorien vor gesicherter Kieferposition verstößt gegen bewährte Erkenntnisse und ist nicht mehr verständlich; sie ist ein grober Behandlungsfehler. Eine Weiterbehandlung durch den Zahnarzt war der Patientin deshalb nicht zumutbar. Die Ansprüche waren nicht verjährt, weil die Patientin frühestens mit dem Gutachten von 2005 Kenntnis hatte. Die Provisorien selbst sah der Senat, anders als das Landgericht, nicht als fehlerhaft an.
Was heißt das für Patienten?
Nach diesem Urteil begann die Verjährung erst, als die Patientin durch ein Gutachten vom Fehler erfuhr.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Urteil war der Übergang von der Schienentherapie zum Zahnersatz vor gesicherter Kieferposition ein grober Behandlungsfehler.