OLG Frankfurt, 21.07.2016, 6 U 136/15: Festpreise für Zahnreinigung und Bleaching über Gutscheinportal unzulässig
- Gericht
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 6. Zivilsenat
- Entscheidung
- Urteil vom 21.07.2016
- Aktenzeichen
- 6 U 136/15
- Rechtskraft
- unbekannt
Nach diesem Urteil durfte eine Zahnarztpraxis eine kosmetische Zahnreinigung und ein Bleaching nicht vorab zum Festpreis über ein Gutscheinportal anbieten. Die Gebühr ist nach § 5 Abs. 2 GOZ im Einzelfall zu bemessen; auch für das Bleaching ohne eigene GOZ-Nummer war eine vorherige Untersuchung nötig.
Sachverhalt
Eine Zahnarztpraxis bot 2014 über ein Gutscheinportal eine kosmetische Zahnreinigung für 29,90 € und ein Bleaching für 149,90 € zum Festpreis an. Die Berufsvertretung der Zahnärzte in Hessen klagte auf Unterlassung wegen eines Wettbewerbsverstoßes.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht untersagte der Beklagten, zahnärztliche Leistungen der Zahnärzte ihrer Praxis anzubieten, bevor Schwierigkeit und Zeitaufwand der Behandlung beurteilt sind. Für Leistungen über das medizinisch Notwendige hinaus gilt das, solange die Vergütung nicht auf Verlangen des Patienten schriftlich in einem Heil- und Kostenplan vereinbart ist. Die GOZ ist zwingendes Preisrecht und als Marktverhaltensregel nach § 3a UWG durchsetzbar. Ein Pauschalpreis kann die Besonderheiten des einzelnen Patienten nicht berücksichtigen. Für das Bleaching gibt es keine GOZ-Nummer; der Festpreis war trotzdem unzulässig, weil er ohne die nach § 2 Abs. 3 GOZ nötige vorherige Untersuchung festgelegt wurde.
Was heißt das für Patienten?
Nach diesem Urteil waren die Festpreis-Gutscheine für Zahnreinigung und Bleaching mit der GOZ nicht vereinbar, weil der Preis erst nach einer Untersuchung festgelegt werden kann.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Urteil waren die Pauschalpreisangebote vor einer Befundung wettbewerbswidrig.