OLG Düsseldorf, 14.04.2005, I-8 U 33/04: Wirksame Honorarvereinbarung – keine Begründungspflicht über dem Gebührenrahmen
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf, 8. Zivilsenat
- Entscheidung
- Urteil vom 14.04.2005
- Aktenzeichen
- I-8 U 33/04
- Rechtskraft
- unbekannt
- Honorar
- 11.979,02 €
Nach diesem Urteil brauchte die Rechnung bei wirksamer Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ keine Begründung für die Überschreitung des Gebührenrahmens. Die formularmäßige Vereinbarung war wirksam, weil das Honorar nach Zeugenaussagen persönlich mit dem Patienten besprochen worden war.
Sachverhalt
Ein Patient ließ sich ab 1998 umfassend zahnärztlich behandeln, unter anderem implantologisch und prothetisch. Er unterschrieb 1998 und 2000 zwei Honorarvereinbarungen mit durchweg hohen Steigerungssätzen. Die Abtretungsempfängerin klagte das Resthonorar für Behandlungen von 2000 bis 2002 ein. Der Patient rügte die Überschreitung des 2,3-fachen Satzes und hielt die Vereinbarungen für nichtig. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage vollständig statt.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht verurteilte den Patienten zur Zahlung von 11.979,02 € und wies die Klage im Übrigen ab. Die Vereinbarungen enthielten neben dem nötigen Hinweis auf mögliche Erstattungslücken keine unzulässigen Zusätze. Sie waren keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Die erste war auf den konkreten Behandlungs- und Kostenplan abgestimmt, bei der zweiten wurde das Honorar nach Zeugenaussagen persönlich besprochen. Die hohen Sätze waren nicht sittenwidrig. Bei wirksamer Vereinbarung ist eine Begründung der Überschreitung keine Voraussetzung der Fälligkeit; der Zahnarzt muss den Patienten aber bei Ansprüchen gegen seine Versicherung unterstützen. Einzelne Positionen, etwa Kosten für Kronentrenner als Praxiskosten, wurden gestrichen.
Was heißt das für Patienten?
Nach diesem Urteil war ein Patient an eine persönlich besprochene Honorarvereinbarung gebunden, auch wenn die Sätze deutlich über dem 2,3-fachen lagen.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Urteil war für die Wirksamkeit einer formularmäßigen Honorarvereinbarung entscheidend, dass das Honorar persönlich besprochen wurde. Die Entscheidung betrifft die GOZ vor 2012.