OLG Brandenburg, 30.09.2021, 12 U 6/21: Aufklärung vor Extraktion von Milchzähnen in Vollnarkose – Senat sieht Aufklärung und hypothetische Einwilligung als gegeben
- Gericht
- Brandenburgisches Oberlandesgericht, 12. Zivilsenat
- Entscheidung
- Hinweisbeschluss vom 30.09.2021
- Aktenzeichen
- 12 U 6/21
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2021:0930.12U6.21.00
- Rechtskraft
- unbekannt
Nach diesem Hinweisbeschluss sah der Senat die Aufklärung vor der Extraktion zweier Milchzähne in Vollnarkose als erbracht an: Ein unterzeichnetes Aufklärungsformular hat indizielle Bedeutung, und die Aussagen zweier Zeuginnen genügten. Hilfsweise nahm er eine hypothetische Einwilligung an, weil der Sachverständige die Extraktion für alternativlos hielt und kein plausibler Entscheidungskonflikt dargelegt war. Der Senat kündigte an, die Berufung einstimmig nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Sachverhalt
Der minderjährige Kläger, vertreten durch seine Eltern, wurde 2018 in der Praxis der Beklagten zahnärztlich behandelt. Nach einer Untersuchung wurden in Vollnarkose die Milchzähne 54 und 64 extrahiert; die Milchzähne 55, 65 und 84 erhielten Stahlkronen. Der Kläger verlangte ein nicht beziffertes Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle sowie nicht vorhersehbare immaterielle Schäden.
Das Landgericht wies die Klage am 16.12.2020 ab: Es sah weder einen Behandlungs- noch einen Aufklärungsfehler und nahm zudem eine hypothetische Einwilligung an. In der Berufung machte der Kläger einen Behandlungsfehler nicht mehr geltend.
Entscheidung
Der Senat teilte mit, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen zu wollen, und räumte dem Kläger vier Wochen zur Stellungnahme, auch zur Rücknahme der Berufung, ein. Für das Berufungsverfahren beabsichtigte er einen Streitwert von 7.000 € (2.000 € Schmerzensgeld, 5.000 € Feststellung).
Behandlungsfehler: Neuer Vortrag zur Diagnose war nicht Teil des Streitgegenstands und, mangels Einhaltung der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO, unzulässig. Der Sachverständige hatte die Extraktionswürdigkeit der Milchzähne bestätigt.
Aufklärung: Der Arzt muss die ordnungsgemäße Aufklärung beweisen, wobei keine übertriebenen Anforderungen gelten; eine unterzeichnete Einwilligungserklärung hat indizielle Bedeutung. Für die Aufklärung sprachen das unterzeichnete Aufklärungsformular, das die Entfernung von Zähnen nennt, die Aussage einer Zahnärztin, die sich nicht sicher erinnern konnte, aber angab, bei Extraktionen üblicherweise aufzuklären, und die Aussage einer weiteren Zeugin, der das Befundblatt vorlag. Die Aussagen der Eltern hielt der Senat wegen Widersprüchen und Abweichungen vom bisherigen Vortrag für unglaubhaft. Ob die konkreten Zähne benannt wurden, war unerheblich, da keine unterschiedlichen Risiken erkennbar waren. Eine nachträgliche Veränderung der elektronischen Dokumentation war nicht belegt.
Hypothetische Einwilligung: Der Patient muss einen Entscheidungskonflikt plausibel darlegen. Die Aussage des Vaters, er hätte eine zweite Meinung eingeholt, genügte dem Senat nicht. Der Sachverständige hielt die Extraktion für alternativlos, da sonst Abszesse und Schäden an bleibenden Zähnen drohten; dass ein anderer Zahnarzt abweichend entschieden hätte, war nicht ersichtlich.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Hinweisbeschluss hat ein unterzeichnetes Aufklärungsformular, das die Entfernung von Zähnen nennt, indizielle Bedeutung für eine erfolgte Aufklärung.