LSG NRW, 08.07.2020, L 11 KA 84/17: Unzumutbare Nachbesserung – Rückforderung des Festzuschusses
- Gericht
- Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, 11. Senat
- Entscheidung
- Urteil vom 08.07.2020
- Aktenzeichen
- L 11 KA 84/17
- Rechtskraft
- unbekannt
- Rückforderung
- 2.727,85 €
Nach diesem Urteil entfällt das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes, wenn dem Versicherten die weitere Behandlung nicht zumutbar ist. Neun erfolglose Nachbehandlungstermine und nicht erkannte Mängel hatten hier das Vertrauen zerstört; der Festzuschuss wurde zurückgefordert.
Sachverhalt
Ein Vertragszahnarzt gliederte 2014 Teleskopprothesen im Ober- und Unterkiefer sowie eine Brücke und eine Krone ein. Der Versicherte suchte die Praxis danach neunmal wegen Beschwerden auf. Ein Gutachten stellte nicht randschlüssige Kronen, nicht aufliegende Prothesensättel und ein durchgeschliffenes Innenteleskop fest und hielt eine Neuanfertigung für nötig. Die Beklagte forderte vom Zahnarzt den Festzuschuss von 2.727,85 € zurück. Dagegen klagte er.
Entscheidung
Das Landessozialgericht wies die Berufung des Zahnarztes zurück. Der Zahnarzt hat grundsätzlich ein Nachbesserungsrecht, das auch eine Neuanfertigung umfassen kann. Es entfällt, wenn dem Versicherten die weitere Behandlung nicht zumutbar ist. Weil das Behandlungsverhältnis auf Vertrauen beruht, sind an die Unzumutbarkeit keine hohen Anforderungen zu stellen. Eine Versorgung unterhalb des zahnärztlichen Standards ist eine schuldhafte Pflichtverletzung; den Randschluss muss der Zahnarzt selbst prüfen.
Was heißt das für Patienten?
Nach diesem Urteil mussten Versicherte nach wiederholt erfolgloser Nachbesserung nicht weiter beim selben Zahnarzt behandeln lassen.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Urteil ging das Nachbesserungsrecht verloren, nachdem mehrere Nachbesserungen erfolglos blieben und Mängel nicht erkannt wurden. Der Zahnarzt musste den Festzuschuss zurückzahlen.