LG Stuttgart, 15.07.2002, 27 O 304/01: PKV darf Implantate nicht auf Teleskopprothese verweisen
- Gericht
- Landgericht Stuttgart, 27. Zivilkammer
- Entscheidung
- Urteil vom 15.07.2002
- Aktenzeichen
- 27 O 304/01
- Rechtskraft
- unbekannt
Nach diesem Urteil war eine Versorgung mit sechs Implantaten im Unterkiefer medizinisch notwendig. Der private Krankenversicherer durfte nicht auf eine günstigere Teleskopprothese verweisen.
Sachverhalt
Für einen Privatversicherten sah ein Heil- und Kostenplan sechs Implantate im Unterkiefer vor. Sein Tarif schloss implantologische Leistungen ein. Der Versicherer hielt eine Teleskopprothese für ausreichend und verweigerte die Erstattung der Implantatbehandlung.
Entscheidung
Das Landgericht verurteilte den Versicherer zur Zahlung von 2.972,88 € und stellte fest, dass er die angemessenen Kosten der Behandlung nach dem Heil- und Kostenplan zu erstatten hat. Nach dem Gutachten war die Implantatversorgung medizinisch notwendig und der Teleskopversorgung klar vorzuziehen. Eine Übermaßbehandlung lag nicht vor. Weil der Tarif Implantologie einschloss, durfte der Versicherer die Leistung nicht mit Kostenargumenten verweigern. Erstattet wurde nach dem Tarif zu 75 %. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; der Versicherer trägt 75 % der Verfahrenskosten.
Was heißt das für Patienten?
Nach diesem Urteil kommt es für die Erstattung durch die private Krankenversicherung auf die medizinische Notwendigkeit an. Schließt der Tarif Implantate ein, konnte der Versicherer hier nicht auf eine günstigere Prothese verweisen.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Urteil war für die Notwendigkeit der Implantatversorgung das Sachverständigengutachten entscheidend.