LG Nürnberg-Fürth, 23.07.2024, 20 O 2041/23: Zahnzusatzversicherung – Anzeigepflicht bei Tarifwechsel und bereits geplanter Versorgung
- Gericht
- Landgericht Nürnberg-Fürth, 20. Zivilkammer
- Entscheidung
- Urteil vom 23.07.2024
- Aktenzeichen
- 20 O 2041/23
- Rechtskraft
- unbekannt
Nach diesem Urteil gilt die vorvertragliche Anzeigepflicht auch, wenn eine Zahnzusatzversicherung auf einen besseren Tarif umgestellt wird. Wer die Frage nach angeratenen Behandlungen verneint, obwohl neuer Zahnersatz bereits angeraten war, verliert für diese Behandlung den erweiterten Schutz.
Sachverhalt
Ein Versicherter stellte 2020 seine Zahnzusatzversicherung von 30 % auf einen Tarif mit bis zu 100 % Erstattung um. Die Frage, ob zahnärztliche Maßnahmen angeraten sind, verneinte er. Laut Karteikarte war bereits 2018 neuer Zahnersatz im Oberkiefer im Gespräch. 2021 lag ein Heil- und Kostenplan über 24.142,68 € vor. Der Versicherer passte den Vertrag nach § 19 Abs. 4 VVG an und schloss die Leistung für diese Versorgung aus.
Entscheidung
Das Landgericht wies die Klage ab. Die Regeln zur vorvertraglichen Anzeigepflicht (§§ 19 ff. VVG) gelten auch für die Höherstufung in einen besseren Tarif. Die Oberkiefer-Versorgung war vor dem Antrag jedenfalls angeraten. Die gesetzliche Vermutung des Vorsatzes konnte der Versicherte nicht widerlegen; das Gericht hielt die Aussage der Vermittlerin für glaubhaft. Unabhängig davon war der Versicherungsfall nach den Versicherungsbedingungen schon vor Beginn des erweiterten Schutzes eingetreten. Dabei stützte sich das Gericht auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2014 (IV ZR 399/13).
Was heißt das für Patienten?
Nach diesem Urteil galt die vorvertragliche Anzeigepflicht auch beim Wechsel in einen besseren Tarif. Für die bereits angeratene Versorgung bestand kein erweiterter Schutz.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Urteil war die Karteikarte das entscheidende Beweismittel dafür, wann eine Versorgung angeraten wurde.