LG München II, 01.03.2023, 1 O 227/21 Hei: Keine wirksame Aufklärung über Nervverletzung vor Wurzelspitzenresektion – 20.000 € Schmerzensgeld
- Gericht
- Landgericht München II
- Entscheidung
- Urteil vom 01.03.2023
- Aktenzeichen
- 1 O 227/21 Hei
- Rechtskraft
- unbekannt
- Schmerzensgeld
- 20.000 €
Nach diesem Urteil war die Einwilligung in eine Wurzelspitzenresektion unwirksam, weil die Patientin nicht über das konkrete Risiko einer Nervverletzung und deren Folgen, etwa dauerhafte Taubheit der Lippe, aufgeklärt wurde. Die vorgelegte elektronische Aufklärungsdokumentation genügte dem Gericht nicht als Nachweis, der Einwand der hypothetischen Einwilligung scheiterte. Zugesprochen wurden 20.000 € Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden aus dem Eingriff; Ansprüche wegen der Nachbehandlung scheiterten am fehlenden Kausalitätsnachweis.
Sachverhalt
Die Klägerin ließ sich ab 2017 wegen Beschwerden an Zahn 37 vom beklagten Zahnarzt behandeln. Dieser schlug eine Revision der Wurzelfüllung oder eine Wurzelspitzenresektion vor. Im Jahr 2018 begann der Beklagte die Wurzelspitzenresektion und brach sie wegen ausgeprägter Verwachsungen mit dem Nerv ab. Danach traten Schwellungen und Sensibilitätsstörungen auf. Zahn 37 wurde im selben Jahr entfernt.
Die Klägerin verlangte mindestens 25.000 € Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden. Sie warf dem Beklagten Aufklärungsfehler, eine verspätete Überweisung und eine fehlerhafte Nachbehandlung vor. Der Beklagte berief sich auf eine erfolgte Aufklärung und hilfsweise auf eine hypothetische Einwilligung.
Entscheidung
Das Landgericht verurteilte den Beklagten zu 20.000 € Schmerzensgeld nebst Zinsen und stellte seine Ersatzpflicht für weitere materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden aus dem Versuch der Wurzelspitzenresektion fest; ausgenommen sind Ansprüche, die auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf die Nachbehandlung. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die Kosten trugen die Klägerin zu 1/8 und der Beklagte zu 7/8.
Aufklärung: Die Klägerin war nicht über das konkrete Risiko einer Nervverletzung und deren Folgen aufgeklärt worden. Der Eingriff hatte wegen der Lage der Wurzelspitze nahe am Nerv ein erhöhtes Risiko; dass eine Nervverletzung zu dauerhafter Taubheit der Lippe führen kann, wurde nicht vermittelt. Der Hinweis, man arbeite „nah am Nerv“, genügte dem Gericht nicht in einer für den Laien hinreichend deutlichen Weise.
Dokumentation: Die als PDF vorgelegte EDV-Dokumentation beschrieb eine Aufklärung über ein erhebliches Risiko einer Nervläsion. Sie reichte als Nachweis nicht aus: Das zugehörige Änderungsprotokoll fehlte, sodass nachträgliche Eintragungen nicht erkennbar waren; der Eintrag stammte nicht vom Beklagten selbst; der Antrag auf Vernehmung der Person, die aufgeklärt haben soll, wurde nach § 296 ZPO als verspätet zurückgewiesen.
Hypothetische Einwilligung: Der Einwand scheiterte. Das Gericht hielt es für plausibel, dass die Klägerin den riskanten Eingriff abgelehnt hätte, ebenso aber, dass sie abgewartet hätte. Der Entscheidungskonflikt war nicht widerlegt. Als Alternativen nannte das Gericht die Extraktion mit anschließender Implantatversorgung (nach dem Sachverständigen deutlich weniger riskant) und das Abwarten mit Kontrolle nach etwa einem halben Jahr.
Nachbehandlung: Das Gericht sah Behandlungsfehler, etwa weil die Taubheit am Tag nach dem Eingriff nicht als mögliche Nervverletzung behandelt wurde. Die Klägerin konnte aber nicht beweisen, dass diese Fehler ihre Gesundheitsschäden verursachten. Ein grober Behandlungsfehler lag nicht vor, eine Beweislastumkehr kam nicht in Betracht.
Schmerzensgeld: Entschädigt wurden der Eingriff und der darauf beruhende Nervschaden: Taubheit der Unterlippe und des Zahnfleisches im Bereich der Zähne 31 bis 35 mit Brennen und Schmerzattacken, erhebliche Medikation, auch mit Neuroleptika, sowie Beeinträchtigungen beim Kauen und beim Lippenschluss. Eine vollständige Heilung ist nicht zu erwarten.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Urteil genügte der Hinweis, man arbeite „nah am Nerv“, nicht als Aufklärung über das Risiko einer Nervverletzung mit möglicher dauerhafter Lippentaubheit, und eine elektronische Dokumentation ohne Änderungsprotokoll reichte als Nachweis der Aufklärung nicht aus.