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LG Mönchengladbach, 07.01.2015, 4 S 74/14: Unzureichende Aufklärung über Folgen einer unterlassenen Wurzelkanalbehandlung – 838,70 € Schadensersatz

Gericht
Landgericht Mönchengladbach
Entscheidung
Urteil vom 07.01.2015
Aktenzeichen
4 S 74/14
Rechtskraft
unbekannt
Schadensersatz
838,70 €

Nach diesem Berufungsurteil war die Aufklärung über die Folgen des Unterlassens einer empfohlenen Wurzelkanalbehandlung nicht ausreichend; weil die Aufklärung nicht hinreichend dokumentiert war, wurde ihr Fehlen nach § 630h Abs. 3 BGB vermutet. Zugesprochen wurde Schadensersatz in Höhe der Eigenbeteiligung an den Kosten der späteren Behandlung (838,70 €); Schmerzensgeld lehnte das Gericht ab.

Sachverhalt

Bei Zahn 34 der Klägerin lag nach dem Sachverständigen bereits 2011 ein Befund mit apikaler Aufhellung vor. Nach den Angaben der Beklagten wurde eine Wurzelkanalbehandlung empfohlen; die Klägerin wollte zunächst abwarten. Gut zwei Monate später ließ sie bei einem anderen Zahnarzt eine Trepanation durchführen und zahlte dort eine Eigenbeteiligung von 838,70 €.

Die Klägerin warf der Beklagten vor, sie nicht ausreichend über die Folgen des Unterlassens der Behandlung aufgeklärt zu haben. Das Amtsgericht Mönchengladbach (29 C 291/12) hatte am 28.05.2014 entschieden; auf die Berufung der Klägerin änderte das Landgericht dieses Urteil teilweise ab.

Entscheidung

Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 838,70 € nebst Zinsen sowie von 120,67 € vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen. Im Übrigen wies es die Klage ab und die weitergehende Berufung zurück. Die Kosten trugen die Beklagte zu 1/3 und die Klägerin zu 2/3. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Pflichtverletzung: Die dokumentierte Form der Aufklärung erfüllte nach dem Gericht nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung (§§ 280 Abs. 1, 611 BGB). Die Beklagte hatte keine konkrete Erinnerung an das Gespräch und gab an, im Allgemeinen über die Folgen einer unterbliebenen Wurzelkanalbehandlung aufzuklären. Die Dokumentation vermerkte nur, dass die Behandlung „empfohlen“ wurde und die Klägerin noch zuwarten wollte. Die Zeugin war beim Gespräch nicht anwesend.

Beweislast und Dokumentation: Die Beklagte trägt die Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung. Die Aufklärung muss nach § 630f BGB dokumentiert werden; fehlt die Dokumentation von Aufklärung und Einwilligung, wird nach § 630h Abs. 3 BGB das Fehlen der Aufklärung vermutet.

Schaden: Nach dem Sachverständigen hätte Zahn 34 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erhalten werden können, wenn zeitnah eine Wurzelkanalbehandlung erfolgt wäre. Der Anspruch ist auf die Eigenbeteiligung von 838,70 € begrenzt, weil nur diese der Klägerin tatsächlich entstanden war. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht nicht, weil die Klägerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass gerade die fehlende Aufklärung zusätzliche Schmerzen verursachte. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten wurden aus einem Gegenstandswert von bis zu 900 € zugesprochen.

Was heißt das für Praxen?

Nach diesem Urteil genügte ein Vermerk, die Behandlung sei „empfohlen“ worden und die Patientin wolle zuwarten, nicht als Dokumentation einer Aufklärung über die Folgen des Unterlassens.

Volltext

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Zusammenfassung der Redaktion von implantate.com, keine Rechtsberatung. Zuletzt geprüft am 26.10.2026. → Zur Urteilssammlung