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Hessisches LSG, 20.03.2013, L 4 KA 60/10: Sachlich-rechnerische Berichtigung – neuer Vortrag nur mit Unterlagen

Gericht
Hessisches Landessozialgericht, 4. Senat
Entscheidung
Urteil vom 20.03.2013
Aktenzeichen
L 4 KA 60/10
Rechtskraft
unbekannt
Streitwert
816,96 €

Nach diesem Urteil darf der Zahnarzt bei einer sachlich-rechnerischen Berichtigung vor Gericht neue Tatsachen vortragen. Er muss sie aber auf die konkreten Fälle beziehen und mit Unterlagen belegen.

Sachverhalt

Bei einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis wurde in fünf Kieferbruchfällen aus dem Jahr 2007 die BEMA-Nr. 59 (Mundboden- oder Vestibulumplastik) neben der GOÄ-Nr. 2694 (Entfernung von Osteosynthesematerial) gestrichen. Die Praxis machte geltend, es habe sich um getrennte Eingriffe gehandelt. Das Sozialgericht Marburg wies die Klage ab.

Entscheidung

Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Anders als bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist neuer Tatsachenvortrag bei der sachlich-rechnerischen Berichtigung vor Gericht grundsätzlich zulässig. Die Pflicht zur Aufklärung endet aber, wenn der Zahnarzt die abgerechneten Leistungen trotz seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend darlegt. Die Praxis hatte nur allgemein beschrieben, wie solche Eingriffe ablaufen können, und keine verwertbaren OP-Berichte vorgelegt.

Was heißt das für Patienten?

Diese Entscheidung betrifft die Abrechnung zwischen Zahnarztpraxis und Kassenzahnärztlicher Vereinigung. Für Patienten hat sie keine unmittelbaren Folgen.

Was heißt das für Praxen?

Nach diesem Urteil scheiterte die Abrechnung der BEMA-Nr. 59 neben der GOÄ-Nr. 2694, weil OP-Berichte zu den einzelnen Fällen fehlten.

Volltext

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Zusammenfassung der Redaktion von implantate.com, keine Rechtsberatung. Zuletzt geprüft am 21.10.2026. → Zur Urteilssammlung