EuGH, 26.10.2023, C-307/22: Erste Kopie der Patientenakte – unentgeltlich, auch zur Prüfung von Haftungsansprüchen
- Gericht
- Europäischer Gerichtshof, Erste Kammer
- Entscheidung
- Urteil vom 26.10.2023
- Aktenzeichen
- C-307/22
- Rechtskraft
- unbekannt
Nach diesem Urteil muss ein Arzt dem Patienten die erste Kopie der Patientenakte unentgeltlich überlassen, auch wenn der Patient sie zur Prüfung von Haftungsansprüchen verlangt (Art. 12 Abs. 5, Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO). Nach diesem Urteil erlaubt Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO keine nationale Regelung, die dem Patienten die Kosten der ersten Kopie zum Schutz wirtschaftlicher Interessen des Verantwortlichen auferlegt. Nach diesem Urteil umfasst das Recht auf Kopie eine originalgetreue und verständliche Wiedergabe aller Daten; vollständige Kopien der Akten-Dokumente können dazu gehören.
Sachverhalt
Ein Patient war in zahnärztlicher Behandlung und vermutete einen Behandlungsfehler. Er forderte seine Zahnärztin auf, ihm eine erste Kopie seiner Patientenakte unentgeltlich zu überlassen. Die Zahnärztin wollte die Kopie nur gegen Erstattung der Kosten herausgeben, wie es das nationale Recht (Behandlungsvertragsrecht des BGB) vorsah.
Das erste Gericht und das Berufungsgericht gaben dem Patienten recht. Der Bundesgerichtshof, der über die Revision der Zahnärztin zu entscheiden hatte, legte dem EuGH mit Beschluss vom 29.03.2022 Fragen zur Auslegung der DSGVO vor.
Entscheidung
Erste Frage (Zweck des Antrags): Der Gerichtshof legt Art. 12 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO so aus, dass die Pflicht zur unentgeltlichen ersten Kopie auch gilt, wenn der Antrag mit einem anderen Zweck begründet wird als den im 63. Erwägungsgrund genannten.
Zweite Frage (nationale Kostenregelung): Eine vor Inkrafttreten der DSGVO erlassene nationale Regelung kann in den Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO fallen. Die Vorschrift erlaubt es aber nicht, dem Patienten zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Verantwortlichen die Kosten der ersten Kopie aufzuerlegen.
Dritte Frage (Umfang der Kopie): Im Arzt-Patienten-Verhältnis umfasst das Recht auf Kopie eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller Daten. Wenn es nötig ist, um Richtigkeit, Vollständigkeit und Verständlichkeit prüfen zu können, sind vollständige Kopien der betreffenden Dokumente der Patientenakte zu überlassen. Bei Gesundheitsdaten gehört dazu jedenfalls eine Kopie der Daten der Patientenakte, etwa zu Diagnosen und Untersuchungsergebnissen.
Die Kostenentscheidung des Verfahrens vor dem Gerichtshof ist Sache des vorlegenden Gerichts.
Was heißt das für Patienten?
Nach diesem Urteil kostet die erste Kopie der Patientenakte den Patienten nichts, auch wenn er sie zur Prüfung eines Behandlungsfehlers verlangt.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Urteil darf die Praxis für die erste Kopie der Patientenakte kein Entgelt vom Patienten verlangen.