BVerwG, 26.02.2021, 5 C 7.19: Lingualretainer – keine zusätzliche Analogberechnung nach GOZ 6100 und 6140
- Gericht
- Bundesverwaltungsgericht, 5. Senat
- Entscheidung
- Urteil vom 26.02.2021
- Aktenzeichen
- 5 C 7.19
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2021:260221U5C7.19.0
- Rechtskraft
- rechtskräftig
Nach diesem Urteil ist ein festsitzender Lingualretainer eine besondere Ausführung der Leistungen nach den GOZ-Nrn. 6030 bis 6080. Die zusätzliche Analogberechnung der Nrn. 6100 und 6140 verstößt gegen das Doppelberechnungsverbot des § 4 Abs. 2 GOZ.
Sachverhalt
Ein Beamter aus Nordrhein-Westfalen beantragte Beihilfe für die kieferorthopädische Behandlung seiner Tochter. Der Kieferorthopäde berechnete für einen festsitzenden Lingualretainer neben der GOZ-Nr. 6050 zusätzlich die Nrn. 6100 und 6140 analog. Die Beihilfestelle kürzte. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Beamten recht.
Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht hob das Berufungsurteil auf und stellte das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wieder her. Ist eine Gebührenfrage weder zivilgerichtlich noch höchstrichterlich geklärt und hat der Dienstherr seine Auslegung rechtzeitig mitgeteilt, prüfen die Verwaltungsgerichte sie vollständig. Eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ setzt eine selbstständige Leistung voraus. Der Lingualretainer ist eine besondere Ausführung der Maßnahmen nach den Nrn. 6030 bis 6080, sodass das Doppelberechnungsverbot greift.
Was heißt das für Patienten?
Nach diesem Urteil war die zusätzliche Berechnung eines Lingualretainers nach den GOZ-Nrn. 6100 und 6140 analog nicht beihilfefähig.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Urteil war der festsitzende Lingualretainer mit den GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 abgegolten.