BVerwG, 28.05.2008, 2 C 12.07: Selbst bezahlte Implantate zählen bei der Beihilfe-Höchstzahl nicht mit
- Gericht
- Bundesverwaltungsgericht, 2. Senat
- Entscheidung
- Urteil vom 28.05.2008
- Aktenzeichen
- 2 C 12.07
- Rechtskraft
- rechtskräftig
Nach diesem Urteil durften Implantate, die der Beihilfeberechtigte früher selbst bezahlt hatte, nicht auf die Höchstzahl von vier beihilfefähigen Implantaten pro Kiefer nach der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz angerechnet werden.
Sachverhalt
Die Beihilfeverordnung von Rheinland-Pfalz erkannte höchstens vier Implantate pro Kiefer als beihilfefähig an. Die Beihilfestelle rechnete dabei auch Implantate an, die der Beamte früher ohne Beihilfe selbst finanziert hatte, und lehnte die Beihilfe für weitere Implantate ab.
Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Landes zurück. Werden selbst bezahlte Implantate auf die Höchstzahl angerechnet, wird der Beamte schlechter gestellt als derjenige, dessen frühere Implantate mit Beihilfe bezahlt wurden. Das verstößt gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG). Den Nachweis, welche Implantate selbst bezahlt wurden, kann der Beamte zumutbar über alte Rechnungen oder Beihilfebescheide führen.
Was heißt das für Patienten?
Nach diesem Urteil zählten bei der Höchstzahl der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz nur Implantate, die aus öffentlichen Mitteln bezahlt worden waren. Den Nachweis für selbst bezahlte Implantate musste der Beamte führen, etwa mit Rechnungen oder früheren Bescheiden.
Was heißt das für Praxen?
Nach dieser Entscheidung ist für die Beihilfefähigkeit weiterer Implantate maßgeblich, welche vorhandenen Implantate früher selbst bezahlt wurden.