BVerfG, 13.07.2005, 1 BvR 191/05: Praxiswerbung – Der Gesamteindruck entscheidet, nicht einzelne Sätze
- Gericht
- Bundesverfassungsgericht, 3. Kammer des Ersten Senats
- Entscheidung
- Beschluss vom 13.07.2005
- Aktenzeichen
- 1 BvR 191/05
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050713.1bvr019105
- Rechtskraft
- rechtskräftig
Nach diesem Beschluss durften die Berufsgerichte die Praxiswerbung eines Arztes nicht anhand einzelner anreißerischer Sätze verbieten. Entscheidend war der Gesamteindruck; im Vordergrund stand die sachliche Information der Patienten.
Sachverhalt
Ein Orthopäde mit Privatpraxis hatte in drei Veröffentlichungen über eine wenig bekannte, schonendere Behandlungsmethode berichtet. Die bayerischen Berufsgerichte werteten einzelne Formulierungen als unzulässig anpreisend und verurteilten ihn.
Entscheidung
Die Kammer hob beide Urteile wegen Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG auf. Die Gerichte hätten einzelne Sätze herausgegriffen, ohne den Gesamtcharakter der Texte zu würdigen. Im Vordergrund habe die Information potenzieller Patienten gestanden; die beanstandeten Passagen machten nur einen geringen Teil aus. Dass Formulierungen werbewirksam seien und Sympathie erzeugten, mache sie nicht verbotsfähig.
Der Fall betraf einen Arzt, keinen Zahnarzt.
Was heißt das für Patienten?
Diese Entscheidung betrifft die Werbung von Ärzten. Für Patienten hat sie keine unmittelbaren Folgen.
Was heißt das für Praxen?
Nach dieser Entscheidung machten positive, werbewirksame Formulierungen die Patienteninformation nicht unzulässig. Maßgeblich war der Gesamteindruck, also ob die sachliche Information im Vordergrund stand.