BVerfG, 25.10.2004, 1 BvR 1437/02: Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ – Vordruck allein macht sie nicht unwirksam
- Gericht
- Bundesverfassungsgericht, 2. Kammer des Ersten Senats
- Entscheidung
- Beschluss vom 25.10.2004
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1437/02
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20041025.1bvr143702
- Rechtskraft
- rechtskräftig
Nach diesem Beschluss war eine abweichende Vereinbarung über die Gebührenhöhe nach § 2 GOZ nicht schon deshalb unwirksam, weil der Zahnarzt einen vorbereiteten Vordruck verwendet hatte. Ein nachweisbares Aushandeln zu verlangen, wie es das OLG Hamm getan hatte, verletzte die Berufsfreiheit.
Sachverhalt
Ein Zahnarzt hatte mit einer Privatpatientin für einzeln bezeichnete Leistungen Steigerungsfaktoren zwischen dem 3,9- und dem 8,2-fachen Gebührensatz schriftlich vereinbart. Das OLG Hamm hielt die Vereinbarung für unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen, weil der Zahnarzt ein Aushandeln nicht nachgewiesen habe, und verurteilte ihn zur Rückzahlung von 8.252,80 €. Dagegen erhob der Zahnarzt Verfassungsbeschwerde.
Entscheidung
Die Kammer hob das Urteil des OLG Hamm auf. Weil § 2 GOZ den Inhalt einer solchen Vereinbarung weitgehend vorgibt, gleichen sich die Verträge zwangsläufig. Das spricht nicht für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Ein Bezug auf den individuellen Heil- und Kostenplan und unterschiedliche Faktoren für dieselbe Gebührennummer sprechen eher dagegen.
Ein Aushandeln zu verlangen, das nicht im Vertrag festgehalten werden darf und praktisch nur vor Zeugen nachweisbar wäre, belaste den Zahnarzt einseitig und verletze Art. 12 Abs. 1 GG. Die Entscheidung erging zur GOZ in der Fassung vor 2012.
Was heißt das für Patienten?
Nach diesem Beschluss war die schriftliche Vereinbarung über höhere Steigerungsfaktoren nicht schon deshalb unwirksam, weil sie auf einem vorbereiteten Formular stand.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Beschluss war die Honorarvereinbarung mit einzeln bezeichneten Leistungen und Faktoren auf Grundlage des konkreten Heil- und Kostenplans nicht schon wegen der Vordruckform unwirksam. Die Entscheidung erging zur GOZ vor 2012.