BSG, 27.06.2018, B 6 KA 38/17 R: Abtretung vertragszahnärztlichen Honorars – KZÄV darf Abtretung nicht auf Kreditinstitute beschränken
- Gericht
- Bundessozialgericht
- Entscheidung
- Urteil vom 27.06.2018
- Aktenzeichen
- B 6 KA 38/17 R
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2018:270618UB6KA3817R0
- Rechtskraft
- unbekannt
Nach diesem Urteil sind Abtretungen vertragszahnärztlichen Honorars nicht schon deshalb nichtig, weil die behandelten Versicherten nicht zugestimmt haben. Nach diesem Urteil darf eine KZÄV die Abtretung der Honorarforderungen ihrer Mitglieder nicht so einschränken, dass nur an Kreditinstitute abgetreten werden darf; die entsprechende Regelung ihrer Abrechnungsordnung war nichtig. Das Urteil betrifft das Honorarrecht der Vertragszahnärzte und sagt nichts über die Qualität einer Behandlung.
Sachverhalt
Der Kläger ist Vertragszahnarzt im Bezirk der beklagten KZÄV. Er hatte seine künftigen Honorarforderungen gegen die KZÄV abgetreten; nach mehreren Zwischenschritten (unter anderem Insolvenzverfahren 2008 und Freigabe der zahnärztlichen Tätigkeit) trat er sie am 22.6.2011 im Rahmen einer Globalzession an einen Angehörigen ab, den Beigeladenen. Der Kläger gab an, von diesem rückzahlbare Darlehen erhalten zu haben, die durch die Abtretung gesichert werden sollten.
Die Abrechnungsordnung der KZÄV erlaubte seit dem 1.1.2005 in § 8 Satz 2 die Abtretung nur an Kreditinstitute. Im September 2013 kündigte die KZÄV an, das Honorar auf das Girokonto des Klägers zu überweisen. Der Kläger und der Beigeladene wollten festgestellt haben, dass der Beigeladene Gläubiger der Honoraransprüche für das Quartal III/2013 geworden ist.
Das Sozialgericht Mainz (Gerichtsbescheid vom 26.2.2015) und das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.6.2016) hielten die Abtretungen wegen § 8 Satz 2 der Abrechnungsordnung für unwirksam.
Entscheidung
Die Revisionen von Kläger und Beigeladenem hatten Erfolg. Die Feststellungsklage war statthaft, weil die KZÄV nicht durch Verwaltungsakt über die Beachtung der Abtretung entscheidet.
Eine Zustimmung der Versicherten war nicht nötig. Der Honorarbescheid enthält regelmäßig keine patientenbezogenen Daten, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen; die Rechtsprechung des BGH zu privatärztlichen Forderungen übertrug der Senat nicht. Entstehen im Einzelfall Fragen, etwa bei Streit über Honorarberichtigungen oder Wirtschaftlichkeitsprüfungen, und ist weder Anonymisierung möglich noch eine Einwilligung der Patienten vorhanden, darf der Vertragszahnarzt die Weitergabe von Patientendaten ablehnen. Der Abtretungsempfänger muss das hinnehmen.
Die Beschränkung auf Kreditinstitute in § 8 Satz 2 der Abrechnungsordnung ist eine Berufsausübungsregelung und mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, weil sie nicht erforderlich ist: Die KZÄV konnte keine konkreten Probleme durch Abtretungen an Nicht-Banken belegen, und mildere Mittel wie eine Anzeigepflicht oder eine generelle Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt standen zur Verfügung. Die Regelung ist nichtig.
Das BSG änderte die Urteile der Vorinstanzen und stellte fest, dass der Beigeladene Gläubiger der Honoraransprüche des Klägers für das Quartal III/2013 geworden ist. Die KZÄV trägt die Kosten aller Rechtszüge.
Was heißt das für Patienten?
Nach diesem Urteil macht allein die fehlende Zustimmung der behandelten Versicherten die Abtretung vertragszahnärztlichen Honorars nicht unwirksam.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Urteil darf eine KZÄV die Abtretung vertragszahnärztlicher Honorarforderungen nicht auf Kreditinstitute beschränken.