BSG, 11.12.2019, B 6 KA 10/18 R: Aufrechnung gegen abgetretenes Zahnarzthonorar – KZÄV darf trotz Kenntnis der Abtretung mit Forderungen aus der vertragszahnärztlichen Tätigkeit aufrechnen
- Gericht
- Bundessozialgericht
- Entscheidung
- Urteil vom 11.12.2019
- Aktenzeichen
- B 6 KA 10/18 R
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2019:111219UB6KA1018R0
- Rechtskraft
- unbekannt
Nach diesem Urteil darf eine KZÄV eine vom Zahnarzt abgetretene Honorarforderung trotz Kenntnis der Abtretung mit eigenen Gegenforderungen aufrechnen, sofern diese auf der vertragszahnärztlichen Tätigkeit beruhen. Nach diesem Urteil gehören Kostenerstattungsansprüche aus sozialgerichtlichen Verfahren dazu, Vertragsstrafen aus einem zivilrechtlichen Vergleich nicht. Das Urteil betrifft das Honorarrecht und sagt nichts über die Qualität einer Behandlung.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Zahnarzt, verlangte von der beklagten KZÄV weitere 26.460,14 € Honorar für die Quartale 3/2008 und 4/2008. Über sein Vermögen war 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden; das Vermögen aus der zahnärztlichen Tätigkeit wurde freigegeben. Seine Honorarforderungen hatte er im Rahmen einer Globalzession am 22.6.2011 an einen Angehörigen abgetreten, der als Beigeladener zu 2 am Verfahren beteiligt war (der Insolvenzverwalter war Beigeladener zu 1). Der Beigeladene zu 2 starb am 27.5.2019 während des Revisionsverfahrens.
Die KZÄV rechnete hilfsweise mit Kostenerstattungsansprüchen aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (13.649,71 € zuzüglich Zinsen) und mit Vertragsstrafen aus einem zivilrechtlichen Vergleich (42.000 € zuzüglich 3.668,03 € Rechtsverfolgungskosten) auf. Das Sozialgericht Mainz verurteilte sie am 29.11.2017 zur Zahlung eines anerkannten Teilbetrags von 46.680,45 € und wies die Klage im Übrigen ab. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz wies die Berufung am 24.5.2018 zurück.
Entscheidung
Das BSG wies die Revision des Klägers zurück. Das Rechtsmittel des verstorbenen Beigeladenen erledigte sich mit seinem Tod; nach dem Leitsatz erledigt sich das Rechtsmittel eines Beigeladenen durch dessen Tod während des Rechtsmittelverfahrens.
Als offene Hauptforderung blieb nach Abzug der bereits gezahlten Beträge ein Rest von 4.516,65 € (101.896,98 € an den Insolvenzverwalter gezahlt, abzüglich 50.699,88 € aus einem früheren Verfahren und 46.680,45 € aus diesem Verfahren). Dieser Rest erlosch durch Aufrechnung mit den Kostenerstattungsansprüchen von 13.649,71 €.
Die Vorschrift des § 406 BGB, die dem Schuldner die Aufrechnung gegenüber dem Abtretungsempfänger erlaubt, ist im Vertragsarztrecht wegen des Funktionsvorbehalts in § 69 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB V nur modifiziert anzuwenden. Die KZÄV muss ihre Gegenforderungen auch dann durchsetzen können, wenn sie erst nach Kenntnis der Abtretung entstehen, aber nur Gegenforderungen, die auf der vertragszahnärztlichen Tätigkeit beruhen. Die Kostenerstattungsansprüche erfüllen das, weil sie aus sozialgerichtlichen Verfahren über diese Tätigkeit stammen. Die Vertragsstrafen aus dem Zivilvergleich erfasst die erweiterte Aufrechnungsbefugnis nicht; darauf kam es für das Ergebnis nicht mehr an.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 (Insolvenzverwalter).
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Urteil kann die KZÄV gegen abgetretene Honoraransprüche mit Forderungen aus der vertragszahnärztlichen Tätigkeit auch dann aufrechnen, wenn sie die Abtretung kannte.