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BSG, 12.02.2020, B 6 KA 1/19 R: Vorbereitungsassistenten im zahnärztlichen MVZ – Höchstzahl richtet sich nach der Zahl der Versorgungsaufträge

Gericht
Bundessozialgericht
Entscheidung
Urteil vom 12.02.2020
Aktenzeichen
B 6 KA 1/19 R
ECLI
ECLI:DE:BSG:2020:120220UB6KA119R0
Rechtskraft
unbekannt

Nach diesem Urteil richtet sich die Höchstzahl der Vorbereitungsassistenten, die ein zahnärztliches Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) gleichzeitig in Vollzeit beschäftigen darf, nach der Zahl der Versorgungsaufträge, die es zu erfüllen hat. Nach diesem Urteil war die Ablehnung eines zweiten Vollzeit-Vorbereitungsassistenten in einem MVZ, dem mindestens zwei volle Versorgungsaufträge zuzurechnen sind, rechtswidrig. Das Urteil betrifft das Genehmigungsrecht der Vertragszahnärzte und sagt nichts über die fachliche Qualität einer Behandlung.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Zahnarzt, ist Inhaber und zahnärztlicher Leiter eines zahnärztlichen MVZ. Er ist dort als Vertragszahnarzt tätig und beschäftigt sechs angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte. Im MVZ war bereits ein Vorbereitungsassistent vom 1.11.2015 bis 31.10.2017 in Vollzeit tätig.

Im Oktober 2016 beantragte der Kläger die Genehmigung, eine weitere Zahnärztin ganztägig als Vorbereitungsassistentin zu beschäftigen. Die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) lehnte ab (Bescheid vom 18.10.2016, Widerspruchsbescheid vom 22.3.2017). Ein MVZ könne wie eine Einzelpraxis nur einem Vorbereitungsassistenten in Vollzeit gerecht werden; die Ausbildung dürfe außerdem nicht auf einen angestellten Zahnarzt delegiert werden.

Nach dem Ende der Vorbereitungszeit des ersten Assistenten erteilte die KZÄV die Genehmigung. Das Sozialgericht Düsseldorf wies die danach als Fortsetzungsfeststellungsklage geführte Klage mit Urteil vom 5.12.2018 ab. Der Kläger legte Sprungrevision ein.

Entscheidung

Das BSG hielt die Fortsetzungsfeststellungsklage für zulässig, weil der Kläger weiterhin mehrere Vorbereitungsassistenten gleichzeitig beschäftigen will und Wiederholungsgefahr besteht.

Die Richtlinie der KZÄV aus dem Jahr 1989, die die Genehmigung auf einen Vorbereitungsassistenten beschränkt, ist nach den Gründen unwirksam: Es fehlt an einer gesetzlichen Ermächtigung, und die Vertreterversammlung hat sie nicht beschlossen. Für die Einzelpraxis ergibt sich die Beschränkung auf einen Vorbereitungsassistenten nach den Gründen aber aus Sinn, Zusammenhang und Entstehungsgeschichte der Zahnärzte-Zulassungsverordnung.

Für das MVZ gelten diese Vorschriften nur entsprechend. Eine Ausbildung im MVZ ist nicht ausgeschlossen. Ein Vertragszahnarzt muss nicht mitwirken; ein angestellter Zahnarzt kann den Vorbereitungsassistenten anleiten, und der zahnärztliche Leiter muss die Ausbildung nicht persönlich übernehmen. Die Höchstzahl richtet sich nach der Zahl der Versorgungsaufträge; je vollem Versorgungsauftrag darf ein Assistent in Vollzeit beschäftigt werden.

Dem MVZ des Klägers waren mindestens zwei volle Versorgungsaufträge zuzurechnen. Die gleichzeitige Beschäftigung zweier Vorbereitungsassistenten war deshalb zulässig, die Ablehnung rechtswidrig. Das BSG hob das Urteil des Sozialgerichts auf und stellte fest, dass der Bescheid vom 18.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.3.2017 rechtswidrig war. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Was heißt das für Praxen?

Nach diesem Urteil kann ein zahnärztliches MVZ so viele Vorbereitungsassistenten gleichzeitig in Vollzeit beschäftigen, wie ihm volle Versorgungsaufträge zuzurechnen sind.

Volltext

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Zusammenfassung der Redaktion von implantate.com, keine Rechtsberatung. Zuletzt geprüft am 26.10.2026. → Zur Urteilssammlung